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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603.

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nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Manspersonen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereien geschehen / offentlich Staupenschlägen gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: Keinswegs auch bey vermeidung vnserer Vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester in der Gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder offentlich beyliegens halben zuhalten / vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vnd Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so rath vnnd that oder furschub zu obgesetzten vnzimlichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnus / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengunge der Schandtsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlägen vnd ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keineswegs zuwieder handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seindt den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vnnd Cantzley Secret den 3. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.

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nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Manspersonen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereien geschehen / offentlich Staupenschlägen gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: Keinswegs auch bey vermeidung vnserer Vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht offentlich durch einen Priester in der Gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder offentlich beyliegens halben zuhalten / vielweiniger die ausser der Ehe erzeugte oder Mantelkinder per subsequens matrimonium oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehenherrn oder auch dem Recht vnd Echtgebornen Agnaten vnd Mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren vnd vns erlangten vnd confirmirten Privilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichem bösen Leben jederzeit gewehret / vnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd vortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Ruffer vnd Hurenwirte / so rath vnnd that oder furschub zu obgesetzten vnzimlichen hendelen geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen Vnzucht / mit Gefengnus / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengunge der Schandtsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlägen vnd ewiger verweisung des Lands belegt werden sollen / Gebieten demnach von hoher Landsfürstlicher Macht vnnd Obrigkeit wegen / allen vnd jeden wie obstehet / ernstlich vnd wollen / das ein jeder sich dieser vnserer Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnd derselben keineswegs zuwieder handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straffe gewertig sey / Daran geschicht Gottes gnedigem willen zufolge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnd seindt den gehorsamb in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handzeichen vnnd Cantzley Secret den 3. Monatstag Ianuarij Anno Domini 1593.

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nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Manspersonen das Schwerdt:
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                     Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnnd Meyereien geschehen / offentlich
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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio [...] und S.F.G. Landschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Calenbergischen theils zu Gandersheimb. Wolfenbüttel, 1603, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1603/50>, abgerufen am 21.11.2024.