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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Kommen vber alle gefaste zuuersicht in glaubwirdige erfarung / Wasgestalt sich in vnsern Fürstenthümben vnd Landen allbereits von newem etzliche vnchristliche vorteilhafftige Kornhändler finden / vnd daselbst das Getreydig zu augenscheinlicher beschwerlicher ferner verfolgung dero vnlangst eingerissenen / vnd leider noch an jtzo mehrentheils anstehenden vnerhörten grossen Thewrung / hin vnnd wieder Vorkauffsweise bey hauffen auff: vnd zusamen keuffen / eins theils auch an etzlichen örtern / zu besserer fortsetzung angedeuteter jhrer verbottenen bösen Wücherlichen händel / gewisse Leuht bestellet haben sollen / Wann wir nun hinfuro dergleichen gemeinen Landtschaden zu der vnsern verderb vnd betruck in vnsern Fürstenthümben / so wenig dem ein: als Außlendischen zugestatten bedacht / Inmassen wir dann auch solches vnser löblichen gehorsamen Landtschafft eins theils albereits in gnaden zugesaget / Hierumb vnd demnach thun wir allen vnd jeden vnsern vnnd vnser Fürstenthümb / Graff: vnd Herrschafften / angehörenden Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / Befehlhabern / Vögten / Gogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnnd Räthen in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd Verwandten / bey vermeydung vnser höchsten vngnade vnd straffe / ernstlich gebieten / Das ein jeder in seinem jme von vns anbefohlenem / oder sonsten zustehendem Gericht angesichts dieses / dem gemei nen nutz zum besten / die vnnachlessige versehung thue / damit oberwenten Kornwürmen die angewendte vnchristliche monopolia weiter nicht gestattet / sondern jhnen solches hinfüro

zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Kommen vber alle gefaste zuuersicht in glaubwirdige erfarung / Wasgestalt sich in vnsern Fürstenthümben vnd Landen allbereits von newem etzliche vnchristliche vorteilhafftige Kornhändler finden / vnd daselbst das Getreydig zu augenscheinlicher beschwerlicher ferner verfolgung dero vnlangst eingerissenen / vnd leider noch an jtzo mehrentheils anstehenden vnerhörten grossen Thewrung / hin vnnd wieder Vorkauffsweise bey hauffen auff: vnd zusamen keuffen / eins theils auch an etzlichen örtern / zu besserer fortsetzung angedeuteter jhrer verbottenen bösen Wücherlichen händel / gewisse Leuht bestellet haben sollen / Wann wir nun hinfuro dergleichen gemeinen Landtschaden zu der vnsern verderb vnd betruck in vnsern Fürstenthümben / so wenig dem ein: als Außlendischen zugestatten bedacht / Inmassen wir dann auch solches vnser löblichen gehorsamen Landtschafft eins theils albereits in gnaden zugesaget / Hierumb vnd demnach thun wir allen vnd jeden vnsern vnnd vnser Fürstenthümb / Graff: vnd Herrschafften / angehörenden Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / Befehlhabern / Vögten / Gogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnnd Räthen in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd Verwandten / bey vermeydung vnser höchsten vngnade vnd straffe / ernstlich gebieten / Das ein jeder in seinem jme von vns anbefohlenem / oder sonsten zustehendem Gericht angesichts dieses / dem gemei nen nutz zum besten / die vnnachlessige versehung thue / damit oberwenten Kornwürmen die angewendte vnchristliche monopolia weiter nicht gestattet / sondern jhnen solches hinfüro

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[0114] zu Braunschweig vnd Lüneburg / etc. Kommen vber alle gefaste zuuersicht in glaubwirdige erfarung / Wasgestalt sich in vnsern Fürstenthümben vnd Landen allbereits von newem etzliche vnchristliche vorteilhafftige Kornhändler finden / vnd daselbst das Getreydig zu augenscheinlicher beschwerlicher ferner verfolgung dero vnlangst eingerissenen / vnd leider noch an jtzo mehrentheils anstehenden vnerhörten grossen Thewrung / hin vnnd wieder Vorkauffsweise bey hauffen auff: vnd zusamen keuffen / eins theils auch an etzlichen örtern / zu besserer fortsetzung angedeuteter jhrer verbottenen bösen Wücherlichen händel / gewisse Leuht bestellet haben sollen / Wann wir nun hinfuro dergleichen gemeinen Landtschaden zu der vnsern verderb vnd betruck in vnsern Fürstenthümben / so wenig dem ein: als Außlendischen zugestatten bedacht / Inmassen wir dann auch solches vnser löblichen gehorsamen Landtschafft eins theils albereits in gnaden zugesaget / Hierumb vnd demnach thun wir allen vnd jeden vnsern vnnd vnser Fürstenthümb / Graff: vnd Herrschafften / angehörenden Praelaten / denen von der Ritterschafft / Großvögten / Haupt: Ober: vnd Amptleuten / Befehlhabern / Vögten / Gogreffen / Schultheissen / auch Richtern / Bürgermeistern vnnd Räthen in Stedten / vnd in gemein allen vnd jeden vnsern Vnderthanen vnd Verwandten / bey vermeydung vnser höchsten vngnade vnd straffe / ernstlich gebieten / Das ein jeder in seinem jme von vns anbefohlenem / oder sonsten zustehendem Gericht angesichts dieses / dem gemei nen nutz zum besten / die vnnachlessige versehung thue / damit oberwenten Kornwürmen die angewendte vnchristliche monopolia weiter nicht gestattet / sondern jhnen solches hinfüro

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/114>, abgerufen am 21.11.2024.