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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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selben tödtlichen abgang / von wegen der Landstreicher / Hernlosen Knechte / Gardebrüder / Müssiggenger / Außlendischer Betler vnd dergleichen Leichtes gesindleins / allerhandt vnterschiedliche ernstliche nothwendige Mandata vor vnd nach / sonderlich aber wir noch eins newlich den 11. Junij Anno 95. publiciren vnnd außgehen lassen / in gnediger zuuersicht / es solte demselben ein jeder vnter obgesetzten vnsern Stenden / Beuehlichhabern / Dienern vnd Vnderthanen zu seinem vnd jhrer allerseits selbst besten höchstes vermügens vndertheniglich nachgesetzt / vnd also berürtes vnartiges Volck auß vnd von vnsern Landen vnd Gebieten numehr gar abgeschrecket vnd zurück getrieben haben: So befinden wir doch mit sonderbahrer befrembdung / zu grossem vngnedigen mißfallen / in der that / vnd jr vnsere gehorsame Landstende Wolffenbütlischen theils habt euch auff negstem im anfang des Junij zu Saltzdalem gehaltenem Landtage selbst vndertheniglichen beklagt / Wasgestaldt oberwenten vnsern vnnd vnsers Herrn Vaters außgangenen Mandaten zuwider / noch zur zeit so woll auff vnser Beambten / als auch der Stende eigener seiten / wegen berürter gesellen ein gar geringes auffmercken beschehen / vnd weil daher von vns / laut des auff erwentem Landtage erfolgtem abschiedt inhalts des 45. Artickels gnediglich eingewilligt / das wir einen jeden zu besserer ernster verfolgung vielbesagten bösen gesindes in gnaden vermahnen vnd halten wolten / solchs auch sonsten in gemein in andern vnsern Erblendern ebener gestaldt die notturfft erfurdert. Demnach thun wir obangedeutete vnsers Herrn Vaters vnnd vnsere dißfals hiebeuor Publicirte Edicta hiemit vnnd in Krafft dieses nochmals von newen erwiedern /

selben tödtlichen abgang / von wegen der Landstreicher / Hernlosen Knechte / Gardebrüder / Müssiggenger / Außlendischer Betler vnd dergleichen Leichtes gesindleins / allerhandt vnterschiedliche ernstliche nothwendige Mandata vor vnd nach / sonderlich aber wir noch eins newlich den 11. Junij Anno 95. publiciren vnnd außgehen lassen / in gnediger zuuersicht / es solte demselben ein jeder vnter obgesetzten vnsern Stenden / Beuehlichhabern / Dienern vnd Vnderthanen zu seinem vnd jhrer allerseits selbst besten höchstes vermügens vndertheniglich nachgesetzt / vnd also berürtes vnartiges Volck auß vnd von vnsern Landen vnd Gebieten numehr gar abgeschrecket vnd zurück getrieben haben: So befinden wir doch mit sonderbahrer befrembdung / zu grossem vngnedigen mißfallen / in der that / vnd jr vnsere gehorsame Landstende Wolffenbütlischen theils habt euch auff negstem im anfang des Junij zu Saltzdalem gehaltenem Landtage selbst vndertheniglichen beklagt / Wasgestaldt oberwenten vnsern vnnd vnsers Herrn Vaters außgangenen Mandaten zuwider / noch zur zeit so woll auff vnser Beambten / als auch der Stende eigener seiten / wegen berürter gesellen ein gar geringes auffmercken beschehen / vnd weil daher von vns / laut des auff erwentem Landtage erfolgtem abschiedt inhalts des 45. Artickels gnediglich eingewilligt / das wir einen jeden zu besserer ernster verfolgung vielbesagten bösen gesindes in gnaden vermahnen vnd halten wolten / solchs auch sonsten in gemein in andern vnsern Erblendern ebener gestaldt die notturfft erfurdert. Demnach thun wir obangedeutete vnsers Herrn Vaters vnnd vnsere dißfals hiebeuor Publicirte Edicta hiemit vnnd in Krafft dieses nochmals von newen erwiedern /

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[0111] selben tödtlichen abgang / von wegen der Landstreicher / Hernlosen Knechte / Gardebrüder / Müssiggenger / Außlendischer Betler vnd dergleichen Leichtes gesindleins / allerhandt vnterschiedliche ernstliche nothwendige Mandata vor vnd nach / sonderlich aber wir noch eins newlich den 11. Junij Anno 95. publiciren vnnd außgehen lassen / in gnediger zuuersicht / es solte demselben ein jeder vnter obgesetzten vnsern Stenden / Beuehlichhabern / Dienern vnd Vnderthanen zu seinem vnd jhrer allerseits selbst besten höchstes vermügens vndertheniglich nachgesetzt / vnd also berürtes vnartiges Volck auß vnd von vnsern Landen vnd Gebieten numehr gar abgeschrecket vnd zurück getrieben haben: So befinden wir doch mit sonderbahrer befrembdung / zu grossem vngnedigen mißfallen / in der that / vnd jr vnsere gehorsame Landstende Wolffenbütlischen theils habt euch auff negstem im anfang des Junij zu Saltzdalem gehaltenem Landtage selbst vndertheniglichen beklagt / Wasgestaldt oberwenten vnsern vnnd vnsers Herrn Vaters außgangenen Mandaten zuwider / noch zur zeit so woll auff vnser Beambten / als auch der Stende eigener seiten / wegen berürter gesellen ein gar geringes auffmercken beschehen / vnd weil daher von vns / laut des auff erwentem Landtage erfolgtem abschiedt inhalts des 45. Artickels gnediglich eingewilligt / das wir einen jeden zu besserer ernster verfolgung vielbesagten bösen gesindes in gnaden vermahnen vnd halten wolten / solchs auch sonsten in gemein in andern vnsern Erblendern ebener gestaldt die notturfft erfurdert. Demnach thun wir obangedeutete vnsers Herrn Vaters vnnd vnsere dißfals hiebeuor Publicirte Edicta hiemit vnnd in Krafft dieses nochmals von newen erwiedern /

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/111>, abgerufen am 24.11.2024.