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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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helffet vnd beistehet / auch an dem allen / worin nicht in vnserer Kirchen: vnd Hoff gerichts Ordnunge ein anders in specie versehen / Weilandt vnsers Großhern Vaters / Herrn Vaters vnd vnserer Cantzley Ordnunge vnd ewre vns darauff geleistete Rahtspflicht / in vnnachlessige gute acht nehmet / Daran thut vnnd erzeiget jhr vns schüldiger gebühr angenehme gefellige dienst in gnaden vnnd gutem zuerkennen / Auch vnsern zuuerlessigen ernsten willen vnd meinunge / Vrkundtlich mit vnserm Cammer Secret besiegelt / vnd mit eignen handen vnterschrieben / Geschehen vnnd geben Wolffenbüttel den 18. Septembris Anno 1596.

Edict wegen der Gardenbrüder / Bettler / Ziegener / vnd derogleichen vnnötigs gesindts / sub dato des 18. Augusti Anno 1597.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Geben allen vnd jeden vnsern vnd vnser Fürstenthümben Graff: vnd Herrschafften / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haubtmennen / Amptleuten / Beuelichhabern / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd verwanten / negst erbietung vnser Gnade / hiemit zuwissen / Ob wol weilandt der Hochgeborner Fürst / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser freundlicher vnd vielgeliebter Herr Vater Hochlöblicher Christmilter gedechtnuß / bey S. G. vnd L. Regierung vnd wir nach der-

helffet vnd beistehet / auch an dem allen / worin nicht in vnserer Kirchen: vnd Hoff gerichts Ordnunge ein anders in specie versehen / Weilandt vnsers Großhern Vaters / Herrn Vaters vnd vnserer Cantzley Ordnunge vnd ewre vns darauff geleistete Rahtspflicht / in vnnachlessige gute acht nehmet / Daran thut vnnd erzeiget jhr vns schüldiger gebühr angenehme gefellige dienst in gnaden vnnd gutem zuerkennen / Auch vnsern zuuerlessigen ernsten willen vnd meinunge / Vrkundtlich mit vnserm Cammer Secret besiegelt / vnd mit eignen handen vnterschrieben / Geschehen vnnd geben Wolffenbüttel den 18. Septembris Anno 1596.

Edict wegen der Gardenbrüder / Bettler / Ziegener / vnd derogleichen vnnötigs gesindts / sub dato des 18. Augusti Anno 1597.

VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Geben allen vnd jeden vnsern vnd vnser Fürstenthümben Graff: vnd Herrschafften / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haubtmennen / Amptleuten / Beuelichhabern / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd verwantẽ / negst erbietung vnser Gnade / hiemit zuwissen / Ob wol weilandt der Hochgeborner Fürst / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser freundlicher vnd vielgeliebter Herr Vater Hochlöblicher Christmilter gedechtnuß / bey S. G. vnd L. Regierung vnd wir nach der-

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[0110] helffet vnd beistehet / auch an dem allen / worin nicht in vnserer Kirchen: vnd Hoff gerichts Ordnunge ein anders in specie versehen / Weilandt vnsers Großhern Vaters / Herrn Vaters vnd vnserer Cantzley Ordnunge vnd ewre vns darauff geleistete Rahtspflicht / in vnnachlessige gute acht nehmet / Daran thut vnnd erzeiget jhr vns schüldiger gebühr angenehme gefellige dienst in gnaden vnnd gutem zuerkennen / Auch vnsern zuuerlessigen ernsten willen vnd meinunge / Vrkundtlich mit vnserm Cammer Secret besiegelt / vnd mit eignen handen vnterschrieben / Geschehen vnnd geben Wolffenbüttel den 18. Septembris Anno 1596. Edict wegen der Gardenbrüder / Bettler / Ziegener / vnd derogleichen vnnötigs gesindts / sub dato des 18. Augusti Anno 1597. VOn GOttes gnaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Geben allen vnd jeden vnsern vnd vnser Fürstenthümben Graff: vnd Herrschafften / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haubtmennen / Amptleuten / Beuelichhabern / Vögten / Hogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd verwantẽ / negst erbietung vnser Gnade / hiemit zuwissen / Ob wol weilandt der Hochgeborner Fürst / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Vnser freundlicher vnd vielgeliebter Herr Vater Hochlöblicher Christmilter gedechtnuß / bey S. G. vnd L. Regierung vnd wir nach der-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/110>, abgerufen am 21.11.2024.