Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen. ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wegen der Mantel vnd per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen. FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt. FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vnd straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen. ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wegẽ der Mantel vñ per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen. FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt. FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0033"/> mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen.</p> <p>ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wegẽ der Mantel vñ per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen.</p> <p>FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.</p> <p>FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0033]
mündern / Brüdern oder Freunden hero leichtfertige Zusage geschehen wehre / vermüge S. F. G. Kirchenordnunge hierin verfahren werden / vnd die Eltern / Brüdere vnd agnaten, jhren Töchtern / Schwestern vnd Freundinnen / welche jhnen solche vnehr zugefügt / mehr nicht / als den viertten theil dessen / was jhr sonsten nach Landsitlichem gebrauch zur Ausstewr gebühret / zu gentzlicher abfindung zugeben vnd folgen zulassen / gleichwol aber die Eltern / Brüdere vnd Freunde jhre Töchter / Schwester vnd Freundinnen mit fürfallenden Verheyratungen vnd Gelegenheiten in gute acht zunehmen / auch dieselben nicht zu müssiggang vnd leichtfertigem Gesindlein / sondern zu GOttes furcht ehr vnd tugendt zuziehen / vnd jhnen mit guten Exemplen vorzugehen schüldig sein sollen.
ZVm ein vnd dreyssigsten / Ist der gnedige Landesfürst erböttig wegẽ der Mantel vñ per subsequens matrimonium legitimirten Kinder / vber oberwehnte von S. F. G. publicirten Constitution nicht allein zuhalten / sondern auch dieselben Kinder oder einige spurios zu newen / sonderlich Adelichen Lehnen keines weges zuuerstatten noch kommen zulassen.
FVrs zwey vnnd dreyssigste / Haben die Landstende des gnedigen Landesfürsten erklerunge zu vnterthenigem dancke angenohmen / das S. F. G. die Missethäter nach gelegenheit der that / zeit vnnd anderer mehr vmbstende andern zum abschew nicht allein zu Wulffenbüttel / sondern auch an andern ortern richten zulassen nicht vngeneigt.
FVrs drey vnd dreyssigste / Hat der gnedige Landesfürst die anordnung zuthun sich in gnaden erbotten / das zuschreckunge vñ straff der Garten vnd Veltdiebe S. F. G. Beambten / Vögte / vnd Diener in den Steten / die selbst keine Gerichte haben / wie auch in Flecken vnnd etzlichen
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |