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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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der Landtschafft zu mehrer nachrichtung Copeilich zugestelter Paß: oder Geleitsbrieffs außweiset vnnd mit sich bringt / gegönnet werden / Es wil sich aber hierbey der gnedige Landesfürst hinwieder gentzlich versehen / S. F. G. Landtstende vnd Vnderthanen als Christen werden sich GOttes Wort / den beschriebenen Rechten vnnd Reichsabschieden in handel vnnd wandel zubequemen vnd zugehorsamen wissen.

ZVM Fünff vnd zwantzigsten / Wirdet vor Christlich / recht vnnd billig geachtet / das die Pastores vnd Kirchendiener dieses Fürstenthumbs von den Pfargütern sie gebrauchen sie gleich selbst oder nicht / keinen Scheffel: oder Schaffschatz geben / wie dann auch / wann sie die Pfargüter selbst gebrauchen / oder wann sie bey andern vber 20. jahr die negste dienstfrey gewesen / dauon nicht dienen / noch dienen lassen muegen / Welche Pfargüter aber bey andern vnd vor 20. jahren Dienstpflichtig gewesen / dabeywirdet es auch nochmals gelassen / Jedoch da einem oder mehr Pfarherrn wegen vnuermügens der Pfarre dahero grosse beschwerung zustehen möchte / sol der oder dieselben solchs / vnd wie es vmb die Dienstfreiheit geschaffen / den nehesten schrifftlich einschicken / daraus dann interrogatoria gemacht / vnd von Christoff Strauben auch andern zugeordenten erkundigung eingenommen / vnd volgents daruff von den Niedergesetzten gute richtigkeit getroffen werden soll.

ZVm Sechs vnd zwantzigsten / So viel die mißuerstende zwischen den Herrn Praelaten, denen vom Adel / auch den Städten eins / vnnd

der Landtschafft zu mehrer nachrichtung Copeilich zugestelter Paß: oder Geleitsbrieffs außweiset vnnd mit sich bringt / gegönnet werden / Es wil sich aber hierbey der gnedige Landesfürst hinwieder gentzlich versehen / S. F. G. Landtstende vnd Vnderthanen als Christen werden sich GOttes Wort / den beschriebenen Rechten vnnd Reichsabschieden in handel vnnd wandel zubequemen vnd zugehorsamen wissen.

ZVM Fünff vnd zwantzigsten / Wirdet vor Christlich / recht vnnd billig geachtet / das die Pastores vnd Kirchendiener dieses Fürstenthumbs von den Pfargütern sie gebrauchen sie gleich selbst oder nicht / keinen Scheffel: oder Schaffschatz geben / wie dann auch / wañ sie die Pfargüter selbst gebrauchen / oder wañ sie bey andern vber 20. jahr die negste dienstfrey gewesen / dauon nicht dienen / noch dienen lassen muegen / Welche Pfargüter aber bey andern vnd vor 20. jahren Dienstpflichtig gewesen / dabeywirdet es auch nochmals gelassen / Jedoch da einem oder mehr Pfarherrn wegen vnuermügens der Pfarre dahero grosse beschwerung zustehen möchte / sol der oder dieselben solchs / vnd wie es vmb die Dienstfreiheit geschaffen / den nehesten schrifftlich einschicken / daraus dann interrogatoria gemacht / vnd von Christoff Strauben auch andern zugeordenten erkundigung eingenommen / vnd volgents daruff von den Niedergesetzten gute richtigkeit getroffen werden soll.

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[0028] der Landtschafft zu mehrer nachrichtung Copeilich zugestelter Paß: oder Geleitsbrieffs außweiset vnnd mit sich bringt / gegönnet werden / Es wil sich aber hierbey der gnedige Landesfürst hinwieder gentzlich versehen / S. F. G. Landtstende vnd Vnderthanen als Christen werden sich GOttes Wort / den beschriebenen Rechten vnnd Reichsabschieden in handel vnnd wandel zubequemen vnd zugehorsamen wissen. ZVM Fünff vnd zwantzigsten / Wirdet vor Christlich / recht vnnd billig geachtet / das die Pastores vnd Kirchendiener dieses Fürstenthumbs von den Pfargütern sie gebrauchen sie gleich selbst oder nicht / keinen Scheffel: oder Schaffschatz geben / wie dann auch / wañ sie die Pfargüter selbst gebrauchen / oder wañ sie bey andern vber 20. jahr die negste dienstfrey gewesen / dauon nicht dienen / noch dienen lassen muegen / Welche Pfargüter aber bey andern vnd vor 20. jahren Dienstpflichtig gewesen / dabeywirdet es auch nochmals gelassen / Jedoch da einem oder mehr Pfarherrn wegen vnuermügens der Pfarre dahero grosse beschwerung zustehen möchte / sol der oder dieselben solchs / vnd wie es vmb die Dienstfreiheit geschaffen / den nehesten schrifftlich einschicken / daraus dann interrogatoria gemacht / vnd von Christoff Strauben auch andern zugeordenten erkundigung eingenommen / vnd volgents daruff von den Niedergesetzten gute richtigkeit getroffen werden soll. ZVm Sechs vnd zwantzigsten / So viel die mißuerstende zwischen den Herrn Praelaten, denen vom Adel / auch den Städten eins / vnnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/28>, abgerufen am 23.11.2024.