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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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Volckmar / aber von der Landtschafft wegen Erich von Bennigsen vnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten zwischen Diester vnnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnd nach befindung darnach conformirt, folgents auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundtschafft betrifft / erlassen / vnd von newen widerumb beeydigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd alsdann die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schiedliche billige mittel fürgeschlagen / vnnd jedes orts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zugeschickt / vnd von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige / was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden.

ZVm zwölfften / Sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd thewren jahre derogestalt in acht genommen werden / Das eines jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauff gelde oder in andere vnzimliche wege der Christlichen liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührlichs einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstliche anordnunge thun müge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Faren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerhandt Handt arbeit / oder in einige andere wege kein

Volckmar / aber von der Landtschafft wegen Erich von Bennigsen vnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten zwischen Diester vnnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnd nach befindung darnach conformirt, folgents auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundtschafft betrifft / erlassen / vnd von newen widerumb beeydigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd alsdann die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schiedliche billige mittel fürgeschlagen / vnnd jedes orts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zugeschickt / vnd von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige / was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden.

ZVm zwölfften / Sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd thewren jahre derogestalt in acht genommen werden / Das eines jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauff gelde oder in andere vnzimliche wege der Christlichen liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührlichs einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstliche anordnunge thun müge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Faren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerhandt Handt arbeit / oder in einige andere wege kein

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                     vnd nach befindung darnach conformirt, folgents auch darauff die Zeugen / wenn
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[0023] Volckmar / aber von der Landtschafft wegen Erich von Bennigsen vnd Jobst Knigge verordenet / vnd diese so wol / als vorige noch lebende von newen befelcht / vnd die begriffene Interrogatoria der Landschafft / wie auch den Fürstlichen Beambten zwischen Diester vnnd Leina zugestellet / ob vnd was sie dabey zuerinnern / vernemmen / vnd nach befindung darnach conformirt, folgents auch darauff die Zeugen / wenn sie vorher in beyder theil beysein jhrer Eyde vnd Pflichte / damit sie dem gnedigen Landesfürsten verwandt / so viel diese Kundtschafft betrifft / erlassen / vnd von newen widerumb beeydigt / einer nach dem andern von gemelten Commissarien ab: vnd alsdann die jennigen / so durch die aussage beschüldigt worden / darauff gehöret / jhnen schiedliche billige mittel fürgeschlagen / vnnd jedes orts dieselben sachen / wo müglich dadurch / jedoch vff des Landesfürsten gnedige ratification in güte entscheiden / oder obgenanten Niedergesetzten alles / wie es die Commissarij befunden zugeschickt / vnd von denselben mit fleiß erwogen / auch darvff vnd vff das jennige / was albereit aus dem Land Göttingen einkommen / was sich gebühret / ferner fürgenommen werden. ZVm zwölfften / Sollen mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd thewren jahre derogestalt in acht genommen werden / Das eines jeden Meygere / Köter / vnd ohne mittel angehörige Leute nicht allein kein noth leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauff gelde oder in andere vnzimliche wege der Christlichen liebe zuwider nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen bedrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnd Dienern ein gebührlichs einsehen / Daneben auch bey denselben die weitere ernstliche anordnunge thun müge / das sie mit den armen Leuten im Seyen / Ernen / Pflügen / Faren / Follen / Schweinen / Kelber oder ander Viehe in die Fütterunge / Weyde vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnd allerhandt Handt arbeit / oder in einige andere wege kein

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/23>, abgerufen am 21.11.2024.