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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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brieffe oder keine vorgelegt / in vnsern Fürstenthumben oder Landen lenger dann biß auff beuorstehenden Michaelis dieses lauffenden ein vnd Neuntzigsten jars zudulden oder in Schutz vnnd Schirm zuhaben / vnnd zubehalten / inmassen wir dann auch jhnen sambt vnnd sonders vnsern Schutz vnnd Schirm auff bemelte zeit hiemit offentlich loß: vnnd abkundigen / vnd einem jeden so jetzo noch in vnsern Fürstenthumben vnd Landen sich heußlich auffenthalten oder sonsten dadurch an: vnd abziehen / ernstlich beuehlen thun / das er oder sie nach nechstkünfftigen Michaelis jhnen bestimbten Abzugszeit sich in vnserm Fürstenthumb / Graffschafften vnnd Landen an keinem ort / es sey auch wo es wolle / lenger nicht sehen noch finden lassen / Sondern sich vnserer Lande gentzlich eussern vnd enthalten / darein vnd durch auch nicht / Sondern wann jhr weg dieser endts herfellet vnser Lande vnnd gebiete vmbziehen / Mit dieser außtrücklichen ernsten vnd entlichen verwarnung / Wo einer oder mehr Juden nach obgesetztem nechstkomendem Michaelis sich in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnd Landen weiter sehen vnd betretten lassen / das der oder dieselben nicht allein in vnsern Landen lenger nicht geduldet / vnd gelitten werden / Sondern auch jhre Leib / Haab vnnd güter aus vnserm Schutz / Schirm / vnnd sicherheit vnd einem jeden sie anzugreiffen vnd zubeleidigen / erlaubt sein soll / Wir beuehlen auch darauff hiemit allen vnd jeden vnser vnnd vnser Fürstenthumben / Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnd Ambtleuthen / Burgermeister vnd Rähten in allen vnnd jeden vnsern Stedten / Schultheisen / Vögten / Gogreffen vnnd andern gerichtshaltern auch allen

brieffe oder keine vorgelegt / in vnsern Fürstenthumben oder Landen lenger dann biß auff beuorstehenden Michaelis dieses lauffenden ein vnd Neuntzigsten jars zudulden oder in Schutz vnnd Schirm zuhaben / vnnd zubehalten / inmassen wir dann auch jhnen sambt vnnd sonders vnsern Schutz vnnd Schirm auff bemelte zeit hiemit offentlich loß: vnnd abkundigen / vnd einem jeden so jetzo noch in vnsern Fürstenthumben vnd Landen sich heußlich auffenthalten oder sonsten dadurch an: vnd abziehen / ernstlich beuehlen thun / das er oder sie nach nechstkünfftigen Michaelis jhnen bestimbten Abzugszeit sich in vnserm Fürstenthumb / Graffschafften vnnd Landen an keinem ort / es sey auch wo es wolle / lenger nicht sehen noch finden lassen / Sondern sich vnserer Lande gentzlich eussern vnd enthalten / darein vnd durch auch nicht / Sondern wann jhr weg dieser endts herfellet vnser Lande vnnd gebiete vmbziehen / Mit dieser außtrücklichen ernsten vnd entlichen verwarnung / Wo einer oder mehr Juden nach obgesetztem nechstkomendem Michaelis sich in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnd Landen weiter sehen vnd betretten lassen / das der oder dieselben nicht allein in vnsern Landen lenger nicht geduldet / vnd gelitten werden / Sondern auch jhre Leib / Haab vnnd güter aus vnserm Schutz / Schirm / vnnd sicherheit vnd einem jeden sie anzugreiffen vnd zubeleidigen / erlaubt sein soll / Wir beuehlen auch darauff hiemit allen vnd jeden vnser vnnd vnser Fürstenthumben / Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnd Ambtleuthen / Burgermeister vnd Rähten in allen vnnd jeden vnsern Stedten / Schultheisen / Vögten / Gogreffen vnnd andern gerichtshaltern auch allen

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[0084] brieffe oder keine vorgelegt / in vnsern Fürstenthumben oder Landen lenger dann biß auff beuorstehenden Michaelis dieses lauffenden ein vnd Neuntzigsten jars zudulden oder in Schutz vnnd Schirm zuhaben / vnnd zubehalten / inmassen wir dann auch jhnen sambt vnnd sonders vnsern Schutz vnnd Schirm auff bemelte zeit hiemit offentlich loß: vnnd abkundigen / vnd einem jeden so jetzo noch in vnsern Fürstenthumben vnd Landen sich heußlich auffenthalten oder sonsten dadurch an: vnd abziehen / ernstlich beuehlen thun / das er oder sie nach nechstkünfftigen Michaelis jhnen bestimbten Abzugszeit sich in vnserm Fürstenthumb / Graffschafften vnnd Landen an keinem ort / es sey auch wo es wolle / lenger nicht sehen noch finden lassen / Sondern sich vnserer Lande gentzlich eussern vnd enthalten / darein vnd durch auch nicht / Sondern wann jhr weg dieser endts herfellet vnser Lande vnnd gebiete vmbziehen / Mit dieser außtrücklichen ernsten vnd entlichen verwarnung / Wo einer oder mehr Juden nach obgesetztem nechstkomendem Michaelis sich in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnd Landen weiter sehen vnd betretten lassen / das der oder dieselben nicht allein in vnsern Landen lenger nicht geduldet / vnd gelitten werden / Sondern auch jhre Leib / Haab vnnd güter aus vnserm Schutz / Schirm / vnnd sicherheit vnd einem jeden sie anzugreiffen vnd zubeleidigen / erlaubt sein soll / Wir beuehlen auch darauff hiemit allen vnd jeden vnser vnnd vnser Fürstenthumben / Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnd Ambtleuthen / Burgermeister vnd Rähten in allen vnnd jeden vnsern Stedten / Schultheisen / Vögten / Gogreffen vnnd andern gerichtshaltern auch allen

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Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/84>, abgerufen am 21.11.2024.