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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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welche sie ausserhalb S.F.G. Fürstenthumben zu jhren Jarmarckten nicht gestatten wollen / jnnerhalb Fürstenthumbs so weinig in / als für den Städten hernegst auch nicht gelitten / sonder auff jhr ankommen von den Beambten vnd Gerichtsherrn hinwiederumb zuruck gewiesen / vnd do sie mit gutem willen abzuziehen nicht gemeint / alsdann jhnen die Wahren verschlossen / den Inlendischen Vnderthanen auch mit jnen im hin: oder zurückreisen nicht zukauffen / bey gewisser straff verbotten werden soll / Damit sich aber dießfals die Außlendischen keiner vnwissenheit zubeklagen / ist verabschiedet / das die Städte denen jhre Bürger obgeklagter gestaldt von den Außlendischen Jahrmarckten abgetrieben werden / dieselbe örter namhafft machen / vnd alßdann darauff an dieselben mit notification dieser rechtmessigen verordnung entweder vom gnedigen Landesfürsten / oder aber von S. F. G. Cantzler vnd Räthen geschrieben / vnnd sie dafür genugsamb vorwarnet werden sollen.

ZVm Sechs vnd viertzigsten / Weil sich die Fürstlichen Anwelde wegen der geclagten steigerung des Holtzes / Dielen vnd Lattenkauffs am Hartze erbotten / das es damit im alten stande gelassen / zuforderst aber die Dielen nach der gewönlichen lenge vnd breite vmb den alten werht verkaufft werden sollen / So haben die von der Landtschafft solchs zu sonderbahrem gefallen vff vnd angenommen / vnd das daneben auch andere grossere Dielen vmb höhern kauff verfertigt / vnd denen / so sie begeren / vberlassen werden / nicht zufechten.

welche sie ausserhalb S.F.G. Fürstenthumben zu jhren Jarmarckten nicht gestatten wollen / jnnerhalb Fürstenthumbs so weinig in / als für den Städten hernegst auch nicht gelitten / sonder auff jhr ankommen von den Beambten vnd Gerichtsherrn hinwiederumb zuruck gewiesen / vnd do sie mit gutem willen abzuziehen nicht gemeint / alsdann jhnen die Wahren verschlossen / den Inlendischen Vnderthanen auch mit jnen im hin: oder zurückreisen nicht zukauffen / bey gewisser straff verbotten werden soll / Damit sich aber dießfals die Außlendischen keiner vnwissenheit zubeklagen / ist verabschiedet / das die Städte denen jhre Bürger obgeklagter gestaldt von den Außlendischen Jahrmarckten abgetrieben werden / dieselbe örter namhafft machen / vnd alßdann darauff an dieselben mit notification dieser rechtmessigen verordnung entweder vom gnedigen Landesfürsten / oder aber von S. F. G. Cantzler vnd Räthen geschrieben / vnnd sie dafür genugsamb vorwarnet werden sollen.

ZVm Sechs vnd viertzigsten / Weil sich die Fürstlichen Anwelde wegen der geclagten steigerung des Holtzes / Dielen vnd Lattenkauffs am Hartze erbotten / das es damit im alten stande gelassen / zuforderst aber die Dielen nach der gewönlichen lenge vnd breite vmb den alten werht verkaufft werden sollen / So haben die von der Landtschafft solchs zu sonderbahrem gefallen vff vnd angenommen / vnd das daneben auch andere grossere Dielen vmb höhern kauff verfertigt / vnd denen / so sie begeren / vberlassen werden / nicht zufechten.

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[0045] welche sie ausserhalb S.F.G. Fürstenthumben zu jhren Jarmarckten nicht gestatten wollen / jnnerhalb Fürstenthumbs so weinig in / als für den Städten hernegst auch nicht gelitten / sonder auff jhr ankommen von den Beambten vnd Gerichtsherrn hinwiederumb zuruck gewiesen / vnd do sie mit gutem willen abzuziehen nicht gemeint / alsdann jhnen die Wahren verschlossen / den Inlendischen Vnderthanen auch mit jnen im hin: oder zurückreisen nicht zukauffen / bey gewisser straff verbotten werden soll / Damit sich aber dießfals die Außlendischen keiner vnwissenheit zubeklagen / ist verabschiedet / das die Städte denen jhre Bürger obgeklagter gestaldt von den Außlendischen Jahrmarckten abgetrieben werden / dieselbe örter namhafft machen / vnd alßdann darauff an dieselben mit notification dieser rechtmessigen verordnung entweder vom gnedigen Landesfürsten / oder aber von S. F. G. Cantzler vnd Räthen geschrieben / vnnd sie dafür genugsamb vorwarnet werden sollen. ZVm Sechs vnd viertzigsten / Weil sich die Fürstlichen Anwelde wegen der geclagten steigerung des Holtzes / Dielen vnd Lattenkauffs am Hartze erbotten / das es damit im alten stande gelassen / zuforderst aber die Dielen nach der gewönlichen lenge vnd breite vmb den alten werht verkaufft werden sollen / So haben die von der Landtschafft solchs zu sonderbahrem gefallen vff vnd angenommen / vnd das daneben auch andere grossere Dielen vmb höhern kauff verfertigt / vnd denen / so sie begeren / vberlassen werden / nicht zufechten.

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/45>, abgerufen am 21.11.2024.