Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.über mit Dienstgelt oder Diensten / wie auch mit Landt: vnd andern Fuhren (jedoch die Kornfuhr zum Hofflager / wie auch die Wullenfuhr / also / das gleichwol die Leute zu vngelegener zeit damit nicht beschweret werden / außbescheiden) vber vier oder zum höchsten sünff Meilen / do sie dieselben in einem tage werden erreichtn können / nicht beschweret / vnd jhnen dagegen zwene tage an jhren ordinari diensten eingelassen / Wie auch die Kornfuhr zum Hofflager vnd Wullenfuhr nach weite des weges jhnen daran gekürtzt / In alle wege aber die Armen Leuthe einer vor dem andern nicht / Sonder ein jeder nur nach dem er bespannen / beladen werden soll / Würden auch etzliche Leuthe andern mehr als an die Fürstlichen Heuser dienen / so soll hirein proportionabiliter die gleicheit gehalten / vnd die Dienste also außgetheilet werden / daß von den Fürstlichen Beambten andere so zu den Diensten befugt / nicht zurück gesetzt werden / sondern jhrer Dienste zu rechter zeit auch gebrauchen mügen. ZVm Andern / Die Burgfeste betreffendt / wirdt es billig mit derselben hinfuro dabey gelassen / wie es in einem jeden Ambt vnd Dorff auch in specie mit jeder Person vnd Hoffe von alters vnd sonderlich für 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zurück zurechnen ist gehalten vnd hergebracht / vnd damit deßwegen kein zweifel vnd vrsach zu newen Mißuerstenden vbrig bleiben müge / haben wir obgenanten an vnser stat den Erbarn vnd Wolgelarten Christoffen Strauben / jedoch das derselbige / so viel dieß Werck belangendt / seiner Eydt vnd Pflicht von dem gnedigen Landeßfürsten erlassen / vnd von S. F. G. jhme zuuerrichtung über mit Dienstgelt oder Diensten / wie auch mit Landt: vnd andern Fuhren (jedoch die Kornfuhr zum Hofflager / wie auch die Wullenfuhr / also / das gleichwol die Leute zu vngelegener zeit damit nicht beschweret werden / außbescheiden) vber vier oder zum höchsten sünff Meilen / do sie dieselben in einem tage werden erreichtn können / nicht beschweret / vnd jhnen dagegen zwene tage an jhren ordinari diensten eingelassen / Wie auch die Kornfuhr zum Hofflager vnd Wullenfuhr nach weite des weges jhnen daran gekürtzt / In alle wege aber die Armen Leuthe einer vor dem andern nicht / Sonder ein jeder nur nach dem er bespannen / beladen werden soll / Würden auch etzliche Leuthe andern mehr als an die Fürstlichen Heuser dienen / so soll hirein proportionabiliter die gleicheit gehalten / vnd die Dienste also außgetheilet werden / daß von den Fürstlichen Beambten andere so zu den Diensten befugt / nicht zurück gesetzt werden / sondern jhrer Dienste zu rechter zeit auch gebrauchen mügen. ZVm Andern / Die Burgfeste betreffendt / wirdt es billig mit derselben hinfuro dabey gelassen / wie es in einem jeden Ambt vnd Dorff auch in specie mit jeder Person vnd Hoffe von alters vnd sonderlich für 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zurück zurechnen ist gehalten vnd hergebracht / vnd damit deßwegen kein zweifel vnd vrsach zu newen Mißuerstenden vbrig bleiben müge / haben wir obgenanten an vnser stat den Erbarn vnd Wolgelarten Christoffen Strauben / jedoch das derselbige / so viel dieß Werck belangendt / seiner Eydt vnd Pflicht von dem gnedigen Landeßfürsten erlassen / vnd von S. F. 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über mit Dienstgelt oder Diensten / wie auch mit Landt: vnd andern Fuhren (jedoch die Kornfuhr zum Hofflager / wie auch die Wullenfuhr / also / das gleichwol die Leute zu vngelegener zeit damit nicht beschweret werden / außbescheiden) vber vier oder zum höchsten sünff Meilen / do sie dieselben in einem tage werden erreichtn können / nicht beschweret / vnd jhnen dagegen zwene tage an jhren ordinari diensten eingelassen / Wie auch die Kornfuhr zum Hofflager vnd Wullenfuhr nach weite des weges jhnen daran gekürtzt / In alle wege aber die Armen Leuthe einer vor dem andern nicht / Sonder ein jeder nur nach dem er bespannen / beladen werden soll / Würden auch etzliche Leuthe andern mehr als an die Fürstlichen Heuser dienen / so soll hirein proportionabiliter die gleicheit gehalten / vnd die Dienste also außgetheilet werden / daß von den Fürstlichen Beambten andere so zu den Diensten befugt / nicht zurück gesetzt werden / sondern jhrer Dienste zu rechter zeit auch gebrauchen mügen.
ZVm Andern / Die Burgfeste betreffendt / wirdt es billig mit derselben hinfuro dabey gelassen / wie es in einem jeden Ambt vnd Dorff auch in specie mit jeder Person vnd Hoffe von alters vnd sonderlich für 30. jahren von Trinitatis Anno 86. zurück zurechnen ist gehalten vnd hergebracht / vnd damit deßwegen kein zweifel vnd vrsach zu newen Mißuerstenden vbrig bleiben müge / haben wir obgenanten an vnser stat den Erbarn vnd Wolgelarten Christoffen Strauben / jedoch das derselbige / so viel dieß Werck belangendt / seiner Eydt vnd Pflicht von dem gnedigen Landeßfürsten erlassen / vnd von S. F. G. jhme zuuerrichtung
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