Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.

FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-

oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.

FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0013"/>
oder wenn dawieder gehandelt                      werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.</p>
        <p>FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des                      Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern /                      Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß                      Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber                      befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen                      der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander                      keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde                      derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff                      einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen /                      denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus                      der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer                      gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder                      Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes                      vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es                      selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es                      sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft                      / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts                      Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein                      hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein                      zu eines pri-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0013] oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden. FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/13
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/13>, abgerufen am 23.11.2024.