Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

Bild:
<< vorherige Seite

Kindt verwandten oder vntersetzte auch jhre güter wie die sein / nach publicierunge vnd verkundigunge dieses vnsers Edicts in vnsern Fürstenthumben vnd gepieten betretten / finden / außkundigen vnd vberkommen / das jhr dieselben mit Leib vnd güetern / anhalten vnd verwarlich verstricken / wir andenselben ferrer Rechts suchen vnnd bekommen / vnnd dadurch soll sich niemandts / an vns vnnd dem Rechten vergreiffen / oder gesündiget haben. Würde aber jemandts herwidder sich vngehorsamb erzeigen / vnd dieser erclerunge nit gehorsamblich volgen vnd nachsetzen / sondern darwidder jchts thun / vbersehen / vnd verdechtlich handellen / denen oder die wüsten wir nit anderß / dann das sie vorerzelten Judischen / Tirannischen / Lesterlichen vnnd wiederrechtigen mißhandellunge / anhengig vnd teilhafft wehren. Vnd wollen widder dieselbigen mit gleicher straff / alß widder die vntetigen Juden / durch Confiscierunge jrer hab / gütern vnd sonst ferner zuuerfahren wissen / Das ist vnser entliche vnd ernstliche meinunge / darnach hab sich jderman zurichten / zu vrkundt haben wir dieß Edict / midt Fürstlichem Secret vnd Handtzeichen beuestet / Geben nach Christi vnsers HErrn geburt / im jahr Tausendt fünffhundert drei vnd funfftzigk / Sontagk nach Trium Regum.

Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigk etc. Edict, Worein den Juden das Fürstenthumb verbotten wirdet / am 28. Junij Anno. 1591. datirt.

VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu

Kindt verwandten oder vntersetzte auch jhre güter wie die sein / nach publicierunge vnd verkundigunge dieses vnsers Edicts in vnsern Fürstenthumben vnd gepieten betretten / findẽ / außkundigen vnd vberkommen / das jhr dieselben mit Leib vnd güetern / anhalten vnd verwarlich verstricken / wir andenselben ferrer Rechts suchen vnnd bekommen / vnnd dadurch soll sich niemandts / an vns vnnd dem Rechten vergreiffen / oder gesündiget haben. Würde aber jemandts herwidder sich vngehorsamb erzeigen / vnd dieser erclerunge nit gehorsamblich volgen vnd nachsetzen / sondern darwidder jchts thun / vbersehen / vnd verdechtlich handellen / denen oder die wüsten wir nit anderß / dann das sie vorerzelten Judischen / Tirannischen / Lesterlichen vnnd wiederrechtigen mißhandellunge / anhengig vnd teilhafft wehren. Vnd wollen widder dieselbigen mit gleicher straff / alß widder die vntetigen Juden / durch Confiscierunge jrer hab / gütern vñ sonst ferner zuuerfahrẽ wissen / Das ist vnser entliche vnd ernstliche meinunge / darnach hab sich jderman zurichten / zu vrkundt haben wir dieß Edict / midt Fürstlichem Secret vnd Handtzeichen beuestet / Geben nach Christi vnsers HErrn geburt / im jahr Tausendt fünffhundert drei vnd funfftzigk / Sontagk nach Trium Regum.

Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigk etc. Edict, Worein den Juden das Fürstenthumb verbotten wirdet / am 28. Junij Anno. 1591. datirt.

VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0082"/>
Kindt verwandten oder vntersetzte auch jhre güter wie die sein / nach                      publicierunge vnd verkundigunge dieses vnsers Edicts in vnsern Fürstenthumben                      vnd gepieten betretten / finde&#x0303; / außkundigen vnd vberkommen / das                      jhr dieselben mit Leib vnd güetern / anhalten vnd verwarlich verstricken / wir                      andenselben ferrer Rechts suchen vnnd bekommen / vnnd dadurch soll sich                      niemandts / an vns vnnd dem Rechten vergreiffen / oder gesündiget haben. Würde                      aber jemandts herwidder sich vngehorsamb erzeigen / vnd dieser erclerunge nit                      gehorsamblich volgen vnd nachsetzen / sondern darwidder jchts thun / vbersehen /                      vnd verdechtlich handellen / denen oder die wüsten wir nit anderß / dann das sie                      vorerzelten Judischen / Tirannischen / Lesterlichen vnnd wiederrechtigen                      mißhandellunge / anhengig vnd teilhafft wehren. Vnd wollen widder dieselbigen                      mit gleicher straff / alß widder die vntetigen Juden / durch Confiscierunge jrer                      hab / gütern vn&#x0303; sonst ferner zuuerfahre&#x0303; wissen /                      Das ist vnser entliche vnd ernstliche meinunge / darnach hab sich jderman                      zurichten / zu vrkundt haben wir dieß Edict / midt Fürstlichem Secret vnd                      Handtzeichen beuestet / Geben nach Christi vnsers HErrn geburt / im jahr                      Tausendt fünffhundert drei vnd funfftzigk / Sontagk nach Trium Regum.</p>
        </div>
        <div n="2">
          <head>Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigk etc. Edict, Worein den Juden das                      Fürstenthumb verbotten wirdet / am 28. Junij Anno. 1591. datirt.<lb/></head>
          <p>VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd                      Hertzog zu
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0082] Kindt verwandten oder vntersetzte auch jhre güter wie die sein / nach publicierunge vnd verkundigunge dieses vnsers Edicts in vnsern Fürstenthumben vnd gepieten betretten / findẽ / außkundigen vnd vberkommen / das jhr dieselben mit Leib vnd güetern / anhalten vnd verwarlich verstricken / wir andenselben ferrer Rechts suchen vnnd bekommen / vnnd dadurch soll sich niemandts / an vns vnnd dem Rechten vergreiffen / oder gesündiget haben. Würde aber jemandts herwidder sich vngehorsamb erzeigen / vnd dieser erclerunge nit gehorsamblich volgen vnd nachsetzen / sondern darwidder jchts thun / vbersehen / vnd verdechtlich handellen / denen oder die wüsten wir nit anderß / dann das sie vorerzelten Judischen / Tirannischen / Lesterlichen vnnd wiederrechtigen mißhandellunge / anhengig vnd teilhafft wehren. Vnd wollen widder dieselbigen mit gleicher straff / alß widder die vntetigen Juden / durch Confiscierunge jrer hab / gütern vñ sonst ferner zuuerfahrẽ wissen / Das ist vnser entliche vnd ernstliche meinunge / darnach hab sich jderman zurichten / zu vrkundt haben wir dieß Edict / midt Fürstlichem Secret vnd Handtzeichen beuestet / Geben nach Christi vnsers HErrn geburt / im jahr Tausendt fünffhundert drei vnd funfftzigk / Sontagk nach Trium Regum. Hertzogen Heinrichen Julij zu Braunschweigk etc. Edict, Worein den Juden das Fürstenthumb verbotten wirdet / am 28. Junij Anno. 1591. datirt. VOn Gottes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnnd Hertzog zu

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/82
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/82>, abgerufen am 24.11.2024.