Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.den Fürstlichen Beambten andersteils / belangen thut / Weil denselben vff einmal nacheinander abzuhelffen / so wol den Fürstlichen Rähten vnd Dienern / als denen / so von der Landschafft darzu verordnet werden / vnmüglich fallen wirdet / Sein vff jtzigem Landtage derobehueff von dem gnedigen Landesfürsten zu denen im eingang dieses Vertrags albereits benanten Niedergesetzten noch ferner S. F. G. Marschalck vnnd Rähte / Frantz von Rehden / D. Johan von Vßler / vnd D. Johan Conradt Vahrenbühler: Von der Landtschafft aber Ehr Petrus Abt zu Rittershausen / Heinrich von Cramm vnd Anthon von der Streithorst / aus welchen jederzeit / so viel deren nötig / abwechselungs weise genommen werden sollen / namhafft gemacht / vnd sollen denselben von den Stenden jre specialia grauamina mit denen es einen bestant / vnd die eines tractats wirdig sein / in eine kurtze deduction ohne einige vnnötige weitleufftige vmbstende vbergeben / die deputirte darauff jegenteil in schrifften hören / vnd alsdann alle Monat eine / oder do die sachen nicht sehr wichtig / zwei verhör vnd handlung vornehmen / Inmittelst aber wie auch hinfuro sollen sich die streittige Parteyen / wie auch sonsten in gemein / ein jeder sich kegen den andern schiedlich verhalten / einer zu dem andern zur vngebühr oder newerung nicht nötigen / sondern einer den andern bey dem / was er bestendiglich vnd vnuerruckt von alters herbracht / biß ein anders von den Niedergesetzten verhandelt / oder do der eine oder ander in den fellen / so vnter die gemeine grauamina nicht gehören / sich vor jhnen einzulassen / oder in solchen jtzbenanten fellen der Niedergesetzten Abschiedt anzunehmen nicht gemeint / welches dann beiden theilen dießfals frei gestalt sein den Fürstlichen Beambten andersteils / belangen thut / Weil denselben vff einmal nacheinander abzuhelffen / so wol den Fürstlichen Rähten vnd Dienern / als denen / so von der Landschafft darzu verordnet werdẽ / vnmüglich fallen wirdet / Sein vff jtzigem Landtage derobehueff von dem gnedigen Landesfürsten zu denen im eingang dieses Vertrags albereits benanten Niedergesetzten noch ferner S. F. G. Marschalck vnnd Rähte / Frantz von Rehden / D. Johan von Vßler / vnd D. Johan Conradt Vahrenbühler: Von der Landtschafft aber Ehr Petrus Abt zu Rittershausen / Heinrich von Cram̃ vnd Anthon von der Streithorst / aus welchen jederzeit / so viel deren nötig / abwechselungs weise genom̃en werden sollen / namhafft gemacht / vnd sollen denselben von den Stenden jre specialia grauamina mit denen es einen bestant / vñ die eines tractats wirdig sein / in eine kurtze deduction ohne einige vnnötige weitleufftige vmbstende vbergeben / die deputirte darauff jegenteil in schrifften hören / vnd alsdann alle Monat eine / oder do die sachen nicht sehr wichtig / zwei verhör vnd handlung vornehmen / Inmittelst aber wie auch hinfuro sollen sich die streittige Parteyen / wie auch sonsten in gemein / ein jeder sich kegen den andern schiedlich verhalten / einer zu dem andern zur vngebühr oder newerung nicht nötigen / sondern einer den andern bey dem / was er bestendiglich vñ vnuerruckt von alters herbracht / biß ein anders von den Niedergesetzten verhandelt / oder do der eine oder ander in den fellen / so vnter die gemeine grauamina nicht gehören / sich vor jhnen einzulassen / oder in solchen jtzbenanten fellen der Niedergesetzten Abschiedt anzunehmen nicht gemeint / welches dann beiden theilen dießfals frei gestalt sein <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0029"/> den Fürstlichen Beambten andersteils / belangen thut / Weil denselben vff einmal nacheinander abzuhelffen / so wol den Fürstlichen Rähten vnd Dienern / als denen / so von der Landschafft darzu verordnet werdẽ / vnmüglich fallen wirdet / Sein vff jtzigem Landtage derobehueff von dem gnedigen Landesfürsten zu denen im eingang dieses Vertrags albereits benanten Niedergesetzten noch ferner S. F. G. Marschalck vnnd Rähte / Frantz von Rehden / D. Johan von Vßler / vnd D. Johan Conradt Vahrenbühler: Von der Landtschafft aber Ehr Petrus Abt zu Rittershausen / Heinrich von Cram̃ vnd Anthon von der Streithorst / aus welchen jederzeit / so viel deren nötig / abwechselungs weise genom̃en werden sollen / namhafft gemacht / vnd sollen denselben von den Stenden jre specialia grauamina mit denen es einen bestant / vñ die eines tractats wirdig sein / in eine kurtze deduction ohne einige vnnötige weitleufftige vmbstende vbergeben / die deputirte darauff jegenteil in schrifften hören / vnd alsdann alle Monat eine / oder do die sachen nicht sehr wichtig / zwei verhör vnd handlung vornehmen / Inmittelst aber wie auch hinfuro sollen sich die streittige Parteyen / wie auch sonsten in gemein / ein jeder sich kegen den andern schiedlich verhalten / einer zu dem andern zur vngebühr oder newerung nicht nötigen / sondern einer den andern bey dem / was er bestendiglich vñ vnuerruckt von alters herbracht / biß ein anders von den Niedergesetzten verhandelt / oder do der eine oder ander in den fellen / so vnter die gemeine grauamina nicht gehören / sich vor jhnen einzulassen / oder in solchen jtzbenanten fellen der Niedergesetzten Abschiedt anzunehmen nicht gemeint / welches dann beiden theilen dießfals frei gestalt sein </p> </div> </body> </text> </TEI> [0029]
den Fürstlichen Beambten andersteils / belangen thut / Weil denselben vff einmal nacheinander abzuhelffen / so wol den Fürstlichen Rähten vnd Dienern / als denen / so von der Landschafft darzu verordnet werdẽ / vnmüglich fallen wirdet / Sein vff jtzigem Landtage derobehueff von dem gnedigen Landesfürsten zu denen im eingang dieses Vertrags albereits benanten Niedergesetzten noch ferner S. F. G. Marschalck vnnd Rähte / Frantz von Rehden / D. Johan von Vßler / vnd D. Johan Conradt Vahrenbühler: Von der Landtschafft aber Ehr Petrus Abt zu Rittershausen / Heinrich von Cram̃ vnd Anthon von der Streithorst / aus welchen jederzeit / so viel deren nötig / abwechselungs weise genom̃en werden sollen / namhafft gemacht / vnd sollen denselben von den Stenden jre specialia grauamina mit denen es einen bestant / vñ die eines tractats wirdig sein / in eine kurtze deduction ohne einige vnnötige weitleufftige vmbstende vbergeben / die deputirte darauff jegenteil in schrifften hören / vnd alsdann alle Monat eine / oder do die sachen nicht sehr wichtig / zwei verhör vnd handlung vornehmen / Inmittelst aber wie auch hinfuro sollen sich die streittige Parteyen / wie auch sonsten in gemein / ein jeder sich kegen den andern schiedlich verhalten / einer zu dem andern zur vngebühr oder newerung nicht nötigen / sondern einer den andern bey dem / was er bestendiglich vñ vnuerruckt von alters herbracht / biß ein anders von den Niedergesetzten verhandelt / oder do der eine oder ander in den fellen / so vnter die gemeine grauamina nicht gehören / sich vor jhnen einzulassen / oder in solchen jtzbenanten fellen der Niedergesetzten Abschiedt anzunehmen nicht gemeint / welches dann beiden theilen dießfals frei gestalt sein
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