Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.in der Erndte zeit vber 30. jahr von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen herbracht / gefördert / auch den Armen Leuten (die dann zu rechter zeit zu Dienste kommen vnd wieder abziehen sollen) des Mittages jhre Ruhestunde gegönnet / vnd dem Landesfürsten billig frey gelassen werden sol / Do S. F. G. wenn vnd alda es die notturfft nicht erfürderte / der Dienste nicht zu thun haben / vnd also die armen leute damit verschonet würden / welches alle vnd jede jahr in des gnedigen Landesfürsten gefallen stehet / alßdann für solche Dienste ein zimblich Dienstgelt / nemblich jede Woche von einem Ackerman 15. Margros. von einem Köter aber 2. Margros. vnd von einem Halbspenner Achthalben Margros. zufordern vnnd zunehmen. Dieweil aber hiebey auch geclagt worden / das in etzlichen Embtern alß Lichtenbergk / Woldenbergk / Wintzenburgk vnd Steinbrügk etzliche Leut Dienstgelt geben vnd nicht destoweiniger so viel alß andere dienen müssen / ist dieser Articul dahin verabschiedet / das solch Dienstgelt hinfuro gentzlich erlassen werden / Darentgegen aber die Leute welche das bißhero gegeben / gleich andern Vnderthanen / wochentlich zwey tage zudienen / oder da man des Diensts nicht von nöten / ein zimblich Dienstgelt dafür / wie obstehet / zuentrichten schüldig sein / Vnd also mit den armen Dienstpflichtigen Leuten eine durchgehende gleicheit gehalten / auch keiner vor dem andern mit den Diensten beschweret / gleichwol aber den Leuten / wann jhnen der Dienst angekündigt sich mit oberwentem Dienstgelt abzukauffen nicht frey gelassen werden / sondern sie den angekündigten Dienst ohne verweigerung zuthun pflichtig sein sollen / dar- in der Erndte zeit vber 30. jahr von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen herbracht / gefördert / auch den Armen Leuten (die dann zu rechter zeit zu Dienste kommen vnd wieder abziehen sollen) des Mittages jhre Ruhestunde gegönnet / vnd dem Landesfürsten billig frey gelassen werden sol / Do S. F. G. wenn vnd alda es die notturfft nicht erfürderte / der Dienste nicht zu thun haben / vnd also die armen leute damit verschonet würden / welches alle vnd jede jahr in des gnedigen Landesfürsten gefallen stehet / alßdann für solche Dienste ein zimblich Dienstgelt / nemblich jede Woche von einem Ackerman 15. Margros. von einem Köter aber 2. Margros. vnd von einem Halbspenner Achthalben Margros. zufordern vnnd zunehmen. Dieweil aber hiebey auch geclagt worden / das in etzlichen Embtern alß Lichtenbergk / Woldenbergk / Wintzenburgk vnd Steinbrügk etzliche Leut Dienstgelt geben vnd nicht destoweiniger so viel alß andere dienen müssen / ist dieser Articul dahin verabschiedet / das solch Dienstgelt hinfuro gentzlich erlassen werden / Darentgegen aber die Leute welche das bißhero gegeben / gleich andern Vnderthanen / wochentlich zwey tage zudienen / oder da man des Diensts nicht von nöten / ein zimblich Dienstgelt dafür / wie obstehet / zuentrichten schüldig sein / Vnd also mit den armen Dienstpflichtigen Leuten eine durchgehende gleicheit gehalten / auch keiner vor dem andern mit den Diensten beschweret / gleichwol aber den Leuten / wann jhnen der Dienst angekündigt sich mit oberwentem Dienstgelt abzukauffen nicht frey gelassen werden / sondern sie den angekündigten Dienst ohne verweigerung zuthun pflichtig sein sollen / dar- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0006"/> in der Erndte zeit vber 30. jahr von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen herbracht / gefördert / auch den Armen Leuten (die dann zu rechter zeit zu Dienste kommen vnd wieder abziehen sollen) des Mittages jhre Ruhestunde gegönnet / vnd dem Landesfürsten billig frey gelassen werden sol / Do S. F. G. wenn vnd alda es die notturfft nicht erfürderte / der Dienste nicht zu thun haben / vnd also die armen leute damit verschonet würden / welches alle vnd jede jahr in des gnedigen Landesfürsten gefallen stehet / alßdann für solche Dienste ein zimblich Dienstgelt / nemblich jede Woche von einem Ackerman 15. Margros. von einem Köter aber 2. Margros. vnd von einem Halbspenner Achthalben Margros. zufordern vnnd zunehmen.</p> <p>Dieweil aber hiebey auch geclagt worden / das in etzlichen Embtern alß Lichtenbergk / Woldenbergk / Wintzenburgk vnd Steinbrügk etzliche Leut Dienstgelt geben vnd nicht destoweiniger so viel alß andere dienen müssen / ist dieser Articul dahin verabschiedet / das solch Dienstgelt hinfuro gentzlich erlassen werden / Darentgegen aber die Leute welche das bißhero gegeben / gleich andern Vnderthanen / wochentlich zwey tage zudienen / oder da man des Diensts nicht von nöten / ein zimblich Dienstgelt dafür / wie obstehet / zuentrichten schüldig sein / Vnd also mit den armen Dienstpflichtigen Leuten eine durchgehende gleicheit gehalten / auch keiner vor dem andern mit den Diensten beschweret / gleichwol aber den Leuten / wann jhnen der Dienst angekündigt sich mit oberwentem Dienstgelt abzukauffen nicht frey gelassen werden / sondern sie den angekündigten Dienst ohne verweigerung zuthun pflichtig sein sollen / dar- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0006]
in der Erndte zeit vber 30. jahr von Trinitatis Anno 86. zuruck zurechnen herbracht / gefördert / auch den Armen Leuten (die dann zu rechter zeit zu Dienste kommen vnd wieder abziehen sollen) des Mittages jhre Ruhestunde gegönnet / vnd dem Landesfürsten billig frey gelassen werden sol / Do S. F. G. wenn vnd alda es die notturfft nicht erfürderte / der Dienste nicht zu thun haben / vnd also die armen leute damit verschonet würden / welches alle vnd jede jahr in des gnedigen Landesfürsten gefallen stehet / alßdann für solche Dienste ein zimblich Dienstgelt / nemblich jede Woche von einem Ackerman 15. Margros. von einem Köter aber 2. Margros. vnd von einem Halbspenner Achthalben Margros. zufordern vnnd zunehmen.
Dieweil aber hiebey auch geclagt worden / das in etzlichen Embtern alß Lichtenbergk / Woldenbergk / Wintzenburgk vnd Steinbrügk etzliche Leut Dienstgelt geben vnd nicht destoweiniger so viel alß andere dienen müssen / ist dieser Articul dahin verabschiedet / das solch Dienstgelt hinfuro gentzlich erlassen werden / Darentgegen aber die Leute welche das bißhero gegeben / gleich andern Vnderthanen / wochentlich zwey tage zudienen / oder da man des Diensts nicht von nöten / ein zimblich Dienstgelt dafür / wie obstehet / zuentrichten schüldig sein / Vnd also mit den armen Dienstpflichtigen Leuten eine durchgehende gleicheit gehalten / auch keiner vor dem andern mit den Diensten beschweret / gleichwol aber den Leuten / wann jhnen der Dienst angekündigt sich mit oberwentem Dienstgelt abzukauffen nicht frey gelassen werden / sondern sie den angekündigten Dienst ohne verweigerung zuthun pflichtig sein sollen / dar-
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