Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.andere wege kein gemisches haben / noch sonsten jhres vorteils / gewinsts vnd eigen nutzes halber sie worzu / dadurch die liebe Armuht in vnuermügen gerahten könte / bitlich oder bedrawlich vermügen müssen / oder jederzeit nach befindung vnnachlessiger straff / welche der Fürstliche Landtfiscal nach vorgangener inquisition ohne einig ansehen einzufordern schuldig / gewertig sein sollen / Inmassen dann auch in gemein die Bürgere in den Städten / vnd sonsten alle andere Stende sich dessen nichts weiniger zuenthalten bey vermeidung wilkürlicher Straff / Die Rähte in den Städten auch Crafft dieses verbunden sein sollen / die vnnachlessige ernstliche anordnung zuthun / damit das Korn vnd anders / so zu feilem Kauffe in jhre Städte gebracht wirdet / nicht dem Mißbrauch nach von etzlichen für den Thoren / oder auch sonsten in der Stadt / so baldt es hinein kompt / den Armen Bürgern zu nachteil auffgekaufft / besondern zuuor auff eine gewisse zeit auff dem Marck stehen / vnd dauon den bedürfftigen gegen billigmessige bezahlung die notturfft gefolget werden müge. ZVm Fünff vnd viertzigsten / Wirdet für vnrecht vnd vnbillig erachtet / das man Außlendische Kramer vnd Handtwercker zu den Inlendischen Jahrmarckten vnd Kirchmessen gestattet / vnd dagegen die Inlendischen von den Außlendischen ausserhalb Fürstenthumbs von gleichmessigen Jahrmärckten vnd Kirchmessen / Inmassen sich etzliche vnterstanden / zurück weisen lassen solten / Vnd ist demnach von dem gnedigen Landesfürsten / S.F.G. Vnderthanen Crafft dieses außtrücklich frei gelassen / vnnd sie damit priuilegijrt, das sie die jennigen andere wege kein gemisches haben / noch sonsten jhres vorteils / gewinsts vnd eigen nutzes halber sie worzu / dadurch die liebe Armuht in vnuermügen gerahten könte / bitlich oder bedrawlich vermügen müssen / oder jederzeit nach befindung vnnachlessiger straff / welche der Fürstliche Landtfiscal nach vorgangener inquisition ohne einig ansehen einzufordern schuldig / gewertig sein sollen / Inmassen dann auch in gemein die Bürgere in den Städten / vnd sonsten alle andere Stende sich dessen nichts weiniger zuenthalten bey vermeidung wilkürlicher Straff / Die Rähte in den Städten auch Crafft dieses verbunden sein sollen / die vnnachlessige ernstliche anordnung zuthun / damit das Korn vnd anders / so zu feilem Kauffe in jhre Städte gebracht wirdet / nicht dem Mißbrauch nach von etzlichen für den Thoren / oder auch sonsten in der Stadt / so baldt es hinein kompt / den Armen Bürgern zu nachteil auffgekaufft / besondern zuuor auff eine gewisse zeit auff dem Marck stehen / vnd dauon den bedürfftigen gegen billigmessige bezahlung die notturfft gefolget werden müge. ZVm Fünff vnd viertzigsten / Wirdet für vnrecht vnd vnbillig erachtet / das man Außlendische Kramer vnd Handtwercker zu den Inlendischen Jahrmarckten vnd Kirchmessen gestattet / vnd dagegen die Inlendischen von den Außlendischen ausserhalb Fürstenthumbs von gleichmessigen Jahrmärckten vnd Kirchmessen / Inmassen sich etzliche vnterstanden / zurück weisen lassen solten / Vnd ist demnach von dem gnedigen Landesfürsten / S.F.G. 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andere wege kein gemisches haben / noch sonsten jhres vorteils / gewinsts vnd eigen nutzes halber sie worzu / dadurch die liebe Armuht in vnuermügen gerahten könte / bitlich oder bedrawlich vermügen müssen / oder jederzeit nach befindung vnnachlessiger straff / welche der Fürstliche Landtfiscal nach vorgangener inquisition ohne einig ansehen einzufordern schuldig / gewertig sein sollen / Inmassen dann auch in gemein die Bürgere in den Städten / vnd sonsten alle andere Stende sich dessen nichts weiniger zuenthalten bey vermeidung wilkürlicher Straff / Die Rähte in den Städten auch Crafft dieses verbunden sein sollen / die vnnachlessige ernstliche anordnung zuthun / damit das Korn vnd anders / so zu feilem Kauffe in jhre Städte gebracht wirdet / nicht dem Mißbrauch nach von etzlichen für den Thoren / oder auch sonsten in der Stadt / so baldt es hinein kompt / den Armen Bürgern zu nachteil auffgekaufft / besondern zuuor auff eine gewisse zeit auff dem Marck stehen / vnd dauon den bedürfftigen gegen billigmessige bezahlung die notturfft gefolget werden müge.
ZVm Fünff vnd viertzigsten / Wirdet für vnrecht vnd vnbillig erachtet / das man Außlendische Kramer vnd Handtwercker zu den Inlendischen Jahrmarckten vnd Kirchmessen gestattet / vnd dagegen die Inlendischen von den Außlendischen ausserhalb Fürstenthumbs von gleichmessigen Jahrmärckten vnd Kirchmessen / Inmassen sich etzliche vnterstanden / zurück weisen lassen solten / Vnd ist demnach von dem gnedigen Landesfürsten / S.F.G. Vnderthanen Crafft dieses außtrücklich frei gelassen / vnnd sie damit priuilegijrt, das sie die jennigen
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