Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen. ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt. ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil. ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen. ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt. ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil. ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0034"/> grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.</p> <p>ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt.</p> <p>ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil.</p> <p>ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr </p> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
grossen Dorffern vor das Thor vber das Wasser / da es die gelegenheit gibt / Korbe hengen / vnd darein solche Garten vnd Veltdiebe setzen lassen / aber mit keinem durch die Finger sehen sollen.
ZVm vier vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst durch ein offenes Edict das Brandwein brawen in S. F. G. Fürstenthumben vnd Landen / auch andern Brandwein / als Reinischen hinein zuführen vnd außzusellen / Darneben auch das Brandwein sauffen vor oder vnter der Predigte vff die Son: vnd Feyrtage bey ernstlicher straffe zuverbieten gemeint / Als hat sich die gehorsahme Landtschafft gegen S. F. G. vor solche Landsväterliche trewe in vnterthenigkeit bedanckt.
ZVm fünff vnd dreyssigsten / Hat der gnedige Landesfürst sich in gnaden vornehmen lassen / das S. F. G. so bald sich jmmer schicken wil / mit Masse / Ellen vnd Gewichte eine in S. F. G. Fürstenthumbmen vnd Landen durchgehende gleicheit nach S. F. G. vnd derselben Stadt Braunschweig vbereinstimmende Himbten / Ellen / Pfunde / Centner / auch Wein vnd Bier Masse anrichten / gleichwol aber vorher / damit anfangs niemand dadurch vernachtheiligt werden müge / hin vnd wider die an jedem orte jtzo gebreuchliche Masse / Gewichte / vnd Ellen gegen oberwehnte S. F. G. Braunschweigische abrechen / vnd / wie weit sie jedes orts von einander in Druck geben vnd offentlich allenthalben anschlagen lassen wil.
ZVm sechs vnd dreyssigsten / Weil der gnedige Landesfürst sich in gnaden resolvirt, das S. F. G. den Praelatenstandt dieses Fürstenthumbs nicht in abgang kommen lassen / sondern viel mehr erhalten / vnd / so viel an S. F. G. in bessern wolstandt bringen / zu dero behueff dann auch in Herrn vnd Jungfrawen Klöstern alles S. F. G. Herrn Vaters gemachter Ordnunge nach also anstellen wollen / das es S. F. G. mehr
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