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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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sessenen Junckern / vnferntwegen ernstlich vermeldest / das sie sich hinfuro in vnser Hochheit vnd gehöltzen einiges Kurens / stellens oder jagens / nach einigem Wildtprat / es sey gleich was es wolle / nicht anmassen / Dann wo wir einen oder mehr befinden werden / der sich nochmalß diesem vnserm verbott zuwieder vorhelt / wollen wir den oder dieselben ohne alle gnade dermassen straffen / das ein ander ein abschew daran gewinnen sol / Darzu wollen wir auch / das du vff solches mit allem fleise achtung gebest / vnd vns jhr thun vnuerhalten lassest / Dann / wo wir deinen vnfleiß derwegen in einigem fall finden / wollen wir deßhalben mit dir eben so wol alß den Vbertrettern ohne alle gnadt verfahren / Darnach du vnd sie euch endtlich zurichten / vnd wir thun vns dessen zu dir ohne mangel zubeschehen verlassen / Sindts auch vmb dich in gnaden zubedencken geneigt / darmit wir dir sonsten gewogen sein / Datum Wulffenbüttel den 20 Julij Auno. 65.

S. F. G. dritmaliger außgangner Beuelch an alle Ambtleuthe / des Hasen fahens vnd ander Wilpräts halben / sub dato den 14. Octobris Anno 1467.

Lieber getrewer / Wir zweifeln nicht / du wirdest dich ohn dieß vnser erinnern gnngsamb zuberichten wissen / was wir kurtz verlauffener zeit des vielfeltigen Jagens halber / so in vnsern vnd deines befohlenen Ampts angehörigen Höltzern vnd Hocheiten / vns zu nachteil auch verschmelerung vnserer gerechtigkeit / nach Hasen vnd anderm Wilprät gespürt vnd befunden worden / an dich ernstlich gelangen haben

sessenen Junckern / vnferntwegen ernstlich vermeldest / das sie sich hinfuro in vnser Hochheit vnd gehöltzen einiges Kurens / stellens oder jagens / nach einigem Wildtprat / es sey gleich was es wolle / nicht anmassen / Dann wo wir einen oder mehr befinden werden / der sich nochmalß diesem vnserm verbott zuwieder vorhelt / wollen wir den oder dieselben ohne alle gnade dermassen straffen / das ein ander ein abschew daran gewiñen sol / Darzu wollen wir auch / das du vff solches mit allem fleise achtung gebest / vnd vns jhr thun vnuerhalten lassest / Dañ / wo wir deinen vnfleiß derwegen in einigem fall finden / wollen wir deßhalben mit dir eben so wol alß den Vbertrettern ohne alle gnadt verfahren / Darnach du vnd sie euch endtlich zurichten / vnd wir thun vns dessen zu dir ohne mangel zubeschehen verlassen / Sindts auch vmb dich in gnaden zubedencken geneigt / darmit wir dir sonsten gewogen sein / Datum Wulffenbüttel den 20 Julij Auno. 65.

S. F. G. dritmaliger außgangner Beuelch an alle Ambtleuthe / des Hasen fahens vnd ander Wilpräts halben / sub dato den 14. Octobris Anno 1467.

Lieber getrewer / Wir zweifeln nicht / du wirdest dich ohn dieß vnser eriñern gnngsamb zuberichten wissen / was wir kurtz verlauffener zeit des vielfeltigen Jagens halber / so in vnsern vnd deines befohlenen Ampts angehörigen Höltzern vnd Hocheiten / vns zu nachteil auch verschmelerung vnserer gerechtigkeit / nach Hasen vnd anderm Wilprät gespürt vnd befunden worden / an dich ernstlich gelangen haben

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[0128] sessenen Junckern / vnferntwegen ernstlich vermeldest / das sie sich hinfuro in vnser Hochheit vnd gehöltzen einiges Kurens / stellens oder jagens / nach einigem Wildtprat / es sey gleich was es wolle / nicht anmassen / Dann wo wir einen oder mehr befinden werden / der sich nochmalß diesem vnserm verbott zuwieder vorhelt / wollen wir den oder dieselben ohne alle gnade dermassen straffen / das ein ander ein abschew daran gewiñen sol / Darzu wollen wir auch / das du vff solches mit allem fleise achtung gebest / vnd vns jhr thun vnuerhalten lassest / Dañ / wo wir deinen vnfleiß derwegen in einigem fall finden / wollen wir deßhalben mit dir eben so wol alß den Vbertrettern ohne alle gnadt verfahren / Darnach du vnd sie euch endtlich zurichten / vnd wir thun vns dessen zu dir ohne mangel zubeschehen verlassen / Sindts auch vmb dich in gnaden zubedencken geneigt / darmit wir dir sonsten gewogen sein / Datum Wulffenbüttel den 20 Julij Auno. 65. S. F. G. dritmaliger außgangner Beuelch an alle Ambtleuthe / des Hasen fahens vnd ander Wilpräts halben / sub dato den 14. Octobris Anno 1467. Lieber getrewer / Wir zweifeln nicht / du wirdest dich ohn dieß vnser eriñern gnngsamb zuberichten wissen / was wir kurtz verlauffener zeit des vielfeltigen Jagens halber / so in vnsern vnd deines befohlenen Ampts angehörigen Höltzern vnd Hocheiten / vns zu nachteil auch verschmelerung vnserer gerechtigkeit / nach Hasen vnd anderm Wilprät gespürt vnd befunden worden / an dich ernstlich gelangen haben

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/128>, abgerufen am 24.11.2024.