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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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flich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgents wormit füglicher / als durch wahre Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von GOtt verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landsfürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung Zucht vnd Erbarkeit vermahnet vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vnd publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / ehe jhr voriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Mansperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischt / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so bludtschande vnd nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die Beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / wilkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywohnen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der standt vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschändet / oder mit der / welche jhm mit Bludtfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die Wir nach gelegenheit beschehener vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern

flich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgents wormit füglicher / als durch wahre Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von GOtt verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landsfürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung Zucht vnd Erbarkeit vermahnet vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vnd publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / ehe jhr voriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Mansperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischt / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so bludtschande vnd nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die Beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / wilkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywohnen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der standt vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschändet / oder mit der / welche jhm mit Bludtfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die Wir nach gelegenheit beschehener vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern

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                     auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgents wormit füglicher / als durch
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                     verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landsfürsten ernstliche auffsicht
                     fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit
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                     vermahnet vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnunge nachfolgende vnsere
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                     auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet /
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                     kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der standt
                     vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters /
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                     / welche jhm mit Bludtfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das
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                     sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern
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                     Geltstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende
                     zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd
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[0049] flich vnd wol / auch daneben erwogen / das solchem vnheil nirgents wormit füglicher / als durch wahre Busse vnd besserung des lebens / auch durch vnsere / als der von GOtt verordenten hohen Obrigkeit vnd regierenden Landsfürsten ernstliche auffsicht fürgebawet werden kan / Das wir demnach alle vnd jede / wie obstehet / mit bestendigem ernste gnediglich zu Christlicher Besserung Zucht vnd Erbarkeit vermahnet vnd zu desto gewisserer nachrichtung vnd warnunge nachfolgende vnsere Constitution aus hoher Landsfürstlicher Macht vnd Obrigkeit wolbedechtlich gemacht / auffgerichtet / verordenet vnd publicirt haben wollen / Thun das hiemit in krafft dieses vnsers offenen Patents wissentlich / also vnd dergestalt / do hiernegst eine Person / ehe jhr voriger Ehegatte verstorben / oder ordentlicher weise von jhr durch Vrtel vnnd Recht loßgesprochen / jhr noch eine andere Fraw oder Mann durch den Priester geben lesset / Wie dann auch / wenn eine Mansperson / sie sey ledig oder ehelich / mit eines andern Eheweibe oder ein Eheweib mit einer andern Frawen Ehemanne sich fleischlich vermischt / das dieselben / desgleichen alle vnd jede Personen / so bludtschande vnd nothzucht begangen / nach jeder vnthat gelegenheit vnterschiedlich / jedoch in alle wege am Leben: Die Eheweiber vnd Ehemänner aber so mit ledigen Personen zuhalten / wenn die Beleidigte sich mit der Schüldigen wiederumb versönen wirdet / wilkürlich mit Gelde: oder / do die Beleidigte jhren trewlosen Ehegaten nicht wieder zu sich nehmen / noch demselben ferner ehelich beywohnen wil / Wie dann auch / do eine eheliche Person dergestalt zum andern mahl sich vergehen wirdet / ohne vnterscheidt mit Staupenschlagen vnd verweisung des Landes: Sonsten aber gemeine Hurerey in jedem Gerichte nach hergebrachtem gebrauch / woferne dabey kein mißbrauch mit vnterleufft / gestraffet / Daneben aber gleichwol der standt vnd das vermügen des Verbrechers / darzu ob derselb sein eigen / seins Vaters / Herrn oder Wirts Brodt / oder auch eine ehrliche vnberüchtigte Jungfrawen / so standes vnd vermügens halber jhme billig vorzuziehen / geschändet / oder mit der / welche jhm mit Bludtfreundschafft oder Schwägerschafft so nahe verwandt / das sie ohne verletzung vnser publicirten Christlichen Kirchenordnung / auch ehelich sich mit einander nicht einlassen können / zuschaffen gehabt / sambt andern nothwendigen vmbstenden in gute acht genommen / vnd nach befindung solche Geltstraffe wilkürlich erhöhet / oder auch wol wenn der beschwerlichen vmbstende zu viel zusammen kommen / oder auch die Hurerey mehrmals wiederholet würde / vnd sonsten vorgesetzte straffe keine frucht schaffen solte / entsetzung jhres Dienstes / Ambts vnd Ehrenstandts / oder der Thurm / stellung an den Pranger / außklingung mit den Becken / anhengung der Schandesteine / vnd verweisung des Landes / oder andere scherffere wege / die Wir nach gelegenheit beschehener vbertrettung vnd anderer beweglichen vmbstende vns wollen vorbehalten haben / Insonderheit aber / wenn solche Hurerey in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnd Ambtheusern

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/49>, abgerufen am 24.11.2024.