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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen / mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll.

ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen.

ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen / gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vor-

schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen / mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll.

ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen.

ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen / gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vor-

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                     gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde
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[0032] schunge zuthnen / das den Landstenden auff jhr gebürlichs anhalten wieder jhre seumige Meyger / wofern sie wegen Mißwachs / Heerzugs / Hagel vnd Meuje Jahr / oder sonsten / welchs sie / so offt sich solchs zutregt / zu rechter zeit anmelden / vnd den augenschein einzunehmen bitten sollen / nichts erheblichs vnd beweißlichs darwieder einzuwenden haben / von vnd durch S. F G. Beambten / wenn sie zwischen Michaelis vnd Martini jhre zinse nicht bezahlen / mit austreschung / außpfendung / oder in andere wege vnweigerlich verholffen / vnd die Leute wieder jhre Gutsherrn nicht gehalsstarcket / noch jhnen jchts / ausserhalb was zur Schatzunge vnd Gesinde Lohns vonnöten / ehe sie den Gutsherrn bezahlet / hinweg zubringen gestattet werden soll. ZVm neun vnd zwantzigsten / Damit die Meygere in desto besserm stande bleiben vnd also Zinse vnd Dienste so viel richtiger entrichten mügen / hat der gnedige Landesfürst gnediglich zugesagt / durch ernstliche Befehle bey derselben Beambten vnd Diener die anordnunge zuthun / das die Köeter / so gar keine Lenderey haben / auch keine Pferde / Die aber / so weinig Lenderey haben / vnd gleichwol keine Halbspenner seint / allein zwey Pferde auff gemeine Weyde treiben / auch die Karicher / welche sich nicht zu Saltz / oder andern Landführen gebrauchen lassen / gentzlich abgeschaffet werden sollen. ZVm dreyssigsten / Weil in des gnedigen Landesfürsten den 3. Ianuarij Anno 93. publicirten Constitution, dauon hierunter sub lit: C. copia zubefinden / klerlich zuersehen / Das die leichtfertigen Gesellen / welche denen vom Adel vnd andern ehrlichen Leuten jhre Töchter / Schwester / vnd Gefreundinnen vngleichs standes zu fall bringen / höher vnd scherffer / als wenn sie solche vnehrbahre that an andern jhres gleichen oder niedriegs standes Personen begangen / gestraffet werden sollen / Als haben S. F. G. es dabey gelassen / mit dem anhange / das in solchem falle / wie auch / wenn gleich res noch integra, vnd hinter den Eltern / Vor-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/32>, abgerufen am 21.11.2024.