Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet. Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden. ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet. Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden. ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0028"/> <p>ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet.</p> <p>Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden.</p> <p>ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein </p> </div> </body> </text> </TEI> [0028]
ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet.
Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden.
ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein
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