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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen.

ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich-

werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen.

ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich-

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                     bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet
                     / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben /
                     hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen
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                     publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd
                     vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd
                     Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd
                     sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle
                     / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen
                     Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der
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[0029] werden / Jedoch aus einem jeden der dreyen Gerichte / so viel als aus dem andern / darzu einer von den negstgesessenen Praelaten, Beschlosten / Landsassen / Closterverwaltern oder Benachbarten Beambten neben dem Ambtman des orts der Wardierunge mit beyzuwohnen / vnd die Wardiersleute / ehe sie jhr gutachten eroffenen / des befundenen zustandts im augenschein mit guter bescheidenheit zuberichten / genommen / Dadurch dann die Wardierunge verrichtet / auch / da einer oder mehr aus den verordenten Wardirßleuten versterben / hinweg ziehen / oder durch vbelhalten sich vndüchtig machen / oder wegen abgehenden verstandes darzu nicht mehr dienstlich sein würde / alsofort auff gutachten der vbrigen Wardierßleute jedes Gerichts / in dessen oder deren stet andere verstendige vnnd erfahrne / dabey kein verdacht / widerumb erkohren vnd beeydigt werden sollen. ZVm vier vnd zwantzigsten / Sol vber das von dem gnedigen Landesfürsten wegen der Meyger distraction, vereusserung vnd beschwerung der inhabenden Güter publicirtem Mandato, dauon hiervnten sub lit. B. Copey zubefinden / steiff vnd vehste gehalten / gleichwol aber an den ortern / da die Gebewde den Meygern vnnd Köetern zukommen / dieselben / wenn sie sich jtzgemeltem Mandato gemeß vnd sonsten wol halten / es sey dann / das jemandts / er sey / wes standes er wölle / das Gut gegen weitere leistunge der dauon zu jederzeit gegangenen schüldigen Pflicht / zu seiner selbst eigenen behueff gebrauchen wil / nach außgang der Meygerzeit / Wofern der Meyger Contract nicht ein widrigs mit sich bringt / nicht leichtlich verstossen / Sonsten aber dem Gutsherrn / wenn der Meyger oder Köeter in entrichtunge seiner Zinse hinderstellig / vnd in leistunge dero jhme gebührenden dienste seumig wirdet / oder das Gut verwüstet vnnd herunter / oder andere beschwerunge von newen darauff kommen lest / oder dasselbige verkaufft / vertauschet / versetzet / zur leibzucht oder mitgifft verschreibet / oder sonsten distrahirt, wenn jhme zuuor auff Thomae die Lose geschehen / ob gleich die Gebewde jhme vnd nicht dem Gutsherrn zustendig / gegen entrichtunge des wardierten Geldes (dauon gleich-

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/29>, abgerufen am 21.11.2024.