Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.vnd der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nottürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemandts zuschaden keine newe noch beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemandts seine Saet oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten wege zur vngebür nicht beenget / vnd darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen haben / mit fleiß gesehen / Zu derobehueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Poen anbefohlen werden. ZVm zwantzigsten / Sollen die Wasser / welche bey lebzeiten Weyland Hertzogen Erichs hochlöblicher gedechtnis biß auff S. F. G. absterben offen geblieben / denen / welche domahls dieselben vnverhindert mit zufischen gehabt vnnd jhren Nachkommen auch hinfuhro mit zu sischen vnweigerlich gelassen. Den jennigen aber / welche solchs bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich nicht herbracht / biß sie ein anders mit ordentlichem Rechte außführen / oder vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden. ZVm ein vnd zwantzigsten / Sol in / an vnd bey den Dorffern dieses Fürstenthumbs ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deswegen dann jederzeit die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnd Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachteil weiter vnd ferner newe stette oder pletze zu bebawen nicht verstattet / sonder vielmehr / was diesem zu wieder / nach absterben hochgedachts Fürsten geschehen / wenn es sub & obreptitie erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden. vnd der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nottürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemandts zuschaden keine newe noch beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemandts seine Saet oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten wege zur vngebür nicht beenget / vnd darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen haben / mit fleiß gesehen / Zu derobehueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Poen anbefohlen werden. ZVm zwantzigsten / Sollen die Wasser / welche bey lebzeiten Weyland Hertzogen Erichs hochlöblicher gedechtnis biß auff S. F. G. absterben offen geblieben / denen / welche domahls dieselben vnverhindert mit zufischen gehabt vnnd jhren Nachkommen auch hinfuhro mit zu sischen vnweigerlich gelassen. Den jennigen aber / welche solchs bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich nicht herbracht / biß sie ein anders mit ordentlichem Rechte außführen / oder vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden. ZVm ein vnd zwantzigsten / Sol in / an vnd bey den Dorffern dieses Fürstenthumbs ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deswegen dann jederzeit die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnd Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachteil weiter vnd ferner newe stette oder pletze zu bebawen nicht verstattet / sonder vielmehr / was diesem zu wieder / nach absterben hochgedachts Fürsten geschehen / wenn es sub & obreptitiè erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0027"/> vnd der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nottürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemandts zuschaden keine newe noch beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemandts seine Saet oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten wege zur vngebür nicht beenget / vnd darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen haben / mit fleiß gesehen / Zu derobehueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. 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vnd der Fasten alle Jahr / so offt es nötig / gebessert / auch darzu nottürfftiges Holtz / Waesen / Steine vnd anders nach jedes orts gelegenheit verschaffet / vnd jemandts zuschaden keine newe noch beywege gemacht / vielweiniger dadurch jemandts seine Saet oder Graß verderben / gleichwol aber die rechten wege zur vngebür nicht beenget / vnd darauff allenthalben nicht allein von den Ober Ambtleuten vnd Notarijs, wofern sie in diesem Fürstenthumb jhr Ambt gebrauchen wollen / sondern auch vom Fürstlichen Landfiscal / deme sie es auch anzuzeigen haben / mit fleiß gesehen / Zu derobehueff dann vom gnedigen Landesfürsten S. F. G. beschehenem erbieten zufolge ein ernstlich Außschreiben publicirt, vnd alles / wie obstehet / bey einer namhafften Poen anbefohlen werden.
ZVm zwantzigsten / Sollen die Wasser / welche bey lebzeiten Weyland Hertzogen Erichs hochlöblicher gedechtnis biß auff S. F. G. absterben offen geblieben / denen / welche domahls dieselben vnverhindert mit zufischen gehabt vnnd jhren Nachkommen auch hinfuhro mit zu sischen vnweigerlich gelassen.
Den jennigen aber / welche solchs bey hochermelts Fürsten zeiten gerühiglich nicht herbracht / biß sie ein anders mit ordentlichem Rechte außführen / oder vom gnedigen Landesfürsten aus gnaden vberkommen / nicht verstattet werden.
ZVm ein vnd zwantzigsten / Sol in / an vnd bey den Dorffern dieses Fürstenthumbs ohne des gnedigen Landesfürsten außdrückliche bewilligunge (deswegen dann jederzeit die Interessenten darvff zuhören / vnd ehe S. F. G. willigen / gewisse Kundtschafft einzunehmen) den Dorffschafften an Huede vnd Weyde / Mast vnd Holtzunge zu schaden vnd nachteil weiter vnd ferner newe stette oder pletze zu bebawen nicht verstattet / sonder vielmehr / was diesem zu wieder / nach absterben hochgedachts Fürsten geschehen / wenn es sub & obreptitiè erhalten / abgeschaffet / oder nach billigen dingen restringirt werden.
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