Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.nen gewönlichen freyen Jahrmarckten / mit kauffen / verkauffen / borgen / leihen / vorsetzen / vertauschen oder einigen andern Contract oder handelunge / wie der oder die nahmen haben muchte / treiben / sondern sich dessen allen gentzlich vnd durchauß eussern / vnnd nur an obgedeuteten jhnen eingereumeten Jarmarckten auch bloßn Paß vnd durchzug gegen entrichtung gepürlichen Zoll: gleidt: vnnd weggeldts / wie solchs bey vnsers Herrn Vaters Hertzogen Julij zu Braunschweigk etc. zeiten / gepreuchlich gewesen / oder wir in künfftig anordnen werden / obgesetzte eine oder zwo nacht allein ersettigen lassen sollen vnd mügen / es were dann das etwa dem einen oder andern in seinem durchzuge an dem einem oder andern orte vnsers Fürstenthumbs jhr Sambstag vorfiele / oder mit kundtlicher leibs schwacheit angegriffen würde / dann auff solche beide felle jhnen hir mit nottürfftige ruhezeit auch eingereumet sein solle / dero behueff vnd auff solche felle / darüber aber weiter nicht / wir angezogenes vnser neher Edict hiemit vnd in Crafft dieses hinwieder cassiren, vnnd vnsern auch vnserer Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnnd Communen in Stedten / desgleichen Vögten / Gogreuen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd verwandten in gemein / denen diß in originali oder daruon glaubhaffte auscultirte Copey vorgezeiget wirdet / gepieten thun / man wolle ermelte Juden obgesetzter gestaldt in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnnd Landen zu jhrer gelegenheit einen vnbefarten durchzug / wie dann auch / inmassen oben erwehnet / auff den gewönlichen freyen Jarmarckten / so lange die an ei- nen gewönlichen freyen Jahrmarcktẽ / mit kauffen / verkauffen / borgen / leihen / vorsetzen / vertauschen oder einigen andern Contract oder handelunge / wie der oder die nahmen haben muchte / treiben / sondern sich dessen allen gentzlich vnd durchauß eussern / vnnd nur an obgedeuteten jhnen eingereumeten Jarmarckten auch bloßn Paß vnd durchzug gegen entrichtũg gepürlichen Zoll: gleidt: vnnd weggeldts / wie solchs bey vnsers Herrn Vaters Hertzogen Julij zu Braunschweigk etc. zeiten / gepreuchlich gewesen / oder wir in künfftig anordnen werden / obgesetzte eine oder zwo nacht allein ersettigen lassen sollen vnd mügen / es were dann das etwa dem einen oder andern in seinem durchzuge an dem einem oder andern orte vnsers Fürstenthumbs jhr Sambstag vorfiele / oder mit kundtlicher leibs schwacheit angegriffen würde / dann auff solche beide felle jhnen hir mit nottürfftige ruhezeit auch eingereumet sein solle / dero behueff vnd auff solche felle / darüber aber weiter nicht / wir angezogenes vnser neher Edict hiemit vnd in Crafft dieses hinwieder cassiren, vnnd vnsern auch vnserer Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnnd Communen in Stedten / desgleichen Vögten / Gogreuen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd verwandten in gemein / denen diß in originali oder daruon glaubhaffte auscultirte Copey vorgezeiget wirdet / gepieten thun / man wolle ermelte Juden obgesetzter gestaldt in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnnd Landen zu jhrer gelegenheit einen vnbefarten durchzug / wie dann auch / inmassen oben erwehnet / auff den gewönlichen freyen Jarmarckten / so lange die an ei- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0087"/> nen gewönlichen freyen Jahrmarcktẽ / mit kauffen / verkauffen / borgen / leihen / vorsetzen / vertauschen oder einigen andern Contract oder handelunge / wie der oder die nahmen haben muchte / treiben / sondern sich dessen allen gentzlich vnd durchauß eussern / vnnd nur an obgedeuteten jhnen eingereumeten Jarmarckten auch bloßn Paß vnd durchzug gegen entrichtũg gepürlichen Zoll: gleidt: vnnd weggeldts / wie solchs bey vnsers Herrn Vaters Hertzogen Julij zu Braunschweigk etc. zeiten / gepreuchlich gewesen / oder wir in künfftig anordnen werden / obgesetzte eine oder zwo nacht allein ersettigen lassen sollen vnd mügen / es were dann das etwa dem einen oder andern in seinem durchzuge an dem einem oder andern orte vnsers Fürstenthumbs jhr Sambstag vorfiele / oder mit kundtlicher leibs schwacheit angegriffen würde / dann auff solche beide felle jhnen hir mit nottürfftige ruhezeit auch eingereumet sein solle / dero behueff vnd auff solche felle / darüber aber weiter nicht / wir angezogenes vnser neher Edict hiemit vnd in Crafft dieses hinwieder cassiren, vnnd vnsern auch vnserer Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnnd Communen in Stedten / desgleichen Vögten / Gogreuen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd verwandten in gemein / denen diß in originali oder daruon glaubhaffte auscultirte Copey vorgezeiget wirdet / gepieten thun / man wolle ermelte Juden obgesetzter gestaldt in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnnd Landen zu jhrer gelegenheit einen vnbefarten durchzug / wie dann auch / inmassen oben erwehnet / auff den gewönlichen freyen Jarmarckten / so lange die an ei- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0087]
nen gewönlichen freyen Jahrmarcktẽ / mit kauffen / verkauffen / borgen / leihen / vorsetzen / vertauschen oder einigen andern Contract oder handelunge / wie der oder die nahmen haben muchte / treiben / sondern sich dessen allen gentzlich vnd durchauß eussern / vnnd nur an obgedeuteten jhnen eingereumeten Jarmarckten auch bloßn Paß vnd durchzug gegen entrichtũg gepürlichen Zoll: gleidt: vnnd weggeldts / wie solchs bey vnsers Herrn Vaters Hertzogen Julij zu Braunschweigk etc. zeiten / gepreuchlich gewesen / oder wir in künfftig anordnen werden / obgesetzte eine oder zwo nacht allein ersettigen lassen sollen vnd mügen / es were dann das etwa dem einen oder andern in seinem durchzuge an dem einem oder andern orte vnsers Fürstenthumbs jhr Sambstag vorfiele / oder mit kundtlicher leibs schwacheit angegriffen würde / dann auff solche beide felle jhnen hir mit nottürfftige ruhezeit auch eingereumet sein solle / dero behueff vnd auff solche felle / darüber aber weiter nicht / wir angezogenes vnser neher Edict hiemit vnd in Crafft dieses hinwieder cassiren, vnnd vnsern auch vnserer Fürstenthumb Graffen / Praelaten / denen von der Ritterschafft / Beschlosten / Haubt: vnnd Ambtleuten / auch Burgermeister vnnd Communen in Stedten / desgleichen Vögten / Gogreuen vnd allen vnsern Vnderthanen / angehörigen vnnd verwandten in gemein / denen diß in originali oder daruon glaubhaffte auscultirte Copey vorgezeiget wirdet / gepieten thun / man wolle ermelte Juden obgesetzter gestaldt in vnsern Fürstenthumben / Graffschafften vnnd Landen zu jhrer gelegenheit einen vnbefarten durchzug / wie dann auch / inmassen oben erwehnet / auff den gewönlichen freyen Jarmarckten / so lange die an ei-
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/87>, abgerufen am 16.02.2025. |