Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.Welchs alles wie obstehet der gnediger Landesfürst in der Person / so woll die gemeine Landtstende heute dato vff gehaltenem gemeinem Landtage ratificirt, approbirt vnd angenommen / Vnd seind also hiedurch alle vnd jede obgedachter Puncten halber vorgewesene Mißuerstende / Irrung vnnd Gebrechen zwischen viel Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig etc. vnd S. F. G. allgemeiner getrewen Landtschafft Wulffenbüttelschen theils mit beiderseits gutem wissen vnnd willen auff gehoben / verglichen vnd vertragen / Vnnd dessen zu vrkundt diese vergleichung / eine zu des gnedigen Landesfürsten / die andere zu der Herrn Praelaten, die dritte zu dero von der Ritterschafft / vnnd die vierdte zu der Städte behueff gefertigt / vnnd jedes Original neben obbenanten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von den Abten zu Könnigslutter vnd Rittershausen: Wegen dero von der Ritterschafft / dem Cumptor zu Süplingburg Ehren Nicolausen von Colowraht / Herrn zu Rabenstein vnd Petersberg / Ehrn Hennig von Breitzken Hauß Cumptorn zu Luckelm / Thädel von Walmoden dem Eltern / Vlrichen von Weferling / Christoff von Wrißberg / Güntzel von Bartenschleben / Henning von Quitzaw vnnd Heinrich von Cramm. Vnnd wegen der Stedte Seesen / Bokenem vnnd Schöningen versiegelt vnd vnterschrieben worden / Actum Saltzdalumb am 3. Junij Anno. Nach Christi vnsers HERRN vnd Heilandts geburt Eintausent Fünffhundert Sieben vnd Neuntzigk. Welchs alles wie obstehet der gnediger Landesfürst in der Person / so woll die gemeine Landtstende heute dato vff gehaltenem gemeinem Landtage ratificirt, approbirt vnd angenommen / Vnd seind also hiedurch alle vnd jede obgedachter Puncten halber vorgewesene Mißuerstende / Irrung vnnd Gebrechen zwischen viel Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig etc. vnd S. F. G. allgemeiner getrewen Landtschafft Wulffenbüttelschen theils mit beiderseits gutem wissen vnnd willen auff gehoben / verglichen vnd vertragen / Vnnd dessen zu vrkundt diese vergleichung / eine zu des gnedigen Landesfürsten / die andere zu der Herrn Praelaten, die dritte zu dero von der Ritterschafft / vnnd die vierdte zu der Städte behueff gefertigt / vnnd jedes Original neben obbenanten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von den Abten zu Könnigslutter vnd Rittershausen: Wegen dero von der Ritterschafft / dem Cumptor zu Süplingburg Ehren Nicolausen von Colowraht / Herrn zu Rabenstein vnd Petersberg / Ehrn Hennig von Breitzken Hauß Cumptorn zu Luckelm / Thädel von Walmoden dem Eltern / Vlrichen von Weferling / Christoff von Wrißberg / Güntzel von Bartenschleben / Henning von Quitzaw vnnd Heinrich von Cram̃. Vnnd wegen der Stedte Seesen / Bokenem vnnd Schöningen versiegelt vnd vnterschrieben worden / Actum Saltzdalumb am 3. Junij Anno. Nach Christi vnsers HERRN vnd Heilandts geburt Eintausent Fünffhundert Sieben vnd Neuntzigk. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0049"/> <p>Welchs alles wie obstehet der gnediger Landesfürst in der Person / so woll die gemeine Landtstende heute dato vff gehaltenem gemeinem Landtage ratificirt, approbirt vnd angenommen / Vnd seind also hiedurch alle vnd jede obgedachter Puncten halber vorgewesene Mißuerstende / Irrung vnnd Gebrechen zwischen viel Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig etc. vnd S. F. G. allgemeiner getrewen Landtschafft Wulffenbüttelschen theils mit beiderseits gutem wissen vnnd willen auff gehoben / verglichen vnd vertragen / Vnnd dessen zu vrkundt diese vergleichung / eine zu des gnedigen Landesfürsten / die andere zu der Herrn Praelaten, die dritte zu dero von der Ritterschafft / vnnd die vierdte zu der Städte behueff gefertigt / vnnd jedes Original neben obbenanten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von den Abten zu Könnigslutter vnd Rittershausen: Wegen dero von der Ritterschafft / dem Cumptor zu Süplingburg Ehren Nicolausen von Colowraht / Herrn zu Rabenstein vnd Petersberg / Ehrn Hennig von Breitzken Hauß Cumptorn zu Luckelm / Thädel von Walmoden dem Eltern / Vlrichen von Weferling / Christoff von Wrißberg / Güntzel von Bartenschleben / Henning von Quitzaw vnnd Heinrich von Cram̃. Vnnd wegen der Stedte Seesen / Bokenem vnnd Schöningen versiegelt vnd vnterschrieben worden / Actum Saltzdalumb am 3. Junij Anno. Nach Christi vnsers HERRN vnd Heilandts geburt Eintausent Fünffhundert Sieben vnd Neuntzigk.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0049]
Welchs alles wie obstehet der gnediger Landesfürst in der Person / so woll die gemeine Landtstende heute dato vff gehaltenem gemeinem Landtage ratificirt, approbirt vnd angenommen / Vnd seind also hiedurch alle vnd jede obgedachter Puncten halber vorgewesene Mißuerstende / Irrung vnnd Gebrechen zwischen viel Hochermeltem Fürsten Hertzogen Heinrichen Julio zu Braunschweig etc. vnd S. F. G. allgemeiner getrewen Landtschafft Wulffenbüttelschen theils mit beiderseits gutem wissen vnnd willen auff gehoben / verglichen vnd vertragen / Vnnd dessen zu vrkundt diese vergleichung / eine zu des gnedigen Landesfürsten / die andere zu der Herrn Praelaten, die dritte zu dero von der Ritterschafft / vnnd die vierdte zu der Städte behueff gefertigt / vnnd jedes Original neben obbenanten deputirten vnd Niedergesetzten von S. F. G. Dann wegen der Praelaten / von den Abten zu Könnigslutter vnd Rittershausen: Wegen dero von der Ritterschafft / dem Cumptor zu Süplingburg Ehren Nicolausen von Colowraht / Herrn zu Rabenstein vnd Petersberg / Ehrn Hennig von Breitzken Hauß Cumptorn zu Luckelm / Thädel von Walmoden dem Eltern / Vlrichen von Weferling / Christoff von Wrißberg / Güntzel von Bartenschleben / Henning von Quitzaw vnnd Heinrich von Cram̃. Vnnd wegen der Stedte Seesen / Bokenem vnnd Schöningen versiegelt vnd vnterschrieben worden / Actum Saltzdalumb am 3. Junij Anno. Nach Christi vnsers HERRN vnd Heilandts geburt Eintausent Fünffhundert Sieben vnd Neuntzigk.
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