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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet.

Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden.

ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein

ZVm zwey vnd zwantzigsten / Sollen alle Heuslinge / so im Landt nicht geboren / wie auch die / so darein geboren / vnd sich keiner teglichen Handarbeit / ob sie gleich darzu starck genug / sondern müssiggangs / bettelns / dieberey vnd anderer bösen hendel befleissigen / eben so weinig / als die frembden Bettler ferner in diesem Fürstenthumb Braunschweig geduldet / sondern die Beschloste / Beambten / Rähte in Stedten / auch andere Gerichtsherrn / wenn sie dieselben jederzeit nicht abschaffen / deswegen vff des Fürstlichen Landfisealis ansuchen gestraffet.

Den Inlendischen gebrechlichen Leuten vnd Hausarmen aber / so es wirdig / ein gewiß zeichen / auch daneben / wenn sie binnen Fürstenthumbs in den negst angelegenen Gerichten oder Stedten Allmosen samlen wollen / vnter des Beschlostens / Ambtmans / Raths / oder anderer Gerichtsherrn / darunter sie wohnen / vnd denen sie wol bekandt sein / Handt oder Siegel ein richtiger schein mitgetheilet / Die beschwerunge aber allerhand bey der Vnterthanen Hochzeiten vnd Kindtauffen zusamb gelauffenen Bettler gentzlich abgeschaffet / vnd auch dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein ernstlichs Mandat publicirt werden.

ZVm drey vnd zwantzigsten / Hat auff den bey wardierunge der Meyer: vnd Koethöffe (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem Gutsherrn / sondern den Leuten zustehet) wolmeintlich gethanen Vorschlag vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen erfahrne vnd verstendige / auch vnberüchtigte Personen aus der gantzen Bawerschafft auserlesen / auch sonderlich darvff beeydigt / vnnd dann aus dreyen vnterschiedlichen negst beyeinander gelegenen Gerichten von solchen beeydigten Wardierßleuten / so viel als sich die Gutsherrn mit den Meygern oder Kötern vergleichen / vnd nach gelegenheit des Wercks darzu vonnöten sein

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                     dieses Puncti halben auff beschehenes erbieten vom gnedigen Landesfürsten ein
                     ernstlichs Mandat publicirt werden.</p>
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                     (deren Gebewde vnd Besserung / wie auch im Lande gar vnd geil nicht dem
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                     vielhochgedachter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. in gnaden gewilligt vnnd
                     verordnet / das zuderobehueff in einem jeden Gerichte / neun dieser Sachen
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/28>, abgerufen am 21.11.2024.