Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

bleiben mügen / gewertig sein / auch denselben / wie imgleichen den Clöstern das jennige / was man mit jhnen einig worden / gegen volkomliche vnuerdechtige lieferung / jedoch also / das mans gleichwol mit denen nach gelegenheit der Kollen ohn verursachen der Leuthe / eingangner Kollenmassen / nicht gahr zu genaw / sondern in solchen fellen die billigkeit in acht neme / vollig entrichtet / vnd dauon nichts abgezogen / von den Fuhrleuthen aber gleichwol / auch dagegen die Körbe nicht enger vnd kleiner gemacht / sondern bey der gewönlichen Alten grösse hinfuro gelassen werden sollen.

ZVm Fünfften / Weil die Floß: vnnd Schiffuhr / imgleichen das Floß: vnd Schiffgelt / wie auch der vor weinig jahren / auffs new angesetzter Cupenschilling albereit abgeschaffet ist / soll es hiernegst dabey / jedoch dem Landesfürsten wie billig / jederzeit freigelassen werden / nach S. F. G. gelegenheit ohne beschwerung der armen Vnderthanen sich der Schiffart zugebrauchen / inmassen auch nach dem Exempel des Ambtmans zum Woldenberg hin vnd wieder auffm Lande / die anordnung geschehen / das die erlassung jtzermelts Cupenschillings nicht den Crügern oder andern Priuat Personen: sondern der lieben Armuht vffm Lande vnd sonsten zum besten vnd gutem gereichen / auch mit richtigen vollen massen das Bier in dem wehrt / wie dasselbige nach jedeßmahliger befindung des Kornkauffs von den Beambten vnd Gerichtsherrn (denen solches zuuerrichten / hiemit vnd Crafft dieses bey vermeidung Fürstlicher vngnad vnd wilkürlicher straff aufferlegt sein soll) zu Michaelis vnd Ostern gesetzt wirt / außgesellet werden müge.

bleiben mügen / gewertig sein / auch denselben / wie imgleichen den Clöstern das jennige / was man mit jhnen einig worden / gegen volkomliche vnuerdechtige lieferung / jedoch also / das mans gleichwol mit denen nach gelegenheit der Kollen ohn verursachen der Leuthe / eingangner Kollenmassen / nicht gahr zu genaw / sondern in solchen fellen die billigkeit in acht neme / vollig entrichtet / vnd dauon nichts abgezogen / von den Fuhrleuthen aber gleichwol / auch dagegen die Körbe nicht enger vnd kleiner gemacht / sondern bey der gewönlichen Alten grösse hinfuro gelassen werden sollen.

ZVm Fünfften / Weil die Floß: vnnd Schiffuhr / imgleichen das Floß: vnd Schiffgelt / wie auch der vor weinig jahren / auffs new angesetzter Cupenschilling albereit abgeschaffet ist / soll es hiernegst dabey / jedoch dem Landesfürsten wie billig / jederzeit freigelassen werden / nach S. F. G. gelegenheit ohne beschwerung der armen Vnderthanen sich der Schiffart zugebrauchen / inmassen auch nach dem Exempel des Ambtmans zum Woldenberg hin vnd wieder auffm Lande / die anordnung geschehen / das die erlassung jtzermelts Cupenschillings nicht den Crügern oder andern Priuat Personen: sondern der lieben Armuht vffm Lande vnd sonsten zum besten vnd gutem gereichen / auch mit richtigen vollen massen das Bier in dem wehrt / wie dasselbige nach jedeßmahliger befindung des Kornkauffs von den Beambten vnd Gerichtsherrn (denen solches zuuerrichten / hiemit vnd Crafft dieses bey vermeidung Fürstlicher vngnad vnd wilkürlicher straff aufferlegt sein soll) zu Michaelis vnd Ostern gesetzt wirt / außgesellet werden müge.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0010"/>
bleiben mügen / gewertig sein / auch                      denselben / wie imgleichen den Clöstern das jennige / was man mit jhnen einig                      worden / gegen volkomliche vnuerdechtige lieferung / jedoch also / das mans                      gleichwol mit denen nach gelegenheit der Kollen ohn verursachen der Leuthe /                      eingangner Kollenmassen / nicht gahr zu genaw / sondern in solchen fellen die                      billigkeit in acht neme / vollig entrichtet / vnd dauon nichts abgezogen / von                      den Fuhrleuthen aber gleichwol / auch dagegen die Körbe nicht enger vnd kleiner                      gemacht / sondern bey der gewönlichen Alten grösse hinfuro gelassen werden                      sollen.</p>
        <p>ZVm Fünfften / Weil die Floß: vnnd Schiffuhr / imgleichen das Floß: vnd                      Schiffgelt / wie auch der vor weinig jahren / auffs new angesetzter                      Cupenschilling albereit abgeschaffet ist / soll es hiernegst dabey / jedoch dem                      Landesfürsten wie billig / jederzeit freigelassen werden / nach S. F. G.                      gelegenheit ohne beschwerung der armen Vnderthanen sich der Schiffart                      zugebrauchen / inmassen auch nach dem Exempel des Ambtmans zum Woldenberg hin                      vnd wieder auffm Lande / die anordnung geschehen / das die erlassung jtzermelts                      Cupenschillings nicht den Crügern oder andern Priuat Personen: sondern der                      lieben Armuht vffm Lande vnd sonsten zum besten vnd gutem gereichen / auch mit                      richtigen vollen massen das Bier in dem wehrt / wie dasselbige nach                      jedeßmahliger befindung des Kornkauffs von den Beambten vnd Gerichtsherrn (denen                      solches zuuerrichten / hiemit vnd Crafft dieses bey vermeidung Fürstlicher                      vngnad vnd wilkürlicher straff aufferlegt sein soll) zu Michaelis vnd Ostern                      gesetzt wirt / außgesellet werden müge.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0010] bleiben mügen / gewertig sein / auch denselben / wie imgleichen den Clöstern das jennige / was man mit jhnen einig worden / gegen volkomliche vnuerdechtige lieferung / jedoch also / das mans gleichwol mit denen nach gelegenheit der Kollen ohn verursachen der Leuthe / eingangner Kollenmassen / nicht gahr zu genaw / sondern in solchen fellen die billigkeit in acht neme / vollig entrichtet / vnd dauon nichts abgezogen / von den Fuhrleuthen aber gleichwol / auch dagegen die Körbe nicht enger vnd kleiner gemacht / sondern bey der gewönlichen Alten grösse hinfuro gelassen werden sollen. ZVm Fünfften / Weil die Floß: vnnd Schiffuhr / imgleichen das Floß: vnd Schiffgelt / wie auch der vor weinig jahren / auffs new angesetzter Cupenschilling albereit abgeschaffet ist / soll es hiernegst dabey / jedoch dem Landesfürsten wie billig / jederzeit freigelassen werden / nach S. F. G. gelegenheit ohne beschwerung der armen Vnderthanen sich der Schiffart zugebrauchen / inmassen auch nach dem Exempel des Ambtmans zum Woldenberg hin vnd wieder auffm Lande / die anordnung geschehen / das die erlassung jtzermelts Cupenschillings nicht den Crügern oder andern Priuat Personen: sondern der lieben Armuht vffm Lande vnd sonsten zum besten vnd gutem gereichen / auch mit richtigen vollen massen das Bier in dem wehrt / wie dasselbige nach jedeßmahliger befindung des Kornkauffs von den Beambten vnd Gerichtsherrn (denen solches zuuerrichten / hiemit vnd Crafft dieses bey vermeidung Fürstlicher vngnad vnd wilkürlicher straff aufferlegt sein soll) zu Michaelis vnd Ostern gesetzt wirt / außgesellet werden müge.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/10
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/10>, abgerufen am 23.11.2024.