Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

eingereumbt / So sol jnen auch dieselbe so weinig von denen / welche Mühlen haben / als auch denen die keine / sondern etwa nur an einen orte eine gerichtbarkeit haben / in keine wege / so weinig offentlich als heimblich den benachbarten Mühlenherrn zu nachteil / verdruß oder schimpff / bey vermeidung Fürstlicher Vngnad vnd straff abgeschnitten / noch sie sonsten durch gute oder böse wort verleitet / vnnd andern abgespannen / sondern jhnen / so des Mahlens bedürfftig / das Mühlengehen motu proprio ohne einige hindernuß / wie obgesetzt / allerdings frei gelassen werden.

ZVm Drei vnd zwantzigsten / Die Zufuhr in die Städte belangendt / sol dieselbige menniglichen freigelassen / vnnd hiernegst ohne grosse erhebliche vrsachen niemandts versperret / gleichwol aber wenn solchs also geschehen / andern gehorsamen Landtstenden wolmeindliche vnterhandlung auff derselben vndertheniges ansuchen eingereumbt werden.

ZVm Vier vnd zwantzigsten / Nachdem der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landtschafft vndertheniges ansuchen die Juden nuhmer in S. F. G. Fürstenthumb gentzlich abgeschafft / So sollen sie auch hiernegst durchauß nicht wiederumb hinein genommen / Jedoch jhnen gleichwol von wegen der Röm: Kay: Maytt: bey S. F. G. vor sie eingewandter vnterschiedlichen Allergnedigsten intercession der Durchzugk vnnd Paß / jedoch nicht weiter dann dero jhnen von S. F. G. am 17. Decembris des verschienen 94. jahrs mit geteilter vnnd

eingereumbt / So sol jnen auch dieselbe so weinig von denẽ / welche Mühlen haben / als auch denen die keine / sondern etwa nur an einẽ orte eine gerichtbarkeit haben / in keine wege / so weinig offentlich als heimblich den benachbarten Mühlenherrn zu nachteil / verdruß oder schimpff / bey vermeidung Fürstlicher Vngnad vnd straff abgeschnitten / noch sie sonsten durch gute oder böse wort verleitet / vnnd andern abgespannen / sondern jhnen / so des Mahlens bedürfftig / das Mühlengehen motu proprio ohne einige hindernuß / wie obgesetzt / allerdings frei gelassen werden.

ZVm Drei vnd zwantzigsten / Die Zufuhr in die Städte belangendt / sol dieselbige menniglichen freigelassen / vnnd hiernegst ohne grosse erhebliche vrsachen niemandts versperret / gleichwol aber wenn solchs also geschehen / andern gehorsamen Landtstenden wolmeindliche vnterhandlung auff derselben vndertheniges ansuchen eingereumbt werden.

ZVm Vier vnd zwantzigsten / Nachdem der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landtschafft vndertheniges ansuchen die Juden nuhmer in S. F. G. Fürstenthumb gentzlich abgeschafft / So sollen sie auch hiernegst durchauß nicht wiederumb hinein genommen / Jedoch jhnen gleichwol von wegen der Röm: Kay: Maytt: bey S. F. G. vor sie eingewandter vnterschiedlichen Allergnedigsten intercession der Durchzugk vnnd Paß / jedoch nicht weiter dann dero jhnen von S. F. G. am 17. Decembris des verschienen 94. jahrs mit geteilter vnnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0027"/>
eingereumbt / So                      sol jnen auch dieselbe so weinig von dene&#x0303; / welche Mühlen haben /                      als auch denen die keine / sondern etwa nur an eine&#x0303; orte eine                      gerichtbarkeit haben / in keine wege / so weinig offentlich als heimblich den                      benachbarten Mühlenherrn zu nachteil / verdruß oder schimpff / bey vermeidung                      Fürstlicher Vngnad vnd straff abgeschnitten / noch sie sonsten durch gute oder                      böse wort verleitet / vnnd andern abgespannen / sondern jhnen / so des Mahlens                      bedürfftig / das Mühlengehen motu proprio ohne einige hindernuß / wie obgesetzt                      / allerdings frei gelassen werden.</p>
        <p>ZVm Drei vnd zwantzigsten / Die Zufuhr in die Städte belangendt / sol dieselbige                      menniglichen freigelassen / vnnd hiernegst ohne grosse erhebliche vrsachen                      niemandts versperret / gleichwol aber wenn solchs also geschehen / andern                      gehorsamen Landtstenden wolmeindliche vnterhandlung auff derselben vndertheniges                      ansuchen eingereumbt werden.</p>
        <p>ZVm Vier vnd zwantzigsten / Nachdem der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen                      Landtschafft vndertheniges ansuchen die Juden nuhmer in S. F. G. Fürstenthumb                      gentzlich abgeschafft / So sollen sie auch hiernegst durchauß nicht wiederumb                      hinein genommen / Jedoch jhnen gleichwol von wegen der Röm: Kay: Maytt: bey S.                      F. G. vor sie eingewandter vnterschiedlichen Allergnedigsten intercession der                      Durchzugk vnnd Paß / jedoch nicht weiter dann dero jhnen von S. F. G. am 17.                      Decembris des verschienen 94. jahrs mit geteilter vnnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0027] eingereumbt / So sol jnen auch dieselbe so weinig von denẽ / welche Mühlen haben / als auch denen die keine / sondern etwa nur an einẽ orte eine gerichtbarkeit haben / in keine wege / so weinig offentlich als heimblich den benachbarten Mühlenherrn zu nachteil / verdruß oder schimpff / bey vermeidung Fürstlicher Vngnad vnd straff abgeschnitten / noch sie sonsten durch gute oder böse wort verleitet / vnnd andern abgespannen / sondern jhnen / so des Mahlens bedürfftig / das Mühlengehen motu proprio ohne einige hindernuß / wie obgesetzt / allerdings frei gelassen werden. ZVm Drei vnd zwantzigsten / Die Zufuhr in die Städte belangendt / sol dieselbige menniglichen freigelassen / vnnd hiernegst ohne grosse erhebliche vrsachen niemandts versperret / gleichwol aber wenn solchs also geschehen / andern gehorsamen Landtstenden wolmeindliche vnterhandlung auff derselben vndertheniges ansuchen eingereumbt werden. ZVm Vier vnd zwantzigsten / Nachdem der gnedige Landesfürst vff S. F. G. getrewen Landtschafft vndertheniges ansuchen die Juden nuhmer in S. F. G. Fürstenthumb gentzlich abgeschafft / So sollen sie auch hiernegst durchauß nicht wiederumb hinein genommen / Jedoch jhnen gleichwol von wegen der Röm: Kay: Maytt: bey S. F. G. vor sie eingewandter vnterschiedlichen Allergnedigsten intercession der Durchzugk vnnd Paß / jedoch nicht weiter dann dero jhnen von S. F. G. am 17. Decembris des verschienen 94. jahrs mit geteilter vnnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/27
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/27>, abgerufen am 23.11.2024.