Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.lassen / Ob wol wir nun in zuuersicht gestanden / Es solte hinfurt dasselbige verblieben / vnd vnserm gebott gehorsamet worden sein / Befinden wir doch / das desselbigen jagens nicht weiniger geschicht / sondern von tagen zu tagen mehr vnd vbermutig getrieben wirdt / das wir auß gantzem vnserm Fürstenthumb schier nicht so viel Hasen bekommen können / alß wir fur vns / vnd vnsere freundtliche vnd hertzliebe Gemahl bedürffen / dessen wir vns warlich nicht versehen / können auch anders nicht erachten / dann das es durch deine vnachtsambkeit geschehen muß / Wollen dir derhalben nochmalß bey den Pflichten vnnd Eyden / damit du vns verwandt vnd zugethan bist / ernstlich aufferlegt vnd befohlen haben / niemandts / er sey gleich wer er wolle (ausserhalb vnsern bestelten Jägern) zugestatten / in vnsern Gehöltzern vnd Hocheiten nach Hasen / Hünern oder anderm Wilpret zustellen / zukuhren / zuschiessen / oder zujagen / dieß vnser Verbott auch / allen deines befohlenen Ambts eingessenen Junckern vnnd Vnderthanen von vnsernt wegen ankündigest / sich entlich darnach zurichten / vnnd dann fur deine Person mit allem getrewen fleiß auff solches achtung gebest / Wo du auch einen oder mehr befindest / der oder die sich einiges schiessens / jagens / kuhrens / hetzens oder fangens der Hasen / Hüner vnd anders Wilpräts vnterfahen würden / den oder dieselben vns sonder einigen verzug namhafftig machest / dem oder denselben wollen wir alßdann mit einer solchen vnnachlessigen straffe begegnen / das ein ander ein Abschew daran gewinnen / vnd sich nicht gelüsten lassen soll / dergleichen that zubeginnen / Hieran thustu vnsern zuuerlessigen gantz ernsten willen vnnd meinung / Vnnd seint dir sonsten mit gnaden lassen / Ob wol wir nun in zuuersicht gestanden / Es solte hinfurt dasselbige verblieben / vnd vnserm gebott gehorsamet wordẽ sein / Befinden wir doch / das desselbigen jagens nicht weiniger geschicht / sondern von tagen zu tagen mehr vnd vbermutig getrieben wirdt / das wir auß gantzem vnserm Fürstenthumb schier nicht so viel Hasen bekommen können / alß wir fur vns / vnd vnsere freundtliche vnd hertzliebe Gemahl bedürffen / dessen wir vns warlich nicht versehen / können auch anders nicht erachten / dann das es durch deine vnachtsambkeit geschehen muß / Wollen dir derhalben nochmalß bey den Pflichten vnnd Eyden / damit du vns verwandt vnd zugethan bist / ernstlich aufferlegt vnd befohlen haben / niemandts / er sey gleich wer er wolle (ausserhalb vnsern bestelten Jägern) zugestatten / in vnsern Gehöltzern vnd Hocheiten nach Hasen / Hünern oder anderm Wilpret zustellen / zukuhren / zuschiessen / oder zujagen / dieß vnser Verbott auch / allen deines befohlenen Ambts eingessenen Junckern vnnd Vnderthanen von vnsernt wegen ankündigest / sich entlich darnach zurichten / vnnd dann fur deine Person mit allem getrewen fleiß auff solches achtung gebest / Wo du auch einen oder mehr befindest / der oder die sich einiges schiessens / jagens / kuhrens / hetzens oder fangens der Hasen / Hüner vnd anders Wilpräts vnterfahen würdẽ / den oder dieselben vns sonder einigen verzug namhafftig machest / dem oder denselben wollen wir alßdann mit einer solchen vnnachlessigen straffe begegnen / das ein ander ein Abschew daran gewinnen / vnd sich nicht gelüsten lassen soll / dergleichen that zubeginnen / Hieran thustu vnsern zuuerlessigen gantz ernsten willen vnnd meinung / Vnnd seint dir sonsten mit gnaden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0129"/> lassen / Ob wol wir nun in zuuersicht gestanden / Es solte hinfurt dasselbige verblieben / vnd vnserm gebott gehorsamet wordẽ sein / Befinden wir doch / das desselbigen jagens nicht weiniger geschicht / sondern von tagen zu tagen mehr vnd vbermutig getrieben wirdt / das wir auß gantzem vnserm Fürstenthumb schier nicht so viel Hasen bekommen können / alß wir fur vns / vnd vnsere freundtliche vnd hertzliebe Gemahl bedürffen / dessen wir vns warlich nicht versehen / können auch anders nicht erachten / dann das es durch deine vnachtsambkeit geschehen muß / Wollen dir derhalben nochmalß bey den Pflichten vnnd Eyden / damit du vns verwandt vnd zugethan bist / ernstlich aufferlegt vnd befohlen haben / niemandts / er sey gleich wer er wolle (ausserhalb vnsern bestelten Jägern) zugestatten / in vnsern Gehöltzern vnd Hocheiten nach Hasen / Hünern oder anderm Wilpret zustellen / zukuhren / zuschiessen / oder zujagen / dieß vnser Verbott auch / allen deines befohlenen Ambts eingessenen Junckern vnnd Vnderthanen von vnsernt wegen ankündigest / sich entlich darnach zurichten / vnnd dann fur deine Person mit allem getrewen fleiß auff solches achtung gebest / Wo du auch einen oder mehr befindest / der oder die sich einiges schiessens / jagens / kuhrens / hetzens oder fangens der Hasen / Hüner vnd anders Wilpräts vnterfahen würdẽ / den oder dieselben vns sonder einigen verzug namhafftig machest / dem oder denselben wollen wir alßdann mit einer solchen vnnachlessigen straffe begegnen / das ein ander ein Abschew daran gewinnen / vnd sich nicht gelüsten lassen soll / dergleichen that zubeginnen / Hieran thustu vnsern zuuerlessigen gantz ernsten willen vnnd meinung / Vnnd seint dir sonsten mit gnaden </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0129]
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/129>, abgerufen am 16.02.2025. |