Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.gentzlich / Beuorab aber / das heuffige zusamen keuffen / vnd außwendiges verfüren / so lange / biß sich vnsere Vnderthanen jedes orts zuuor / so viel müglich mit nottürfftigem Korn biß zum newen versorget / gewehret vnd gehindert werden müge / Immassen dann auch so wol vnsere Beambten vnd Diener / als auch andere vnsere Vnderthanen / die seyn vom Adel oder Vnadel / in Städten oder auff dem Lande / sich derogleichen vorkauffs händel selbst zuenthalten krafft dieses / dagegen aber schüldig vnd pflichtig sein sollen / nicht allein sich vnd jre Haushaltung zur notturfft / Sondern auch daneben sonsten / gleich wir selbst zuthun bedacht / so weit zuuersorgen / damit eines jeden angehörige Zinß: vnd Pachtleuthe vff den nothfal bey jhnen zuflucht haben / vnnd vmb billigmessigen kauff etwas erlangen mögen / Vnd nach dem wir auch in den Städten eben einen grossen Mißbrauch in auff: oder einkauffung dessen / so jhnen zugeführet wirdet / befinden / So wollen wir den Bürgermeistern vnd Räthen daselbsten hiemit ernstlich eingebunden haben / die vnnachlessige gewisse bleibende anordnung zumachen / damit das Getreydig / Holtz / vnnd andere Victualia, so jhnen zu kauff zugebracht werden / nicht wie biß dahero zur vngepür vnd den Armen zu nachtheil geschehen / von etzlichen entzeln Personen vor oder in der Stadt alßbaldt auff gekaufft / Besondern zuuor auff dem gemeinen Marckt geführet / vnnd also dauon dem bedürfftigen gleich dem Reichen die notturfft gegen billigmessige bezahlung gefolget werden müge / Daran verrichtet man in gemein vnsern gnedigen ernsten willen / Es gereichet euch vnd den vnsern / so obgenant / sampt vnd sonders selbst zum besten / Wir thun vns vmb so viel mehr darzu ver- gentzlich / Beuorab aber / das heuffige zusamen keuffen / vnd außwendiges verfüren / so lange / biß sich vnsere Vnderthanen jedes orts zuuor / so viel müglich mit nottürfftigem Korn biß zum newen versorget / gewehret vnd gehindert werden müge / Immassen dann auch so wol vnsere Beambten vnd Diener / als auch andere vnsere Vnderthanen / die seyn vom Adel oder Vnadel / in Städten oder auff dem Lande / sich derogleichen vorkauffs händel selbst zuenthalten krafft dieses / dagegen aber schüldig vnd pflichtig sein sollen / nicht allein sich vnd jre Haushaltung zur notturfft / Sondern auch daneben sonsten / gleich wir selbst zuthun bedacht / so weit zuuersorgen / damit eines jeden angehörige Zinß: vnd Pachtleuthe vff den nothfal bey jhnen zuflucht haben / vnnd vmb billigmessigen kauff etwas erlangen mögen / Vnd nach dem wir auch in den Städten eben einen grossen Mißbrauch in auff: oder einkauffung dessen / so jhnen zugeführet wirdet / befinden / So wollen wir den Bürgermeistern vnd Räthen daselbsten hiemit ernstlich eingebunden haben / die vnnachlessige gewisse bleibende anordnung zumachen / damit das Getreydig / Holtz / vnnd andere Victualia, so jhnen zu kauff zugebracht werden / nicht wie biß dahero zur vngepür vnd den Armen zu nachtheil geschehen / von etzlichen entzeln Personen vor oder in der Stadt alßbaldt auff gekaufft / Besondern zuuor auff dem gemeinen Marckt geführet / vnnd also dauon dem bedürfftigen gleich dem Reichen die notturfft gegen billigmessige bezahlung gefolget werden müge / Daran verrichtet man in gemein vnsern gnedigen ernsten willen / Es gereichet euch vnd den vnsern / so obgenant / sampt vnd sonders selbst zum besten / Wir thun vns vmb so viel mehr darzu ver- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0115"/> gentzlich / Beuorab aber / das heuffige zusamen keuffen / vnd außwendiges verfüren / so lange / biß sich vnsere Vnderthanen jedes orts zuuor / so viel müglich mit nottürfftigem Korn biß zum newen versorget / gewehret vnd gehindert werden müge / Immassen dann auch so wol vnsere Beambten vnd Diener / als auch andere vnsere Vnderthanen / die seyn vom Adel oder Vnadel / in Städten oder auff dem Lande / sich derogleichen vorkauffs händel selbst zuenthalten krafft dieses / dagegen aber schüldig vnd pflichtig sein sollen / nicht allein sich vnd jre Haushaltung zur notturfft / Sondern auch daneben sonsten / gleich wir selbst zuthun bedacht / so weit zuuersorgen / damit eines jeden angehörige Zinß: vnd Pachtleuthe vff den nothfal bey jhnen zuflucht haben / vnnd vmb billigmessigen kauff etwas erlangen mögen / Vnd nach dem wir auch in den Städten eben einen grossen Mißbrauch in auff: oder einkauffung dessen / so jhnen zugeführet wirdet / befinden / So wollen wir den Bürgermeistern vnd Räthen daselbsten hiemit ernstlich eingebunden haben / die vnnachlessige gewisse bleibende anordnung zumachen / damit das Getreydig / Holtz / vnnd andere Victualia, so jhnen zu kauff zugebracht werden / nicht wie biß dahero zur vngepür vnd den Armen zu nachtheil geschehen / von etzlichen entzeln Personen vor oder in der Stadt alßbaldt auff gekaufft / Besondern zuuor auff dem gemeinen Marckt geführet / vnnd also dauon dem bedürfftigen gleich dem Reichen die notturfft gegen billigmessige bezahlung gefolget werden müge / Daran verrichtet man in gemein vnsern gnedigen ernsten willen / Es gereichet euch vnd den vnsern / so obgenant / sampt vnd sonders selbst zum besten / Wir thun vns vmb so viel mehr darzu ver- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0115]
gentzlich / Beuorab aber / das heuffige zusamen keuffen / vnd außwendiges verfüren / so lange / biß sich vnsere Vnderthanen jedes orts zuuor / so viel müglich mit nottürfftigem Korn biß zum newen versorget / gewehret vnd gehindert werden müge / Immassen dann auch so wol vnsere Beambten vnd Diener / als auch andere vnsere Vnderthanen / die seyn vom Adel oder Vnadel / in Städten oder auff dem Lande / sich derogleichen vorkauffs händel selbst zuenthalten krafft dieses / dagegen aber schüldig vnd pflichtig sein sollen / nicht allein sich vnd jre Haushaltung zur notturfft / Sondern auch daneben sonsten / gleich wir selbst zuthun bedacht / so weit zuuersorgen / damit eines jeden angehörige Zinß: vnd Pachtleuthe vff den nothfal bey jhnen zuflucht haben / vnnd vmb billigmessigen kauff etwas erlangen mögen / Vnd nach dem wir auch in den Städten eben einen grossen Mißbrauch in auff: oder einkauffung dessen / so jhnen zugeführet wirdet / befinden / So wollen wir den Bürgermeistern vnd Räthen daselbsten hiemit ernstlich eingebunden haben / die vnnachlessige gewisse bleibende anordnung zumachen / damit das Getreydig / Holtz / vnnd andere Victualia, so jhnen zu kauff zugebracht werden / nicht wie biß dahero zur vngepür vnd den Armen zu nachtheil geschehen / von etzlichen entzeln Personen vor oder in der Stadt alßbaldt auff gekaufft / Besondern zuuor auff dem gemeinen Marckt geführet / vnnd also dauon dem bedürfftigen gleich dem Reichen die notturfft gegen billigmessige bezahlung gefolget werden müge / Daran verrichtet man in gemein vnsern gnedigen ernsten willen / Es gereichet euch vnd den vnsern / so obgenant / sampt vnd sonders selbst zum besten / Wir thun vns vmb so viel mehr darzu ver-
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