Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.sis liquidis vff vorgangene gründtliche verhör vnd erkundigung vnparteisch vnd vnuerlengt mitgeteilt / mit den Arresten auch gleichwol so schleunig / wie auff der ein oder der ander seiten zugeschehen pfleget / nicht verfahren / sondern damit so lange / biß zum weinigsten in vnlaugbaren sachen an des Beklagten Obrigkeit von des Clegers Gerichtsherrn dreimal geschrieben / vnnd darauff die gebühr nicht angeordnet worden / zuruck gehalten. In streitigen vnbekendtlichen Sachen aber damit vor gütlicher oder rechtlicher erörterung gahr nicht verfahren / auch dabey in acht genommen werden soll / das kein Brawer asserhalb Hochzeiten einem Bawersman oder Krüger mehr als ein Fuder Bier / vnd wann dasselbe bezahlet / wiederumb so viel borgen / vnnd also dadurch viel vngelegenheiten verhütet werden mügen. LEtzlich Weil es nicht genug / gute Ordnung / Verträge vnnd Abschiede zumachen / sondern zum höchsten nötig / das derselbe allen vnd jeden Interessenten vnnd dieses Fürstenthumbs eingesessenen / beuorab aber den Vnderthanen vff dem Lande notificirt vnnd kundt gemacht / sonsten auch darüber steiff vnd veste gehalten werde / So soll hieuon den Fürstlichen Beambten Copey zugesendet / vnnd darauß eines jeden anbefohlenen Ambts angehörigen jehrlichs vff den Landtgerichten der einhalt / so viel jhnen zuwissen nötig / einmal wörtlich vorgelesen / vnnd darüber steiff vnnd veste gehalten / auch do in einem oder mehr Puncten hirwieder von dem einen oder andern so woll auff des Landesfürsten / vnd S. F. G. Beuehlighabere / als der Landtstende vnnd der jhrigen seiten / in einige wege gehan- sis liquidis vff vorgangene gründtliche verhör vnd erkundigung vnparteisch vnd vnuerlengt mitgeteilt / mit den Arresten auch gleichwol so schleunig / wie auff der ein oder der ander seiten zugeschehen pfleget / nicht verfahren / sondern damit so lange / biß zum weinigsten in vnlaugbaren sachen an des Beklagten Obrigkeit von des Clegers Gerichtsherrn dreimal geschrieben / vnnd darauff die gebühr nicht angeordnet worden / zuruck gehalten. In streitigen vnbekendtlichen Sachen aber damit vor gütlicher oder rechtlicher erörterung gahr nicht verfahren / auch dabey in acht genommen werden soll / das kein Brawer asserhalb Hochzeiten einem Bawersman oder Krüger mehr als ein Fuder Bier / vnd wann dasselbe bezahlet / wiederumb so viel borgen / vnnd also dadurch viel vngelegenheiten verhütet werden mügen. LEtzlich Weil es nicht genug / gute Ordnung / Verträge vnnd Abschiede zumachen / sondern zum höchsten nötig / das derselbe allen vnd jeden Interessenten vnnd dieses Fürstenthumbs eingesessenen / beuorab aber den Vnderthanen vff dem Lande notificirt vnnd kundt gemacht / sonsten auch darüber steiff vnd veste gehalten werde / So soll hieuon den Fürstlichen Beambten Copey zugesendet / vnnd darauß eines jeden anbefohlenen Ambts angehörigen jehrlichs vff den Landtgerichten der einhalt / so viel jhnen zuwissen nötig / einmal wörtlich vorgelesen / vnnd darüber steiff vnnd veste gehalten / auch do in einem oder mehr Puncten hirwieder von dem einen oder andern so woll auff des Landesfürsten / vnd S. F. G. 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In streitigen vnbekendtlichen Sachen aber damit vor gütlicher oder rechtlicher erörterung gahr nicht verfahren / auch dabey in acht genommen werden soll / das kein Brawer asserhalb Hochzeiten einem Bawersman oder Krüger mehr als ein Fuder Bier / vnd wann dasselbe bezahlet / wiederumb so viel borgen / vnnd also dadurch viel vngelegenheiten verhütet werden mügen.</p> <p>LEtzlich Weil es nicht genug / gute Ordnung / Verträge vnnd Abschiede zumachen / sondern zum höchsten nötig / das derselbe allen vnd jeden Interessenten vnnd dieses Fürstenthumbs eingesessenen / beuorab aber den Vnderthanen vff dem Lande notificirt vnnd kundt gemacht / sonsten auch darüber steiff vnd veste gehalten werde / So soll hieuon den Fürstlichen Beambten Copey zugesendet / vnnd darauß eines jeden anbefohlenen Ambts angehörigen jehrlichs vff den Landtgerichten der einhalt / so viel jhnen zuwissen nötig / einmal wörtlich vorgelesen / vnnd darüber steiff vnnd veste gehalten / auch do in einem oder mehr Puncten hirwieder von dem einen oder andern so woll auff des Landesfürsten / vnd S. 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sis liquidis vff vorgangene gründtliche verhör vnd erkundigung vnparteisch vnd vnuerlengt mitgeteilt / mit den Arresten auch gleichwol so schleunig / wie auff der ein oder der ander seiten zugeschehen pfleget / nicht verfahren / sondern damit so lange / biß zum weinigsten in vnlaugbaren sachen an des Beklagten Obrigkeit von des Clegers Gerichtsherrn dreimal geschrieben / vnnd darauff die gebühr nicht angeordnet worden / zuruck gehalten. In streitigen vnbekendtlichen Sachen aber damit vor gütlicher oder rechtlicher erörterung gahr nicht verfahren / auch dabey in acht genommen werden soll / das kein Brawer asserhalb Hochzeiten einem Bawersman oder Krüger mehr als ein Fuder Bier / vnd wann dasselbe bezahlet / wiederumb so viel borgen / vnnd also dadurch viel vngelegenheiten verhütet werden mügen.
LEtzlich Weil es nicht genug / gute Ordnung / Verträge vnnd Abschiede zumachen / sondern zum höchsten nötig / das derselbe allen vnd jeden Interessenten vnnd dieses Fürstenthumbs eingesessenen / beuorab aber den Vnderthanen vff dem Lande notificirt vnnd kundt gemacht / sonsten auch darüber steiff vnd veste gehalten werde / So soll hieuon den Fürstlichen Beambten Copey zugesendet / vnnd darauß eines jeden anbefohlenen Ambts angehörigen jehrlichs vff den Landtgerichten der einhalt / so viel jhnen zuwissen nötig / einmal wörtlich vorgelesen / vnnd darüber steiff vnnd veste gehalten / auch do in einem oder mehr Puncten hirwieder von dem einen oder andern so woll auff des Landesfürsten / vnd S. F. G. Beuehlighabere / als der Landtstende vnnd der jhrigen seiten / in einige wege gehan-
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