Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden. FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri- oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden. FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0013"/> oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.</p> <p>FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0013]
oder wenn dawieder gehandelt werden solte / von den Hoff: vnd Landt Rähten vngesaumbt abgeschafft werden.
FVrs Zehende / Soll es mit den Küchenterminen in allermassen es bey Weilandt des Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn / Herrn Heinrichen des Jüngern / Hertzogen zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Hochlöblicher gedechtniß Regierungs zeiten gewesen / auch hinfuhro durchaus gehalten / Dieweil man aber befindet / das auch bey S. F. G. zeiten in allen vnd jeden Embtern so wol wegen der bezahlung / als der Anzahl des Küchentermins von einem jahr in das ander keine gleiche durchgehende Ordnung gewesen / sollen die Fürstliche Anwelde derobehueff aus Weilandt Hertzogen Heinrichen Registern / etwa aus dreien auff einander erfolgten jahren einen vngefehrlichen vberschlag verfertigen / denselben so wol den Herrn Niedergesetzten / als auch dem verordenten Außschus der Landtschafft zustellen / vnd darauff mit aller theile beliebung einer gewissen moderation erwarten / Was aber darüber mehr zum Fürstlichen Hoff: oder Ablagern einzuschicken / soll aus des gnedigen Landesfürsten eigenen Ambtes vorraht genommen / da es aber darin nicht verhanden / den Vnderthanen / so es selbst zuuerlassen haben / vnd sonst nicht / also vnd in dem wehrt wie es sonsten des orts im Ambt durch frembde jhnen bezahlet werden müchte / abgekaufft / vnd von den Fürstlichen Beambten bezahlet / obgesetzter bey Hochgedachts Hertzogen Heinrichs zeiten aber herbrachter Küchentermin eintzig vnd allein hinfuhro zu des gnedigen Landesfürsten: In keine wege aber vnter solchem schein zu eines pri-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |