Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.bey deiner verwandnuß vermeldest / damit wir vns der gebühr haben zuuerhalten / wie wir dan auch sonst in andere wege hierauff achtung zugeben verordnung gethan haben / vnd das du neben diesem alsobaldt in deinem beuohlenem Ambt bestellest / das die Schaffer / Hirten vnd alle Inwohner desselben / jedem Hunde von stundt an einen Knüttel fünff vierteil langk / inhalt vnserer Holtzordnung anhengen / vnd ob dem wollest auch bey einer benenten straff (die du auch vnnachlessig von den Vngehorsamen einfordern vnd vns berechnen sollest) ernstlich halten. An deme allen thustu vnsere zuuerlessige / gefellige meinung / vnd seindt dir mit gnaden geneigt / Datum Wulffenbüttel am 27. Julij Anno 64. Hochgedachts Fürsten erwiedertes Ausschreiben / an die Beambten das Jagen vnd Kuren betreffendt / sub dato den 20. Julij Anno 1565. Lieber getrewer / Wir werden glaubwürdig berichtet / Das sich deines befohlenen Ambts eingesessene Junckern / in vnser Hocheit / Obrigkeit vnd gebiete / allerhand Kuhren / Jagens vnd stellens / nicht allein nach Hasen / sonder auch nach Rehen vnd Schweinen / vnternehmen sollen / vngeachtet vnser derhalben zu etlichen mahlen außgegangenen Mandaten / welchs vns nicht weinig befrömbdet / tragen auch ab solcher jhrer verachtung vnser beschehener Verbott vber sie ein gantz vngnediges mißfallen / Vnd befehlen dir bey deinen Pflichten vnnd Eyden / damit du vns verwandt bist / auch vermeiduug vnser schweren Vngnadt vnnd straff hiemit gantz ernstlich / das du allen deinens befohlenen Ambts einge- bey deiner verwandnuß vermeldest / damit wir vns der gebühr haben zuuerhalten / wie wir dã auch sonst in andere wege hierauff achtung zugeben verordnung gethan haben / vnd das du neben diesem alsobaldt in deinem beuohlenem Ambt bestellest / das die Schaffer / Hirten vnd alle Inwohner desselben / jedem Hunde von stundt an einen Knüttel fünff vierteil langk / inhalt vnserer Holtzordnung anhengen / vnd ob dem wollest auch bey einer benenten straff (die du auch vnnachlessig von den Vngehorsamen einfordern vnd vns berechnen sollest) ernstlich halten. An deme allen thustu vnsere zuuerlessige / gefellige meinung / vnd seindt dir mit gnaden geneigt / Datum Wulffenbüttel am 27. Julij Anno 64. Hochgedachts Fürsten erwiedertes Ausschreiben / an die Beambten das Jagen vnd Kuren betreffendt / sub dato den 20. Julij Anno 1565. Lieber getrewer / Wir werden glaubwürdig berichtet / Das sich deines befohlenen Ambts eingesessene Junckern / in vnser Hocheit / Obrigkeit vnd gebiete / allerhand Kuhren / Jagens vnd stellens / nicht allein nach Hasen / sonder auch nach Rehen vnd Schweinen / vnternehmen sollen / vngeachtet vnser derhalben zu etlichen mahlen außgegangenen Mandaten / welchs vns nicht weinig befrömbdet / tragen auch ab solcher jhrer verachtung vnser beschehener Verbott vber sie ein gantz vngnediges mißfallen / Vnd befehlen dir bey deinen Pflichten vnnd Eyden / damit du vns verwandt bist / auch vermeiduug vnser schweren Vngnadt vnnd straff hiemit gantz ernstlich / das du allen deinens befohlenen Ambts einge- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0127"/> bey deiner verwandnuß vermeldest / damit wir vns der gebühr haben zuuerhalten / wie wir dã auch sonst in andere wege hierauff achtung zugeben verordnung gethan haben / vnd das du neben diesem alsobaldt in deinem beuohlenem Ambt bestellest / das die Schaffer / Hirten vnd alle Inwohner desselben / jedem Hunde von stundt an einen Knüttel fünff vierteil langk / inhalt vnserer Holtzordnung anhengen / vnd ob dem wollest auch bey einer benenten straff (die du auch vnnachlessig von den Vngehorsamen einfordern vnd vns berechnen sollest) ernstlich halten. 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bey deiner verwandnuß vermeldest / damit wir vns der gebühr haben zuuerhalten / wie wir dã auch sonst in andere wege hierauff achtung zugeben verordnung gethan haben / vnd das du neben diesem alsobaldt in deinem beuohlenem Ambt bestellest / das die Schaffer / Hirten vnd alle Inwohner desselben / jedem Hunde von stundt an einen Knüttel fünff vierteil langk / inhalt vnserer Holtzordnung anhengen / vnd ob dem wollest auch bey einer benenten straff (die du auch vnnachlessig von den Vngehorsamen einfordern vnd vns berechnen sollest) ernstlich halten. An deme allen thustu vnsere zuuerlessige / gefellige meinung / vnd seindt dir mit gnaden geneigt / Datum Wulffenbüttel am 27. Julij Anno 64.
Hochgedachts Fürsten erwiedertes Ausschreiben / an die Beambten das Jagen vnd Kuren betreffendt / sub dato den 20. Julij Anno 1565.
Lieber getrewer / Wir werden glaubwürdig berichtet / Das sich deines befohlenen Ambts eingesessene Junckern / in vnser Hocheit / Obrigkeit vnd gebiete / allerhand Kuhren / Jagens vnd stellens / nicht allein nach Hasen / sonder auch nach Rehen vnd Schweinen / vnternehmen sollen / vngeachtet vnser derhalben zu etlichen mahlen außgegangenen Mandaten / welchs vns nicht weinig befrömbdet / tragen auch ab solcher jhrer verachtung vnser beschehener Verbott vber sie ein gantz vngnediges mißfallen / Vnd befehlen dir bey deinen Pflichten vnnd Eyden / damit du vns verwandt bist / auch vermeiduug vnser schweren Vngnadt vnnd straff hiemit gantz ernstlich / das du allen deinens befohlenen Ambts einge-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/127>, abgerufen am 16.02.2025. |