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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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ZVm Sechs vnd dreissigsten / Das Fürstliche Hoffgericht vnd die Hoffgerichts Ordnung betreffendt / Ob woll vor dieser zeit durch etzliche vnruhige Leuthe / die sich an gleich vnnd recht nicht begnügen lassen / der am Fürstlichen Hoffgericht beschehener erkantniße / wiedrige Beuehle auff vngleichen bericht aus der Fürstlichen Cantzlei alhier außgebracht / So seint doch dieselben nicht allein wiederumb cassirt oder liegen blieben / sondern es hat sich auch viel Hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. bey einführung des Hoffgerichts am 20. Octobris des negstabgelauffenen 1589. jahrs vber die Hoffgerichts Ordnung Fürstlich zuhalten / auch der heilsamen justitz jhren stracken lauff zulassen / mit gutem vorbedacht in offener audientz gnediglich erkleret / dabey mann es dann billig beruhen lest. Was aber hiebey von dem Sportelgelde angezogen / wirdet es noch hinfuro vnd so lange dabey / biß von dem gnedigen Landesfürsten mit gemeiner Landtschafft / Wulffenbüttelschen / Calenbergischen vnnd Grubenhägischen theils raht vnd zuthun diesen sachen andere gebührende masse gegeben werden mag / nach inhalt der Fürstlichen Hoffgerichts-Ordnung / billig gelassen / Jedoch das gleichwol die helffte der zugelassenen Sportuln bey oder baldt nach der Kriegsbefestigung: Die andere helffte aber wann in der Heuptsache von den Parteien geschlossen / oder dieselbe vor beschlossen angenommen worden / vnweigerlich erlegt / darüber aber niemants / noch in causis mandatorum jemandts damit beschweret / sondern wann in solchen Mandatsachen / darin ohne das die Proces tewer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol

ZVm Sechs vnd dreissigsten / Das Fürstliche Hoffgericht vnd die Hoffgerichts Ordnung betreffendt / Ob woll vor dieser zeit durch etzliche vnruhige Leuthe / die sich an gleich vnnd recht nicht begnügen lassen / der am Fürstlichen Hoffgericht beschehener erkantniße / wiedrige Beuehle auff vngleichen bericht aus der Fürstlichen Cantzlei alhier außgebracht / So seint doch dieselben nicht allein wiederumb cassirt oder liegen bliebẽ / sondern es hat sich auch viel Hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. bey einführung des Hoffgerichts am 20. Octobris des negstabgelauffenen 1589. jahrs vber die Hoffgerichts Ordnung Fürstlich zuhalten / auch der heilsamen justitz jhren stracken lauff zulassen / mit gutem vorbedacht in offener audientz gnediglich erkleret / dabey mann es dann billig beruhen lest. Was aber hiebey von dem Sportelgelde angezogen / wirdet es noch hinfuro vnd so lange dabey / biß von dem gnedigen Landesfürsten mit gemeiner Landtschafft / Wulffenbüttelschen / Calenbergischen vnnd Grubenhägischen theils raht vnd zuthun diesen sachen andere gebührende masse gegeben werden mag / nach inhalt der Fürstlichen Hoffgerichts-Ordnung / billig gelassen / Jedoch das gleichwol die helffte der zugelassenen Sportuln bey oder baldt nach der Kriegsbefestigung: Die andere helffte aber wann in der Heuptsache von den Parteien geschlossen / oder dieselbe vor beschlossen angenom̃en worden / vnweigerlich erlegt / darüber aber niemants / noch in causis mandatorum jemandts damit beschweret / sondern wann in solchen Mandatsachen / darin ohne das die Proces tewer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol

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[0038] ZVm Sechs vnd dreissigsten / Das Fürstliche Hoffgericht vnd die Hoffgerichts Ordnung betreffendt / Ob woll vor dieser zeit durch etzliche vnruhige Leuthe / die sich an gleich vnnd recht nicht begnügen lassen / der am Fürstlichen Hoffgericht beschehener erkantniße / wiedrige Beuehle auff vngleichen bericht aus der Fürstlichen Cantzlei alhier außgebracht / So seint doch dieselben nicht allein wiederumb cassirt oder liegen bliebẽ / sondern es hat sich auch viel Hochermelter Fürst Hertzog Heinrich Julius etc. bey einführung des Hoffgerichts am 20. Octobris des negstabgelauffenen 1589. jahrs vber die Hoffgerichts Ordnung Fürstlich zuhalten / auch der heilsamen justitz jhren stracken lauff zulassen / mit gutem vorbedacht in offener audientz gnediglich erkleret / dabey mann es dann billig beruhen lest. Was aber hiebey von dem Sportelgelde angezogen / wirdet es noch hinfuro vnd so lange dabey / biß von dem gnedigen Landesfürsten mit gemeiner Landtschafft / Wulffenbüttelschen / Calenbergischen vnnd Grubenhägischen theils raht vnd zuthun diesen sachen andere gebührende masse gegeben werden mag / nach inhalt der Fürstlichen Hoffgerichts-Ordnung / billig gelassen / Jedoch das gleichwol die helffte der zugelassenen Sportuln bey oder baldt nach der Kriegsbefestigung: Die andere helffte aber wann in der Heuptsache von den Parteien geschlossen / oder dieselbe vor beschlossen angenom̃en worden / vnweigerlich erlegt / darüber aber niemants / noch in causis mandatorum jemandts damit beschweret / sondern wann in solchen Mandatsachen / darin ohne das die Proces tewer bezahlet werden / grosse weitleufftigkeit / so gleichwol

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Anmerkungen zur Transkription:

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/38>, abgerufen am 23.11.2024.