Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.gleichen fellen / auch sonsten gegen den gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebür bezeigen / so weinig durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern vnnerhindert von menniglichen zugelassen werden. ZVm funffzehenden / Wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachteil / Huede vnd Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darein S. F. G. der höchste Erb Exse sein / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen. ZVm sechszehenden / Wenn GOtt der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die orter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landsfürsten oder andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darein gehörige Schweine auffgezeichnet / Darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darein feist gemacht werden können / sich in annhemunge der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der Vasell zuhalten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöttiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern gleichen fellen / auch sonsten gegen den gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebür bezeigen / so weinig durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern vnnerhindert von menniglichen zugelassen werden. ZVm funffzehenden / Wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachteil / Huede vnd Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darein S. F. G. der höchste Erb Exse sein / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen. ZVm sechszehenden / Wenn GOtt der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die orter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landsfürsten oder andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darein gehörige Schweine auffgezeichnet / Darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darein feist gemacht werden können / sich in annhemunge der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der Vasell zuhalten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöttiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0025"/> gleichen fellen / auch sonsten gegen den gnedigen Landesfürsten vnd S. 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G. vnd deroselben Erben folgen.</p> <p>ZVm sechszehenden / Wenn GOtt der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die orter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landsfürsten oder andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darein gehörige Schweine auffgezeichnet / Darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darein feist gemacht werden können / sich in annhemunge der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der Vasell zuhalten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöttiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern </p> </div> </body> </text> </TEI> [0025]
gleichen fellen / auch sonsten gegen den gnedigen Landesfürsten vnd S. F. G. Vnterthanen der gebür bezeigen / so weinig durch die Fürstliche Beambten vnd Diener / als andere / keines weges gesperret / sondern vnnerhindert von menniglichen zugelassen werden.
ZVm funffzehenden / Wenn einer von den Landstenden vnd Vnterthanen ohne verwüstunge guter nutzbarlicher Holtzunge / auch ohne nachteil / Huede vnd Weyde / damit andere des orts berechtigt / aus vnd in dem seinen roden lest / sol der rothzehendt vnd Zinse dem Grundsherrn / sonsten aber / wenn mit des gnedigen Landesfürsten bewilligunge (ohne welche auch / wenn verwüstung oder scheinbares Interesse tertij mit vnterleufft / dasselbe nicht zuuerstatten) in S. F. G. eigenen oder gemeinen Holtzungen / darein S. F. G. der höchste Erb Exse sein / gerodet wirdet / beydes S. F. G. vnd deroselben Erben folgen.
ZVm sechszehenden / Wenn GOtt der Allmechtiger Mast bescheret / sollen die orter / alda etzliche Vnterthanen damit neben dem Landsfürsten oder andern vmbsonst / oder vmb ein genants berechtigt / zeitlich vorher besichtigt / auch die also darein gehörige Schweine auffgezeichnet / Darnach ein vngefehrlicher vberschlag / wie viel Schweine darein feist gemacht werden können / sich in annhemunge der fähm Schweine darnach haben zurichten / verfertigt / vnd die Mast nicht vbertrieben / noch eigen nutzes halben der Segen GOttes mißbraucht / deßgleichen jedes Jahrs / wenn Mast verhanden / nach befindung derselben / wie es der endts / da es herbracht / mit eintreibung der Vasell zuhalten / zwischen des gnedigen Landesfürsten Beambten vnd den Interessenten, wo müglich / gewisse vergleichung getroffen / sonsten aber / wenn sie der Sachen nicht einig werden können / es bey jedes orts herkommen vnd gebrauch gelassen / keines weges aber die von alters hergebrachte Durchzüge mit vnnöttiger offtmahliger widerholunge oder sonsten gefehrlich / sondern
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