Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

chen Beambten gebührlichen wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren werden soll.

ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben / gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung / jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden hinein gehen

chen Beambten gebührlichen wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren werden soll.

ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben / gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung / jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden hinein gehen

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0036"/>
chen Beambten gebührlichen                      wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern                      theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig                      sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder                      sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd                      Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle                      außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren                      werden soll.</p>
        <p>ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß                      wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber                      bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz                      / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der                      Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen                      Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege                      gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie                      imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als                      nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben /                      gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines                      schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein                      der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung /                      jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der                      Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden                      hinein gehen
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0036] chen Beambten gebührlichen wiederstandts vnd defensif mittel / auch do hirwieder von dem einen oder andern theil gehandelt wirdet / nach befindung des excess ernstlicher straff gewertig sein / auch beiderseits so wol die Fürstlichen Beambten / als andere / so wieder sie zuklagen haben / ehe beuehlige erfolgen / (etzliche in der Cammer: vnnd Hoffgerichts Ordnung / auch gemeinen beschriebenen Rechten gesetzte felle außbescheiden) vorher gehöret / vnnd also desto bestendiger hierein verfahren werden soll. ZVm Fünff vnd dreissigsten / So viel die Leuthe naher dem Sollinge vnnd Hilß wonende / betreffen thut / wirdet dafür geachtet / das es der Holzfuhr halber bey dem Freitage vnd Sonnabent nach wie vor bleibe / Auch das in der Schweinhätz / Fettung vnnd Brunst / desgleichen in Mastungs zeiten mit dem Viehe von der Graßhute / sonderlich aber in den Hegebergen / so bey Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern / vnd Hertzogen Julij zeiten biß an itzo in gehege gewesen / vnnd mit J J. F F. G G. eigenem Viehe nicht betrieben worden / wie imgleichen mit den Schweinen in der zeit / wann das Wiltprat Kelber setzet / als nemblich zwischen Philippi Jacobi vnd Johannis billig zurück geblieben / gleichwol jederman freigelassen werde / von dem seinen vnd zu abwendung seines schadens das Wildt / jedoch ohne beschedigung abzuschrecken / auch nicht allein der ents / sondern auch an andern örtern mit den zuschlegen der holtzung / jedoch in allewege gemeiner Weide vnnd Trifft vnschedlich / vermüge der Fürstlichen Holtzordnung gebahret / vnd dieselben biß das Vieh ohn schaden hinein gehen

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/36
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/36>, abgerufen am 03.12.2024.