Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Mans Personen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellen / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnd Meyereyen geschehen / öffentlich Staupenschlagen gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: keins weges auch bey vermeidung vnserer vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlich durch einen Priester in der gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten / viel weniger die ausser der Ehe erzeugete / oder Mantelkinder per subsequens matrimonium, oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Recht vnd Echt gebornen Agnaten vnd mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren / vnd vns erlangten vnd confirmirten Priuilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd fortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Rüffer vnnd Hurenwirte / so raht vnnd that / oder fürschup zu obgesetzten vnzimbichen händeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen vnzucht / mit Gefengnis / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlagen vnd ewiger verweisung des Landes belegt werden sollen. Gebieten in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Mans Personen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellẽ / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnd Meyereyen geschehen / öffentlich Staupenschlagẽ gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: keins weges auch bey vermeidung vnserer vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlich durch einen Priester in der gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten / viel weniger die ausser der Ehe erzeugete / oder Mantelkinder per subsequens matrimonium, oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Recht vnd Echt gebornen Agnaten vnd mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren / vnd vns erlangten vnd confirmirten Priuilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd fortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Rüffer vnnd Hurenwirte / so raht vnnd that / oder fürschup zu obgesetzten vnzimbichen händeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen vnzucht / mit Gefengnis / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlagen vnd ewiger verweisung des Landes belegt werden sollen. Gebieten <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0091"/> in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Mans Personen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellẽ / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnd Meyereyen geschehen / öffentlich Staupenschlagẽ gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: keins weges auch bey vermeidung vnserer vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlich durch einen Priester in der gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten / viel weniger die ausser der Ehe erzeugete / oder Mantelkinder per subsequens matrimonium, oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Recht vnd Echt gebornen Agnaten vnd mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren / vnd vns erlangten vnd confirmirten Priuilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd fortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Rüffer vnnd Hurenwirte / so raht vnnd that / oder fürschup zu obgesetzten vnzimbichen händeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen vnzucht / mit Gefengnis / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlagen vnd ewiger verweisung des Landes belegt werden sollen. 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in Klöstern / Kirchen / oder auff vnsern Schlössern / Frawenzimmern vnnd Amptheusern nicht ohne grosse Ergernus begangen / an Weibs vnnd Mans Personen das Schwerdt: Wie auch / wann es auff vnsern Cantzleyen / Marstellẽ / Apoteken / Mühlen / Braw: vnd Backheusern / Vorwercken vnd Meyereyen geschehen / öffentlich Staupenschlagẽ gebraucht / vnd sie des Lands ewig verwiesen werden: keins weges auch bey vermeidung vnserer vngnad / jemands / er sey Geistlichs oder Weltlichs Standes eine Concubinam oder andere Weibes Personen / so jhme nicht öffentlich durch einen Priester in der gemeine GOttes gegeben worden / heimblich oder öffentlich beyliegens halben zuhalten / viel weniger die ausser der Ehe erzeugete / oder Mantelkinder per subsequens matrimonium, oder in andere wege (wann es vns oder andern Lehnherrn / oder auch dem Recht vnd Echt gebornen Agnaten vnd mitbelehnten / oder auch löblichen von vnsern Voreltern / Vorfahren / vnd vns erlangten vnd confirmirten Priuilegijs zu nachteil geschehen wolte) zu legitimiren verstattet / Sondern vielmehr allem ergerlichen bösen Leben jederzeit gewehret / vnnd Zucht vnd Erbarkeit erhalten vnd fortgepflantzet / Derowegen dann auch die Kupler / Rüffer vnnd Hurenwirte / so raht vnnd that / oder fürschup zu obgesetzten vnzimbichen händeln geben / oder dieselben bößlich verhelen / nach gelegenheit der begangenen vnzucht / mit Gefengnis / stellung an den Pranger / außklingung mit Becken / vnd anhengung der Schandsteine / zeitlichen verweisung eines jeden orts / oder do diese Straffe keine besserung wircken werden / mit Staupenschlagen vnd ewiger verweisung des Landes belegt werden sollen. Gebieten
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