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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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ZVm Sechsten / Das jägergelt / so an stat der jägerzehrung vnd belohnung die Dorffschaften in etzlichen Embtern erlegt haben / soll es dabey gelassen / aber hinfuhro nicht gesteigert noch vff andere mehr Dorffschafften / als bey denen es bißhero im gebrauch gewesen / welchs sich obbenanter Christoff Straube neben seinen adiunctis gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon außführlichen bericht einschicken soll / von newen gelegt / Wie es dann auch an allen vnd jeden örten bey den Jagtfronen alda vnd wie die vor 30. Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen / gebreuchlich gewesen / vnd die Leuthe / welche an stat solchs Jagtfronens ein genandt gelt geben / dabey künfftiglich gelaßen / vnd darüber mit Frohnen oder mehrerem gelde nicht beschweret werden / auch / do etwas diesem Sechsten Puncte zuwieder lauffen würde / solchs für den Hoff: vnd Landt Rähten geclagt / vnd dieselben es auch den negsten abschaffen sollen.

ZVm Siebenden / So viel das Grabengelt angehet / soll dasselbige hinfuhro eingestellet / jedoch / wenn so baldt vnd lange der gnedige Landesfürst an dieser Capittal Vestung Wolffenbüttel mit vorwissen der Landtschafft nohtwendig bawen wirdet / jedes jahrs des Sommers 6. Monaht lang / aber nicht mehr alß Monatlich von einem Meier 2. gros. von einem Halbspenner 1. gros. von einem Köter auch 1. gros. vnd von einem Heußlinge ein Mattier wiederumb vnweigerlich gegeben / dagegen aber vermüge hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. Christmilter gedechtnuß außgeschriebenen Reuers / hinfuhro

ZVm Sechsten / Das jägergelt / so an stat der jägerzehrung vnd belohnung die Dorffschaften in etzlichen Embtern erlegt haben / soll es dabey gelassen / aber hinfuhro nicht gesteigert noch vff andere mehr Dorffschafften / als bey denen es bißhero im gebrauch gewesen / welchs sich obbenanter Christoff Straube neben seinen adiunctis gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon außführlichen bericht einschicken soll / von newen gelegt / Wie es dann auch an allen vnd jeden örten bey den Jagtfronen alda vnd wie die vor 30. Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen / gebreuchlich gewesen / vnd die Leuthe / welche an stat solchs Jagtfronens ein genandt gelt geben / dabey künfftiglich gelaßen / vnd darüber mit Frohnen oder mehrerem gelde nicht beschweret werden / auch / do etwas diesem Sechsten Puncte zuwieder lauffen würde / solchs für den Hoff: vnd Landt Rähten geclagt / vnd dieselben es auch den negsten abschaffen sollen.

ZVm Siebenden / So viel das Grabengelt angehet / soll dasselbige hinfuhro eingestellet / jedoch / wenn so baldt vnd lange der gnedige Landesfürst an dieser Capittal Vestung Wolffenbüttel mit vorwissen der Landtschafft nohtwendig bawen wirdet / jedes jahrs des Sommers 6. Monaht lang / aber nicht mehr alß Monatlich von einem Meier 2. gros. von einem Halbspenner 1. gros. von einem Köter auch 1. gros. vnd von einem Heußlinge ein Mattier wiederumb vnweigerlich gegeben / dagegen aber vermüge hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. Christmilter gedechtnuß außgeschriebenen Reuers / hinfuhro

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[0011] ZVm Sechsten / Das jägergelt / so an stat der jägerzehrung vnd belohnung die Dorffschaften in etzlichen Embtern erlegt haben / soll es dabey gelassen / aber hinfuhro nicht gesteigert noch vff andere mehr Dorffschafften / als bey denen es bißhero im gebrauch gewesen / welchs sich obbenanter Christoff Straube neben seinen adiunctis gleicher gestaldt erkundigen / vnd dauon außführlichen bericht einschicken soll / von newen gelegt / Wie es dann auch an allen vnd jeden örten bey den Jagtfronen alda vnd wie die vor 30. Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen / gebreuchlich gewesen / vnd die Leuthe / welche an stat solchs Jagtfronens ein genandt gelt geben / dabey künfftiglich gelaßen / vnd darüber mit Frohnen oder mehrerem gelde nicht beschweret werden / auch / do etwas diesem Sechsten Puncte zuwieder lauffen würde / solchs für den Hoff: vnd Landt Rähten geclagt / vnd dieselben es auch den negsten abschaffen sollen. ZVm Siebenden / So viel das Grabengelt angehet / soll dasselbige hinfuhro eingestellet / jedoch / wenn so baldt vnd lange der gnedige Landesfürst an dieser Capittal Vestung Wolffenbüttel mit vorwissen der Landtschafft nohtwendig bawen wirdet / jedes jahrs des Sommers 6. Monaht lang / aber nicht mehr alß Monatlich von einem Meier 2. gros. von einem Halbspenner 1. gros. von einem Köter auch 1. gros. vnd von einem Heußlinge ein Mattier wiederumb vnweigerlich gegeben / dagegen aber vermüge hochgedachts Fürsten Hertzogen Julij etc. Christmilter gedechtnuß außgeschriebenen Reuers / hinfuhro

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/11>, abgerufen am 21.11.2024.