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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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gemisch haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein.

ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.

ZVm vierzehenden / Sol zu befürderung des gemeinen nutzes die freye abe: vnd zufuhr zu vnd von / in vnd aus den Stedten dieses Fürstenthumbs Braunschweig / wie auch dero benachbarten / wenn sie sich hin wieder in

gemisch haben / noch sonsten jhres vortheils / gewinsts vnd eigen nutzes halben sie worzu bittlich oder bedrawlich vermügen müssen / dadurch die liebe Armuth in vnuermügen vnd beschwerunge gerathen / oder jederzeit nach befindunge vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein alle Vnterthanen schüldig sein / in keuffen vnd verkeuffen / auch in andern handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch sich verbottener vnd vnzimlicher Contracten zugebrauchen / sondern hierunter die Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs Abschieden / wie imgleichen / das sie eines Herrn Vnterthanen / in vernünfftige acht zunehmen / oder aber nach befindung ernstes einsehens gewertig zusein.

ZVm dreyzehenden / Sol allen vnd jeden Vnterthanen (welche nicht vff beschehenes verbott anders wor zumahlen dreissig Jahr nach einander vff einer Mühlen stet sich des mahlens gebraucht haben) an welchem orte sie wollen / jedoch innerhalb Fürstenthumbs (deßwegen dannoch die nothfelle außbescheiden bleiben) darzu einmahl in dieser / das ander mahl in einer andern Mühlen mahlen zulassen frey: niemandts aber ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge von newen Wasser oder Windtmühlen zubawen zugelassen / gleichwol dasselbige / wann es auff eines vnstreitigen eigenthümblichem grunde vnd bodem zu befürderunge des gemeinen besten ohne schaden / nachtheil oder abgangk der benachbarten Mühlen geschicht / vnd die deßwegen interessirende, so vorher vom gnedigen Landesfürsten darvff zu hören / nichts bestendigs darwider einzuwenden haben / vnd also cum causae cognitione vergünstigt werden.

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                     vnnachlessiger straffe / Vnd das der Fürstliche Landfiscal darauff inquirire
                     vnnd solche straff einfürdere / gewertig / auch die Landstende vnd in gemein
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                     handeln vnd wandelen einer den anderen zur vngebür nicht zuuervortheilen / noch
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                     Christliche liebe / auch heilsahme Verordenunge der Rechten vnnd Reichs
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/24>, abgerufen am 24.11.2024.