Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Kommen vber alle gefaste zuuersicht in glaubwirdige erfarung / Wasgestalt sich in vnsern Fürstenthümben vnd Landen allbereits von newem etzliche vnchristliche vorteilhafftige Kornhändler finden / vnd daselbst das Getreydig zu augenscheinlicher beschwerlicher ferner verfolgung dero vnlangst eingerissenen / vnd leider noch an jtzo mehrentheils anstehenden vnerhörten grossen Thewrung / hin vnnd wieder Vorkauffsweise bey hauffen auff: vnd zusamen keuffen / eins theils auch an etzlichen örtern / zu besserer fortsetzung angedeuteter jhrer verbottenen bösen Wücherlichen händel / gewisse Leuht bestellet haben sollen / Wann wir nun hinfuro dergleichen gemeinen Landtschaden zu der vnsern verderb vnd betruck in vnsern Fürstenthümben / so wenig dem ein: als Außlendischen zugestatten bedacht / Inmassen wir dann auch solches vnser löblichen gehorsamen Landtschafft eins theils albereits in gnaden zugesaget / Hierumb vnd demnach thun wir allen vnd jeden vnsern vnnd vnser Fürstenthümb / Graff: vnd Herrschafften / angehörenden Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / Befehlhabern / Vögten / Gogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnnd Räthen in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd Verwandten / bey vermeydung vnser höchsten vngnade vnd straffe / ernstlich gebieten / Das ein jeder in seinem jme von vns anbefohlenem / oder sonsten zustehendem Gericht angesichts dieses / dem gemei nen nutz zum besten / die vnnachlessige versehung thue / damit oberwenten Kornwürmen die angewendte vnchristliche monopolia weiter nicht gestattet / sondern jhnen solches hinfüro zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Kommen vber alle gefaste zuuersicht in glaubwirdige erfarung / Wasgestalt sich in vnsern Fürstenthümben vnd Landen allbereits von newem etzliche vnchristliche vorteilhafftige Kornhändler finden / vnd daselbst das Getreydig zu augenscheinlicher beschwerlicher ferner verfolgung dero vnlangst eingerissenen / vnd leider noch an jtzo mehrentheils anstehenden vnerhörten grossen Thewrung / hin vnnd wieder Vorkauffsweise bey hauffen auff: vnd zusamen keuffen / eins theils auch an etzlichen örtern / zu besserer fortsetzung angedeuteter jhrer verbottenen bösen Wücherlichen händel / gewisse Leuht bestellet haben sollen / Wann wir nun hinfuro dergleichen gemeinen Landtschaden zu der vnsern verderb vnd betruck in vnsern Fürstenthümben / so wenig dem ein: als Außlendischen zugestatten bedacht / Inmassen wir dann auch solches vnser löblichen gehorsamen Landtschafft eins theils albereits in gnaden zugesaget / Hierumb vnd demnach thun wir allen vnd jeden vnsern vnnd vnser Fürstenthümb / Graff: vnd Herrschafften / angehörenden Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / Befehlhabern / Vögten / Gogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnnd Räthen in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd Verwandten / bey vermeydung vnser höchsten vngnade vnd straffe / ernstlich gebieten / Das ein jeder in seinem jme von vns anbefohlenem / oder sonsten zustehendem Gericht angesichts dieses / dem gemei nen nutz zum besten / die vnnachlessige versehung thue / damit oberwenten Kornwürmen die angewendte vnchristliche monopolia weiter nicht gestattet / sondern jhnen solches hinfüro <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0114"/> zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Kommen vber alle gefaste zuuersicht in glaubwirdige erfarung / Wasgestalt sich in vnsern Fürstenthümben vnd Landen allbereits von newem etzliche vnchristliche vorteilhafftige Kornhändler finden / vnd daselbst das Getreydig zu augenscheinlicher beschwerlicher ferner verfolgung dero vnlangst eingerissenen / vnd leider noch an jtzo mehrentheils anstehenden vnerhörten grossen Thewrung / hin vnnd wieder Vorkauffsweise bey hauffen auff: vnd zusamen keuffen / eins theils auch an etzlichen örtern / zu besserer fortsetzung angedeuteter jhrer verbottenen bösen Wücherlichen händel / gewisse Leuht bestellet haben sollen / Wann wir nun hinfuro dergleichen gemeinen Landtschaden zu der vnsern verderb vnd betruck in vnsern Fürstenthümben / so wenig dem ein: als Außlendischen zugestatten bedacht / Inmassen wir dann auch solches vnser löblichen gehorsamen Landtschafft eins theils albereits in gnaden zugesaget / Hierumb vnd demnach thun wir allen vnd jeden vnsern vnnd vnser Fürstenthümb / Graff: vnd Herrschafften / angehörenden Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / Befehlhabern / Vögten / Gogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnnd Räthen in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd Verwandten / bey vermeydung vnser höchsten vngnade vnd straffe / ernstlich gebieten / Das ein jeder in seinem jme von vns anbefohlenem / oder sonsten zustehendem Gericht angesichts dieses / dem gemei nen nutz zum besten / die 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zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Kommen vber alle gefaste zuuersicht in glaubwirdige erfarung / Wasgestalt sich in vnsern Fürstenthümben vnd Landen allbereits von newem etzliche vnchristliche vorteilhafftige Kornhändler finden / vnd daselbst das Getreydig zu augenscheinlicher beschwerlicher ferner verfolgung dero vnlangst eingerissenen / vnd leider noch an jtzo mehrentheils anstehenden vnerhörten grossen Thewrung / hin vnnd wieder Vorkauffsweise bey hauffen auff: vnd zusamen keuffen / eins theils auch an etzlichen örtern / zu besserer fortsetzung angedeuteter jhrer verbottenen bösen Wücherlichen händel / gewisse Leuht bestellet haben sollen / Wann wir nun hinfuro dergleichen gemeinen Landtschaden zu der vnsern verderb vnd betruck in vnsern Fürstenthümben / so wenig dem ein: als Außlendischen zugestatten bedacht / Inmassen wir dann auch solches vnser löblichen gehorsamen Landtschafft eins theils albereits in gnaden zugesaget / Hierumb vnd demnach thun wir allen vnd jeden vnsern vnnd vnser Fürstenthümb / Graff: vnd Herrschafften / angehörenden Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / Befehlhabern / Vögten / Gogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnnd Räthen in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd Verwandten / bey vermeydung vnser höchsten vngnade vnd straffe / ernstlich gebieten / Das ein jeder in seinem jme von vns anbefohlenem / oder sonsten zustehendem Gericht angesichts dieses / dem gemei nen nutz zum besten / die vnnachlessige versehung thue / damit oberwenten Kornwürmen die angewendte vnchristliche monopolia weiter nicht gestattet / sondern jhnen solches hinfüro
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