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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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uohlenes Ambt vnnd Iurisdiction greiffe vnd intracht thue / Sachen so dahin nicht / sondern vor das andere gehöre / anneme / Proceß darin erkenne vnd mittheile / vnnd die Parteyen also ad incompetens forum gezogen / Sonderlich aber sachen / so Pfar: Kirchen / auch Geistliche Lehen vnd andere derogleichen sachen betreffen / vnnd vermüge vnserer publicirten Kirchenordnunge ohne allen streit vnd mittel vor vnser Geistliche Gericht gehören / vor den Weltlichen Gerichten & vice versa angenomen werden / Auß welcher Confusion in: vnnd vorgreiffen / vnzehliche vnrichtigkeiten vnd inconuenient a erfolgen / vnd die Justitz verhindert wirdet / auch dieß / da das eine heut etwas gebeut vnd verabscheidet / das andere morgen / vngeachtet zuzeiten etliche auß derselben mittel bey dem vorigem gewesen / es widder cassiret vnd verbeut / zu vnserer / als von deswegen es allenthalben billig verrichtet wirdet / nicht geringen verkleinerung erfolgen thut / Wann nuhn solches vnser wille vnnd meinung gar nicht ist / Wir auch dasselbe hinfuro zugestatten nicht gemeint / sonder haben wollen / das jhr als Collegae vnd Pares, so alle vnser stadt vertretten / ohne alle wiedrige Affection friedlich mit einander lebet / keiner den anderen verachte / noch sich vber jhn erhebe / Sondern alle ewre gedancken vnd labores dahin richtet / das zu fürderst GOttes Ehre vnd sein Reich / auch vnser / vnserer Lande vnd Leuthe wolfart / nutz vnd bestes befürdert / die justitz jederman recht vnd gleichförmig administrirt, zucht vnd Erbarkeit erhalten / vnd allenthalben vnsere Regierung wol gefurt vnd vortgesetzet werde. So beuehlen vnd gebieten wir euch sampt vnd sonders hiemit gnedig vnd ernstlich / das jr euch jtzgemeltem vnserm gnedigen

uohlenes Ambt vnnd Iurisdiction greiffe vnd intracht thue / Sachen so dahin nicht / sondern vor das andere gehöre / anneme / Proceß darin erkenne vnd mittheile / vnnd die Parteyen also ad incompetens forum gezogen / Sonderlich aber sachen / so Pfar: Kirchen / auch Geistliche Lehen vnd andere derogleichen sachen betreffen / vnnd vermüge vnserer publicirten Kirchenordnunge ohne allen streit vnd mittel vor vnser Geistliche Gericht gehören / vor den Weltlichen Gerichten & vice versa angenomen werden / Auß welcher Confusion in: vnnd vorgreiffen / vnzehliche vnrichtigkeiten vnd inconuenient a erfolgen / vnd die Justitz verhindert wirdet / auch dieß / da das eine heut etwas gebeut vnd verabscheidet / das andere morgen / vngeachtet zuzeiten etliche auß derselben mittel bey dem vorigem gewesen / es widder cassiret vnd verbeut / zu vnserer / als von deswegen es allenthalben billig verrichtet wirdet / nicht geringen verkleinerung erfolgen thut / Wann nuhn solches vnser wille vnnd meinung gar nicht ist / Wir auch dasselbe hinfuro zugestatten nicht gemeint / sonder haben wollen / das jhr als Collegae vnd Pares, so alle vnser stadt vertretten / ohne alle wiedrige Affection friedlich mit einander lebet / keiner den anderen verachte / noch sich vber jhn erhebe / Sondern alle ewre gedancken vnd labores dahin richtet / das zu fürderst GOttes Ehre vnd sein Reich / auch vnser / vnserer Lande vnd Leuthe wolfart / nutz vnd bestes befürdert / die justitz jederman recht vnd gleichförmig administrirt, zucht vnd Erbarkeit erhalten / vnd allenthalben vnsere Regierung wol gefurt vnd vortgesetzet werde. So beuehlen vnd gebieten wir euch sampt vnd sonders hiemit gnedig vnd ernstlich / das jr euch jtzgemeltem vnserm gnedigen

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[0108] uohlenes Ambt vnnd Iurisdiction greiffe vnd intracht thue / Sachen so dahin nicht / sondern vor das andere gehöre / anneme / Proceß darin erkenne vnd mittheile / vnnd die Parteyen also ad incompetens forum gezogen / Sonderlich aber sachen / so Pfar: Kirchen / auch Geistliche Lehen vnd andere derogleichen sachen betreffen / vnnd vermüge vnserer publicirten Kirchenordnunge ohne allen streit vnd mittel vor vnser Geistliche Gericht gehören / vor den Weltlichen Gerichten & vice versa angenomen werden / Auß welcher Confusion in: vnnd vorgreiffen / vnzehliche vnrichtigkeiten vnd inconuenient a erfolgen / vnd die Justitz verhindert wirdet / auch dieß / da das eine heut etwas gebeut vnd verabscheidet / das andere morgen / vngeachtet zuzeiten etliche auß derselben mittel bey dem vorigem gewesen / es widder cassiret vnd verbeut / zu vnserer / als von deswegen es allenthalben billig verrichtet wirdet / nicht geringen verkleinerung erfolgen thut / Wann nuhn solches vnser wille vnnd meinung gar nicht ist / Wir auch dasselbe hinfuro zugestatten nicht gemeint / sonder haben wollen / das jhr als Collegae vnd Pares, so alle vnser stadt vertretten / ohne alle wiedrige Affection friedlich mit einander lebet / keiner den anderen verachte / noch sich vber jhn erhebe / Sondern alle ewre gedancken vnd labores dahin richtet / das zu fürderst GOttes Ehre vnd sein Reich / auch vnser / vnserer Lande vnd Leuthe wolfart / nutz vnd bestes befürdert / die justitz jederman recht vnd gleichförmig administrirt, zucht vnd Erbarkeit erhalten / vnd allenthalben vnsere Regierung wol gefurt vnd vortgesetzet werde. So beuehlen vnd gebieten wir euch sampt vnd sonders hiemit gnedig vnd ernstlich / das jr euch jtzgemeltem vnserm gnedigen

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/108>, abgerufen am 21.11.2024.