Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.ausserhalb der Schencken vnd Krügen in seine eigene Behausung gefolget / oder do dem zuwieder gehandelt / der Verkeuffer vnnd Seuffer nach befindung mit Wilkürlicher Straff von den Beambten vnd Gerichtsherrn belegt werden. ZVm Vier vnd viertzigsten / Was wegen des Kornkauffs / das solches nemblich ausserhalb Landes verführet / Innerhalb aber durch die Beambten vnd Fürstliche Dienere den Städten vnd jhren Bürgern / Wie auch in gemein den Armen Leuthen / zu nachteil vorkauffs weisse auffgekaufft werden soll / geklagt worden / ist es dahin verabschiedet / das mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd tewren Jahre dergestalt in acht genommen werden sollen / das eines jeden Meiger / Köter vnd ohn mittel angehörige Leuthe / Wie auch die in den Städten / nicht allein keine noht leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauffgelde / oder in andere vnzimbliche wege der Christlichen Liebe zuwieder nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen betrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnnd Beuehlichabern ein gebührlichs einsehen / daneben auch bey denselben / die weitere ernstliche anordnung thuen mügen / das sie sich vnd sonderlich die jennigen von S. F. G. Ober: vnd Ambtleuthen / auch Dienern des Vorkauffs gentzlich enthalten / darzu auch mit den Armen Leuthen in Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Vollen / Schweine / Kelber oder ander Vieh in die Futterung / Weide vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnnd allerhandt Handtarbeit oder in einige ausserhalb der Schencken vnd Krügen in seine eigene Behausung gefolget / oder do dem zuwieder gehandelt / der Verkeuffer vnnd Seuffer nach befindung mit Wilkürlicher Straff von den Beambten vnd Gerichtsherrn belegt werden. ZVm Vier vnd viertzigsten / Was wegen des Kornkauffs / das solches nemblich ausserhalb Landes verführet / Innerhalb aber durch die Beambten vnd Fürstliche Dienere den Städten vnd jhren Bürgern / Wie auch in gemein den Armen Leuthen / zu nachteil vorkauffs weisse auffgekaufft werden soll / geklagt worden / ist es dahin verabschiedet / das mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd tewren Jahre dergestalt in acht genom̃en werden sollen / das eines jeden Meiger / Köter vnd ohn mittel angehörige Leuthe / Wie auch die in den Städtẽ / nicht allein keine noht leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauffgelde / oder in andere vnzimbliche wege der Christlichen Liebe zuwieder nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen betrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnnd Beuehlichabern ein gebührlichs einsehen / daneben auch bey denselben / die weitere ernstliche anordnung thuen mügen / das sie sich vnd sonderlich die jennigen von S. F. G. Ober: vnd Ambtleuthen / auch Dienern des Vorkauffs gentzlich enthalten / darzu auch mit den Armen Leuthen in Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Vollen / Schweine / Kelber oder ander Vieh in die Futterung / Weide vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnnd allerhandt Handtarbeit oder in einige <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0043"/> ausserhalb der Schencken vnd Krügen in seine eigene Behausung gefolget / oder do dem zuwieder gehandelt / der Verkeuffer vnnd Seuffer nach befindung mit Wilkürlicher Straff von den Beambten vnd Gerichtsherrn belegt werden.</p> <p>ZVm Vier vnd viertzigsten / Was wegen des Kornkauffs / das solches nemblich ausserhalb Landes verführet / Innerhalb aber durch die Beambten vnd Fürstliche Dienere den Städten vnd jhren Bürgern / Wie auch in gemein den Armen Leuthen / zu nachteil vorkauffs weisse auffgekaufft werden soll / geklagt worden / ist es dahin verabschiedet / das mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd tewren Jahre dergestalt in acht genom̃en werden sollen / das eines jeden Meiger / Köter vnd ohn mittel angehörige Leuthe / Wie auch die in den Städtẽ / nicht allein keine noht leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauffgelde / oder in andere vnzimbliche wege der Christlichen Liebe zuwieder nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen betrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnnd Beuehlichabern ein gebührlichs einsehen / daneben auch bey denselben / die weitere ernstliche anordnung thuen mügen / das sie sich vnd sonderlich die jennigen von S. F. G. Ober: vnd Ambtleuthen / auch Dienern des Vorkauffs gentzlich enthalten / darzu auch mit den Armen Leuthen in Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Vollen / Schweine / Kelber oder ander Vieh in die Futterung / Weide vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnnd allerhandt Handtarbeit oder in einige </p> </div> </body> </text> </TEI> [0043]
ausserhalb der Schencken vnd Krügen in seine eigene Behausung gefolget / oder do dem zuwieder gehandelt / der Verkeuffer vnnd Seuffer nach befindung mit Wilkürlicher Straff von den Beambten vnd Gerichtsherrn belegt werden.
ZVm Vier vnd viertzigsten / Was wegen des Kornkauffs / das solches nemblich ausserhalb Landes verführet / Innerhalb aber durch die Beambten vnd Fürstliche Dienere den Städten vnd jhren Bürgern / Wie auch in gemein den Armen Leuthen / zu nachteil vorkauffs weisse auffgekaufft werden soll / geklagt worden / ist es dahin verabschiedet / das mit der Abfuhr des Korns ausserhalb Landes die bösen vnd tewren Jahre dergestalt in acht genom̃en werden sollen / das eines jeden Meiger / Köter vnd ohn mittel angehörige Leuthe / Wie auch die in den Städtẽ / nicht allein keine noht leiden / sondern auch das Korn vmb ein billiges bekommen / vnd mit vbermessigem Kauffgelde / oder in andere vnzimbliche wege der Christlichen Liebe zuwieder nicht beschweret werden / auch der gnedige Landesfürst in solchen betrangten zeiten / nach befindung nicht allein bey andern / sondern auch bey S. F. G. Beambten vnnd Beuehlichabern ein gebührlichs einsehen / daneben auch bey denselben / die weitere ernstliche anordnung thuen mügen / das sie sich vnd sonderlich die jennigen von S. F. G. Ober: vnd Ambtleuthen / auch Dienern des Vorkauffs gentzlich enthalten / darzu auch mit den Armen Leuthen in Seyen / Ernen / Pflügen / Fahren / Vollen / Schweine / Kelber oder ander Vieh in die Futterung / Weide vnd Mast zunehmen / wie auch in verschickungen vnnd allerhandt Handtarbeit oder in einige
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