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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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Straube zugleich mit erkundigen soll) auch hinfuro billig gehalten / Jedoch das solcher gebrauch nicht vermehret / noch an andere örter extendirt, auch vnter armen vnd reichen ein treglicher vnterschiedt gehalten werde.

ZVm Vier vnd dreissigsten / So viel belangendt / das die Beambten / wann sie mit einem etwas zuschaffen / alzuschleunig verfahren sollen / wirdet es hinfuro von jhnen nach hochgedachtes Fürsten Hertzogen Julij etc. Christmilter gedechtniß beschehener gnedigen verordnung / Nemblich also billig gehalten / das sie sich so weinig etwas entziehen lassen / als vnnötiger weise vnd auß vorsatz sich zu andern nötigen / sondern vielmehr / da sie in erfahrung bringen / das dem gnedigen Landesfürsten / alsolche eingriffe / zunötigung / abzwackung vnnd schade verschiener weile wiederfahren were / mit guter bescheidenheit sich deroselben gelegenheit / vrsprungs vnd anfangs / furnemblich aber / weme die Hocheit des orts eigentlich zustehe vnd wehre / auch was fur exercitia, so woll bey jhrer Antecessorn, als jhren zeiten sich desfals zugetragen / mit fleiß vorerst erkundigen / vnd dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Stadthaltern / Cantzlern vnnd Räthen solchs jedesmals / wie sichs in warheit erhelt / niemants zu lieb oder leidt / mit allen vmbstenden vnd nottürfftig in schrifften verstendigen / vnd sich / was in sachen vorzunehmen / schrifftlichen befehls erholen: Auch hinwieder andere / so mit den Fürstlichen Beambten zuschaffen / nicht mit geringerer bescheidenheit verfahren / oder do sie sich zur vngebühr zu jhnen nötigen / gewaldt vnd eingriff oder schaden zufuegen würden / alsdann in continenti von den Fürstli-

Straube zugleich mit erkundigen soll) auch hinfuro billig gehalten / Jedoch das solcher gebrauch nicht vermehret / noch an andere örter extendirt, auch vnter armen vnd reichen ein treglicher vnterschiedt gehalten werde.

ZVm Vier vnd dreissigsten / So viel belangendt / das die Beambten / wañ sie mit einem etwas zuschaffen / alzuschleunig verfahren sollen / wirdet es hinfuro von jhnen nach hochgedachtes Fürsten Hertzogen Julij etc. Christmilter gedechtniß beschehener gnedigen verordnung / Nemblich also billig gehalten / das sie sich so weinig etwas entziehen lassen / als vnnötiger weise vnd auß vorsatz sich zu andern nötigen / sondern vielmehr / da sie in erfahrung bringen / das dem gnedigen Landesfürsten / alsolche eingriffe / zunötigung / abzwackung vnnd schade verschiener weile wiederfahren were / mit guter bescheidenheit sich deroselben gelegenheit / vrsprungs vnd anfangs / furnemblich aber / weme die Hocheit des orts eigentlich zustehe vnd wehre / auch was fur exercitia, so woll bey jhrer Antecessorn, als jhren zeiten sich desfals zugetragen / mit fleiß vorerst erkundigen / vnd dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Stadthaltern / Cantzlern vnnd Räthen solchs jedesmals / wie sichs in warheit erhelt / niemants zu lieb oder leidt / mit allen vmbstenden vnd nottürfftig in schrifften verstendigen / vnd sich / was in sachen vorzunehmen / schrifftlichen befehls erholen: Auch hinwieder andere / so mit den Fürstlichen Beambten zuschaffen / nicht mit geringerer bescheidenheit verfahren / oder do sie sich zur vngebühr zu jhnen nötigen / gewaldt vnd eingriff oder schaden zufuegen würden / alsdann in continenti von den Fürstli-

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[0035] Straube zugleich mit erkundigen soll) auch hinfuro billig gehalten / Jedoch das solcher gebrauch nicht vermehret / noch an andere örter extendirt, auch vnter armen vnd reichen ein treglicher vnterschiedt gehalten werde. ZVm Vier vnd dreissigsten / So viel belangendt / das die Beambten / wañ sie mit einem etwas zuschaffen / alzuschleunig verfahren sollen / wirdet es hinfuro von jhnen nach hochgedachtes Fürsten Hertzogen Julij etc. Christmilter gedechtniß beschehener gnedigen verordnung / Nemblich also billig gehalten / das sie sich so weinig etwas entziehen lassen / als vnnötiger weise vnd auß vorsatz sich zu andern nötigen / sondern vielmehr / da sie in erfahrung bringen / das dem gnedigen Landesfürsten / alsolche eingriffe / zunötigung / abzwackung vnnd schade verschiener weile wiederfahren were / mit guter bescheidenheit sich deroselben gelegenheit / vrsprungs vnd anfangs / furnemblich aber / weme die Hocheit des orts eigentlich zustehe vnd wehre / auch was fur exercitia, so woll bey jhrer Antecessorn, als jhren zeiten sich desfals zugetragen / mit fleiß vorerst erkundigen / vnd dem gnedigen Landesfürsten oder S. F. G. Stadthaltern / Cantzlern vnnd Räthen solchs jedesmals / wie sichs in warheit erhelt / niemants zu lieb oder leidt / mit allen vmbstenden vnd nottürfftig in schrifften verstendigen / vnd sich / was in sachen vorzunehmen / schrifftlichen befehls erholen: Auch hinwieder andere / so mit den Fürstlichen Beambten zuschaffen / nicht mit geringerer bescheidenheit verfahren / oder do sie sich zur vngebühr zu jhnen nötigen / gewaldt vnd eingriff oder schaden zufuegen würden / alsdann in continenti von den Fürstli-

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/35>, abgerufen am 23.11.2024.