Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.niemandt vber vnd wieder seinen guten willen / mit den vier Bittagen oder Grabengehen biß von gemeiner Landtschafft dasselbige sonderlich eingewilligt wirdet / nicht beschwert werden. ZVm Achten / Wann Leinewandt machen / Schwingen / Spinnen / Kreuterlesen / briefe tragen / bottenweiß gehen oder dergleichen operae zu des gnedigen Landesfürsten behueff zugebrauchen sein / vnd an den ordinari diensten abgehen werden / haben sich die Vnderthanen dessen nicht zubeschweren / noch hierin dem Landesfürsten wie vnd worzu S. F. G. der dienste gebrauchen wollen / ziel vnd maße vorzuschreiben / Würde sich aber befinden / das die Beambten derogleichen dienste nicht zu des gnedigen Landesfürsten: sondern jhren eigenen Priuat nutz / wie geclagt worden / anleggen / So sollen dafür die schüldigen nach befindung andern zum Abschew mit verdienter Straff nach des Landesfürsten wilkühr belegt werden. ZVm Neundten / So viel Mey: vnd Herbstbethe / Fette Kühe / Herings: Lichte: Voigt: vnd Droschergelt / auch derogleichen in etzlichen Embtern von alters hergebrachte stehende Rente belangendt / sol es an den örtern vnd bey den Leuthen / alda vnd bey welchen es für 30. Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen / damit also gehalten worden / auch hinfuhro dabey bleiben / gleichwol aber künfftiglich nicht erhöhet / vielweiniger an andere örter oder auff mehr Leuthe alda / vnd bey welchen es für 30. oder mehr jahren nicht hergebracht / extendirt, niemandt vber vnd wieder seinen guten willen / mit den vier Bittagen oder Grabengehen biß von gemeiner Landtschafft dasselbige sonderlich eingewilligt wirdet / nicht beschwert werden. ZVm Achten / Wann Leinewandt machen / Schwingen / Spinnen / Kreuterlesen / briefe tragen / bottenweiß gehen oder dergleichen operae zu des gnedigen Landesfürsten behueff zugebrauchen sein / vnd an den ordinari diensten abgehen werden / haben sich die Vnderthanen dessen nicht zubeschweren / noch hierin dem Landesfürsten wie vnd worzu S. F. G. der dienste gebrauchen wollen / ziel vnd maße vorzuschreiben / Würde sich aber befinden / das die Beambten derogleichen dienste nicht zu des gnedigen Landesfürsten: sondern jhren eigenen Priuat nutz / wie geclagt worden / anleggen / So sollen dafür die schüldigen nach befindung andern zum Abschew mit verdienter Straff nach des Landesfürsten wilkühr belegt werden. ZVm Neundten / So viel Mey: vnd Herbstbethe / Fette Kühe / Herings: Lichte: Voigt: vnd Droschergelt / auch derogleichen in etzlichen Embtern von alters hergebrachte stehende Rente belangendt / sol es an den örtern vnd bey den Leuthen / alda vnd bey welchen es für 30. Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen / damit also gehalten worden / auch hinfuhro dabey bleiben / gleichwol aber künfftiglich nicht erhöhet / vielweiniger an andere örter oder auff mehr Leuthe alda / vnd bey welchen es für 30. oder mehr jahren nicht hergebracht / extendirt, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0012"/> niemandt vber vnd wieder seinen guten willen / mit den vier Bittagen oder Grabengehen biß von gemeiner Landtschafft dasselbige sonderlich eingewilligt wirdet / nicht beschwert werden.</p> <p>ZVm Achten / Wann Leinewandt machen / Schwingen / Spinnen / Kreuterlesen / briefe tragen / bottenweiß gehen oder dergleichen operae zu des gnedigen Landesfürsten behueff zugebrauchen sein / vnd an den ordinari diensten abgehen werden / haben sich die Vnderthanen dessen nicht zubeschweren / noch hierin dem Landesfürsten wie vnd worzu S. F. G. der dienste gebrauchen wollen / ziel vnd maße vorzuschreiben / Würde sich aber befinden / das die Beambten derogleichen dienste nicht zu des gnedigen Landesfürsten: sondern jhren eigenen Priuat nutz / wie geclagt worden / anleggen / So sollen dafür die schüldigen nach befindung andern zum Abschew mit verdienter Straff nach des Landesfürsten wilkühr belegt werden.</p> <p>ZVm Neundten / So viel Mey: vnd Herbstbethe / Fette Kühe / Herings: Lichte: Voigt: vnd Droschergelt / auch derogleichen in etzlichen Embtern von alters hergebrachte stehende Rente belangendt / sol es an den örtern vnd bey den Leuthen / alda vnd bey welchen es für 30. Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen / damit also gehalten worden / auch hinfuhro dabey bleiben / gleichwol aber künfftiglich nicht erhöhet / vielweiniger an andere örter oder auff mehr Leuthe alda / vnd bey welchen es für 30. oder mehr jahren nicht hergebracht / extendirt, </p> </div> </body> </text> </TEI> [0012]
niemandt vber vnd wieder seinen guten willen / mit den vier Bittagen oder Grabengehen biß von gemeiner Landtschafft dasselbige sonderlich eingewilligt wirdet / nicht beschwert werden.
ZVm Achten / Wann Leinewandt machen / Schwingen / Spinnen / Kreuterlesen / briefe tragen / bottenweiß gehen oder dergleichen operae zu des gnedigen Landesfürsten behueff zugebrauchen sein / vnd an den ordinari diensten abgehen werden / haben sich die Vnderthanen dessen nicht zubeschweren / noch hierin dem Landesfürsten wie vnd worzu S. F. G. der dienste gebrauchen wollen / ziel vnd maße vorzuschreiben / Würde sich aber befinden / das die Beambten derogleichen dienste nicht zu des gnedigen Landesfürsten: sondern jhren eigenen Priuat nutz / wie geclagt worden / anleggen / So sollen dafür die schüldigen nach befindung andern zum Abschew mit verdienter Straff nach des Landesfürsten wilkühr belegt werden.
ZVm Neundten / So viel Mey: vnd Herbstbethe / Fette Kühe / Herings: Lichte: Voigt: vnd Droschergelt / auch derogleichen in etzlichen Embtern von alters hergebrachte stehende Rente belangendt / sol es an den örtern vnd bey den Leuthen / alda vnd bey welchen es für 30. Jahren von Anno. 86. zurück zurechnen / damit also gehalten worden / auch hinfuhro dabey bleiben / gleichwol aber künfftiglich nicht erhöhet / vielweiniger an andere örter oder auff mehr Leuthe alda / vnd bey welchen es für 30. oder mehr jahren nicht hergebracht / extendirt,
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