Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll. kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0037"/> kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0037]
kan / nicht wieder eröffnet / auch den Förstern nicht gestattet werden / das sie in außweisung der Holtzung dem gnedigen Landesfürsten vnd S.F.G. Vnderthanen zu schaden vnd beschwerung jhren eigenen Nutz suchen / sondern sich dessen bey vnnachlessiger Straff vnd entsetzung jhres dienstes gentzlich enthalten mügen. Vnd damit man der Fürstlichen Holtzordnung halber gewisse richtigkeit haben müge / ist verabscheidet / Das auß Weilandt Hertzogen Heinrichen des Jüngern vnnd Hertzogen Julij etc. beider Hochlöblicher Christmilter gedechtnus / wie auch des jtzigen gnedigen Landesfürsten publicirten Holtzordnungen / deßgleichen dem jennigen / was S.F.G. sich deßfals gegen die Calenbergische Landtstende im Martio des verschienen 94. jahrs vff domaligem Landtage zu Gandersheimb albereits ercleret / vnnd dabey von den Calenbergischen Niedergesetzten zu jrem rähtlichen gutachten ferner erwehnet / eine algemeine deutliche Forst: vnd Holtzordnvng mit zuthun des Forstambts vnd anderer / so dieser sachen leufftig vnd erfahrenheit haben / zusamen gebracht / vnd dieselbe so wol den Fürstlichen Anwalden / als auch dem verordenten Außchuß der Landtschafft Wulffenbüttelschen theils ad reuidendum zugestellet / vnd wann mann der Notul vff vorgangene fernere verhandlung mit aller theile bewilligung einig worden / dieselbe publicirt, auch allen dreien Stenden / dauon jedem ein Original vnter des gnedigen Landesfürsten Handtzeichen vnd Secret sich darnach haben zuachten / mitgetheilet / Inmittelst aber gleichwol es nach oberwenter vorigen Hertzogen Heinrichen des Jüngern publicirten Ordnung gehalten werden soll.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss. Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |