Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.gemisch haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein. ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden. ZVm vierzehenden / Sol zu befürderung des gemeinen nutzes die freye abe: vnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Stedten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hin wieder in gemisch haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein. ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden. ZVm vierzehenden / Sol zu befürderung des gemeinen nutzes die freye abe: vnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Stedten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hin wieder in <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0024"/> gemisch haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein.</p> <p>ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.</p> <p>ZVm vierzehenden / Sol zu befürderung des gemeinen nutzes die freye abe: vnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Stedten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hin wieder in </p> </div> </body> </text> </TEI> [0024]
gemisch haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein.
ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.
ZVm vierzehenden / Sol zu befürderung des gemeinen nutzes die freye abe: vnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Stedten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hin wieder in
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |