Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.nem jeden orth bestehen vnuerbottene rechtmessige handtierung gestatten / Do aber vber vnd wieder diese vnser bewilligung sich der ein vnnd ander eines mehren / dann jhme hierein benantlich eingereumet / vnternehmen / oder aber sich sonsten nicht gleidtlich erzeigen würde / denen oder dieselben anhalten / vnd biß auff vnsern weitern bescheidt in hafften verwahren / Vrkundtlich haben wir diß mit eignen handen vnterzeichnet / vnnd vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret befestigt. Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 17. Decembris Anno etc. 94. Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio von Ehebruch / Hurerey vnd andern derogleichen Vnzucht / Imgleichen von Mantelkindern am 3. Januarij Anno 1593. datirt. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Praelaten / Graffen / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk haben / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hu- nem jeden orth bestehen vnuerbottene rechtmessige handtierung gestatten / Do aber vber vnd wieder diese vnser bewilligung sich der ein vnnd ander eines mehren / dann jhme hierein benantlich eingereumet / vnternehmen / oder aber sich sonsten nicht gleidtlich erzeigen würde / denen oder dieselben anhalten / vnd biß auff vnsern weitern bescheidt in hafften verwahren / Vrkundtlich haben wir diß mit eignen handen vnterzeichnet / vnnd vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret befestigt. Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 17. Decembris Anno etc. 94. Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio von Ehebruch / Hurerey vnd andern derogleichen Vnzucht / Imgleichen von Mantelkindern am 3. Januarij Anno 1593. datirt. VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Praelaten / Graffẽ / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk habẽ / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hu- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0088"/> nem jeden orth bestehen vnuerbottene rechtmessige handtierung gestatten / Do aber vber vnd wieder diese vnser bewilligung sich der ein vnnd ander eines mehren / dann jhme hierein benantlich eingereumet / vnternehmen / oder aber sich sonsten nicht gleidtlich erzeigen würde / denen oder dieselben anhalten / vnd biß auff vnsern weitern bescheidt in hafften verwahren / Vrkundtlich haben wir diß mit eignen handen vnterzeichnet / vnnd vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret befestigt. Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 17. Decembris Anno etc. 94.</p> </div> <div n="2"> <head>Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio von Ehebruch / Hurerey vnd andern derogleichen Vnzucht / Imgleichen von Mantelkindern am 3. Januarij Anno 1593. datirt.<lb/></head> <p>VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Praelaten / Graffẽ / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk habẽ / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hu- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0088]
nem jeden orth bestehen vnuerbottene rechtmessige handtierung gestatten / Do aber vber vnd wieder diese vnser bewilligung sich der ein vnnd ander eines mehren / dann jhme hierein benantlich eingereumet / vnternehmen / oder aber sich sonsten nicht gleidtlich erzeigen würde / denen oder dieselben anhalten / vnd biß auff vnsern weitern bescheidt in hafften verwahren / Vrkundtlich haben wir diß mit eignen handen vnterzeichnet / vnnd vnserm Braunschweigischen Cantzley Secret befestigt. Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel am 17. Decembris Anno etc. 94.
Hertzogen Heinrichen Julij Constitutio von Ehebruch / Hurerey vnd andern derogleichen Vnzucht / Imgleichen von Mantelkindern am 3. Januarij Anno 1593. datirt.
VOn GOttes gnaden Wir Heinrich Julius Postulirter Bischoff zu Halberstadt vnd Hertzog zu Braunschweig vnd Lüneburgk / etc. Fügen allen vnd jeden vnsern / vnserer Fürstenthumbe vnd Lande Praelaten / Graffẽ / Herrn / denen von der Ritterschafft / Haupt: vnd Ambtleuten / Vögten / Hogreuen / Schultheissen / Bürgemeistern / Rähten der Stedte / Richtern / Gemeinden / Vnderthanen vnnd Verwandten / was wirden oder wesens die sein / auch in gemein allen andern / so in vnsern Fürstenthumben vnd Landen jhren enthalt / gewerb / handtierunge vnd durchzugk habẽ / oder in vnserm schutz / schirm vnd verthetigung sein / vnd sonsten jedermenniglich hiemit zuwissen / Als bey diesen letzten zeiten der Welt / vnter andern groben Sünden / Ehebruch / Hu-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/88>, abgerufen am 16.02.2025. |