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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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stenden nottürfftiglich erwegen / vnd wenn sich ein jede Schürtze eines gewissen verglichen / solchs den Ober: vnd Ambtman in beider Parteien beisein eingebracht / vnd darauß die mittelste Summa / oder do es gebreuchlich / was daraus wann alle drey Summen zusamen gelegt / vnd mit 3. wieder abgetheilet werden / volget / vor die rechte Wardierung gehalten vnd bezahlet / keines weges aber als allein / wenn befindliche parteiligkeit mit vnterlauffen würde / vor den Hoff: vnnd Landt Rähten gefochten / auch dieser Verordnung / wenn zu einem Hoffe / vnd darzu gehörigen gütern mehr als ein Gutsherr ist / auff jhrer aller oder auch allein auff eines beschwerten anhalten vnd Clage im fall sich die Gutsherrn nicht werden eines andern vergleichen können / nicht destoweiniger obseruirt vnd gehalten / Damit auch den Gutsherrn jhr utile dominium nicht interuertiret, noch aus Meiger: Erbzinßgüter nach langheit der zeit gemacht werden / ist vor notwendig vnd dienstlich erachtet / das alle vnd jede Meiger vnd jhre Erben (so der vbrigen jahren zugeniessen / vnd derowegen vor außgang deroselben von newen zu meigern nicht vonnöten haben) jederzeit nach verfliessung Neun jahre (jedoch das es mit verhandlung der Zinse oder ander vorigen gebuhrnuß des gnedigen Landesfürsten desfals albereit am 3. Maij Anno. 93. vnd 25. Januarij jüngsthin an S. F. G. Ober: vnnd Ambtleuthe gethaner schrifftlichen Ordnung vnd Befehls zufolge vnd weiter nicht gehalten vnd angestellet werden müge) die güter vom newen Meigerweiß annehmen / vnd an den örten da gut Acker vnd der Zinß nicht zu hoch / von jeder Hueffe einen Thaler / der ends aber / da böse Acker oder die Zinse sehr hoch sein / von jeder Hueffe nach gele-

stenden nottürfftiglich erwegen / vnd wenn sich ein jede Schürtze eines gewissen verglichen / solchs den Ober: vnd Ambtman in beider Parteien beisein eingebracht / vnd darauß die mittelste Summa / oder do es gebreuchlich / was daraus wann alle drey Summen zusamen gelegt / vnd mit 3. wieder abgetheilet werden / volget / vor die rechte Wardierung gehalten vnd bezahlet / keines weges aber als allein / wenn befindliche parteiligkeit mit vnterlauffen würde / vor den Hoff: vnnd Landt Rähten gefochten / auch dieser Verordnũg / weñ zu einem Hoffe / vñ darzu gehörigen gütern mehr als ein Gutsherr ist / auff jhrer aller oder auch allein auff eines beschwerten anhalten vnd Clage im fall sich die Gutsherrn nicht werden eines andern vergleichen köñen / nicht destoweiniger obseruirt vnd gehaltẽ / Damit auch den Gutsherrn jhr utile dominium nicht interuertiret, noch aus Meiger: Erbzinßgüter nach langheit der zeit gemacht werden / ist vor notwendig vnd dienstlich erachtet / das alle vnd jede Meiger vnd jhre Erben (so der vbrigen jahren zugeniessen / vnd derowegen vor außgang deroselben von newen zu meigern nicht vonnöten haben) jederzeit nach verfliessung Neun jahre (jedoch das es mit verhandlung der Zinse oder ander vorigen gebuhrnuß des gnedigen Landesfürsten desfals albereit am 3. Maij Anno. 93. vnd 25. Januarij jüngsthin an S. F. G. Ober: vnnd Ambtleuthe gethaner schrifftlichen Ordnung vnd Befehls zufolge vnd weiter nicht gehalten vnd angestellet werden müge) die güter vom newen Meigerweiß annehmen / vnd an den örten da gut Acker vnd der Zinß nicht zu hoch / von jeder Hueffe einen Thaler / der ends aber / da böse Acker oder die Zinse sehr hoch sein / von jeder Hueffe nach gele-

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[0023] stenden nottürfftiglich erwegen / vnd wenn sich ein jede Schürtze eines gewissen verglichen / solchs den Ober: vnd Ambtman in beider Parteien beisein eingebracht / vnd darauß die mittelste Summa / oder do es gebreuchlich / was daraus wann alle drey Summen zusamen gelegt / vnd mit 3. wieder abgetheilet werden / volget / vor die rechte Wardierung gehalten vnd bezahlet / keines weges aber als allein / wenn befindliche parteiligkeit mit vnterlauffen würde / vor den Hoff: vnnd Landt Rähten gefochten / auch dieser Verordnũg / weñ zu einem Hoffe / vñ darzu gehörigen gütern mehr als ein Gutsherr ist / auff jhrer aller oder auch allein auff eines beschwerten anhalten vnd Clage im fall sich die Gutsherrn nicht werden eines andern vergleichen köñen / nicht destoweiniger obseruirt vnd gehaltẽ / Damit auch den Gutsherrn jhr utile dominium nicht interuertiret, noch aus Meiger: Erbzinßgüter nach langheit der zeit gemacht werden / ist vor notwendig vnd dienstlich erachtet / das alle vnd jede Meiger vnd jhre Erben (so der vbrigen jahren zugeniessen / vnd derowegen vor außgang deroselben von newen zu meigern nicht vonnöten haben) jederzeit nach verfliessung Neun jahre (jedoch das es mit verhandlung der Zinse oder ander vorigen gebuhrnuß des gnedigen Landesfürsten desfals albereit am 3. Maij Anno. 93. vnd 25. Januarij jüngsthin an S. F. G. Ober: vnnd Ambtleuthe gethaner schrifftlichen Ordnung vnd Befehls zufolge vnd weiter nicht gehalten vnd angestellet werden müge) die güter vom newen Meigerweiß annehmen / vnd an den örten da gut Acker vnd der Zinß nicht zu hoch / von jeder Hueffe einen Thaler / der ends aber / da böse Acker oder die Zinse sehr hoch sein / von jeder Hueffe nach gele-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/23>, abgerufen am 23.11.2024.