Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.wann vnderschiedliche güter bey einem Hoffe verhanden / sich die Gutsherrn wegen setzung des Meigers zu zweien vnd dabey allerhandt grosse vngelegenheit zu erregen pflegen / Demnach ist verabschiedet / das in solchem fall die Gutsherrn sich vnterlangs eines tauglichen guten Meigers vereinigen / oder da solchs zwischen jhnen nicht zuschlichten / alsdann der / welcher den meisten Acker beim Hoffe hat / einen schaffen vnd setzen / derselbe Meiger aber so wol jhme alß den andern Gutshern die Zinse wie auch den Beambten vnd andern interessenten, die alte gewönliche vnpflichte zureichen vnd zuleisten / vnd solchs dem Ambt oder Gericht anzugeloben / die Beambten vnd Gerichtsherrn auch / in befindlicher nachlessigkeit des Meigers vff ansuchen der Gutsherrn / denen er schüldig blieben ist / ohne einigen verzugk oder affection gleichmessige hülffe vnuerlengt wiederfahren zulassen schüldig sein sollen. Vnnd weil wegen der Wardierung bißhero viel streits eingefallen / soll hinfuhro ausserhalb nohtwendigen Gebewden kein Meiger ohne des Gutsherrn bewilligung bawen / vnd es mit der Wardierung / wie volget / gehalten werden / Nemblich es sollen aus dreyen vnderschiedlichen Gerichten / aus jedem drey vnparteiliche auff Ackerwerck vnnd Gebew verstendige Leuthe die guts handels vnd wandels seint / sonderlich darzu beeidigt / vnd jhnen in des Ober: vnnd Ambtmans auch beider theile gegenwahrt der zustandt vnd gelegenheit der güter neben satsamen bericht / augenscheinlich gezeigt vnd zuuerstehen gegeben / Fürter auch wann solchs geschehen / von jeder Schurtz insunderheit also / das sie mit einander deßwegen nicht communiciren, semotis partibus die sache nach allen vmb- wann vnderschiedliche güter bey einem Hoffe verhanden / sich die Gutsherrn wegen setzung des Meigers zu zweien vnd dabey allerhandt grosse vngelegenheit zu erregen pflegen / Demnach ist verabschiedet / das in solchem fall die Gutsherrn sich vnterlangs eines tauglichen guten Meigers vereinigen / oder da solchs zwischen jhnen nicht zuschlichten / alsdann der / welcher den meisten Acker beim Hoffe hat / einen schaffen vnd setzen / derselbe Meiger aber so wol jhme alß den andern Gutshern die Zinse wie auch den Beambten vnd andern interessenten, die alte gewönliche vnpflichte zureichen vnd zuleisten / vnd solchs dem Ambt oder Gericht anzugeloben / die Beambten vnd Gerichtsherrn auch / in befindlicher nachlessigkeit des Meigers vff ansuchen der Gutsherrn / denen er schüldig blieben ist / ohne einigen verzugk oder affection gleichmessige hülffe vnuerlengt wiederfahren zulassen schüldig sein sollen. Vnnd weil wegen der Wardierung bißhero viel streits eingefallen / soll hinfuhro ausserhalb nohtwendigen Gebewden kein Meiger ohne des Gutsherrn bewilligung bawen / vnd es mit der Wardierung / wie volget / gehalten werden / Nemblich es sollen aus dreyen vnderschiedlichen Gerichten / aus jedem drey vnparteiliche auff Ackerwerck vnnd Gebew verstendige Leuthe die guts handels vnd wandels seint / sonderlich darzu beeidigt / vnd jhnen in des Ober: vnnd Ambtmans auch beider theile gegenwahrt der zustandt vnd gelegenheit der güter neben satsamen bericht / augenscheinlich gezeigt vnd zuuerstehen gegeben / Fürter auch wann solchs geschehen / von jeder Schurtz insunderheit also / das sie mit einander deßwegen nicht communiciren, semotis partibus die sache nach allen vmb- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0022"/> wann vnderschiedliche güter bey einem Hoffe verhanden / sich die Gutsherrn wegen setzung des Meigers zu zweien vnd dabey allerhandt grosse vngelegenheit zu erregen pflegen / Demnach ist verabschiedet / das in solchem fall die Gutsherrn sich vnterlangs eines tauglichen guten Meigers vereinigen / oder da solchs zwischen jhnen nicht zuschlichten / alsdann der / welcher den meisten Acker beim Hoffe hat / einen schaffen vnd setzen / derselbe Meiger aber so wol jhme alß den andern Gutshern die Zinse wie auch den Beambten vnd andern interessenten, die alte gewönliche vnpflichte zureichen vnd zuleisten / vnd solchs dem Ambt oder Gericht anzugeloben / die Beambten vnd Gerichtsherrn auch / in befindlicher nachlessigkeit des Meigers vff ansuchen der Gutsherrn / denen er schüldig blieben ist / ohne einigen verzugk oder affection gleichmessige hülffe vnuerlengt wiederfahren zulassen schüldig sein sollen.</p> <p>Vnnd weil wegen der Wardierung bißhero viel streits eingefallen / soll hinfuhro ausserhalb nohtwendigen Gebewden kein Meiger ohne des Gutsherrn bewilligung bawen / vnd es mit der Wardierung / wie volget / gehalten werden / Nemblich es sollen aus dreyen vnderschiedlichen Gerichten / aus jedem drey vnparteiliche auff Ackerwerck vnnd Gebew verstendige Leuthe die guts handels vnd wandels seint / sonderlich darzu beeidigt / vnd jhnen in des Ober: vnnd Ambtmans auch beider theile gegenwahrt der zustandt vnd gelegenheit der güter neben satsamen bericht / augenscheinlich gezeigt vnd zuuerstehen gegeben / Fürter auch wann solchs geschehen / von jeder Schurtz insunderheit also / das sie mit einander deßwegen nicht communiciren, semotis partibus die sache nach allen vmb- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0022]
wann vnderschiedliche güter bey einem Hoffe verhanden / sich die Gutsherrn wegen setzung des Meigers zu zweien vnd dabey allerhandt grosse vngelegenheit zu erregen pflegen / Demnach ist verabschiedet / das in solchem fall die Gutsherrn sich vnterlangs eines tauglichen guten Meigers vereinigen / oder da solchs zwischen jhnen nicht zuschlichten / alsdann der / welcher den meisten Acker beim Hoffe hat / einen schaffen vnd setzen / derselbe Meiger aber so wol jhme alß den andern Gutshern die Zinse wie auch den Beambten vnd andern interessenten, die alte gewönliche vnpflichte zureichen vnd zuleisten / vnd solchs dem Ambt oder Gericht anzugeloben / die Beambten vnd Gerichtsherrn auch / in befindlicher nachlessigkeit des Meigers vff ansuchen der Gutsherrn / denen er schüldig blieben ist / ohne einigen verzugk oder affection gleichmessige hülffe vnuerlengt wiederfahren zulassen schüldig sein sollen.
Vnnd weil wegen der Wardierung bißhero viel streits eingefallen / soll hinfuhro ausserhalb nohtwendigen Gebewden kein Meiger ohne des Gutsherrn bewilligung bawen / vnd es mit der Wardierung / wie volget / gehalten werden / Nemblich es sollen aus dreyen vnderschiedlichen Gerichten / aus jedem drey vnparteiliche auff Ackerwerck vnnd Gebew verstendige Leuthe die guts handels vnd wandels seint / sonderlich darzu beeidigt / vnd jhnen in des Ober: vnnd Ambtmans auch beider theile gegenwahrt der zustandt vnd gelegenheit der güter neben satsamen bericht / augenscheinlich gezeigt vnd zuuerstehen gegeben / Fürter auch wann solchs geschehen / von jeder Schurtz insunderheit also / das sie mit einander deßwegen nicht communiciren, semotis partibus die sache nach allen vmb-
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