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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604.

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demnach von hoher Landesfürstlicher macht vnnd Obrigkeit wegen allen vnd jeden / wie obstehet / ernstlich vnd wöllen / das ein jeder sich dieser vnser Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnnd derselben keins weges zu wieder handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straff gewertig sey. Daran geschicht GOttes gnedigem willen zu volge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnnd seind den gehorsam in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handtzeichen vnd Cantzley Secret den 3. Monats tag Januarij / Anno Domini 1593.

Fürstlich Ausschreiben wegen Handthabung der Fürstlichen Kirchenordnung vnd verordenten Consistorij.

VOn GOttes anaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern Praelaten / Graffen / Herrn / vom Adel / Großvögten Vice Rectori vnd Professorn in vnser Julius Vniuersitet zu Helmstedt / General vnd Special Superintendenten, Pastori. us, Ober vnd Amptleuten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / Amptschreibern / Vögten / Bürgern / Bawrsleuten / vnd allen andern vnsern Vnderthanen / vnsere geneigte gunst / vnd geben euch hiemit gnedig zuerkennen / das vns glaublich fürkompt / Ob wol Weilant der Hochgeborne Fürst / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. vnser geliebter Herr Vater / hochlöblicher Christmilter gedechtnis / zu anfang S. L. Regierung / als der domals regierende / vnd

demnach von hoher Landesfürstlicher macht vnnd Obrigkeit wegen allen vnd jeden / wie obstehet / ernstlich vnd wöllen / das ein jeder sich dieser vnser Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnnd derselben keins weges zu wieder handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straff gewertig sey. Daran geschicht GOttes gnedigem willen zu volge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnnd seind den gehorsam in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handtzeichen vnd Cantzley Secret den 3. Monats tag Januarij / Anno Domini 1593.

Fürstlich Ausschreiben wegen Handthabung der Fürstlichen Kirchenordnung vnd verordenten Consistorij.

VOn GOttes anaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern Praelaten / Graffen / Herrn / vom Adel / Großvögten Vice Rectori vnd Professorn in vnser Julius Vniuersitet zu Helmstedt / General vnd Special Superintendenten, Pastori. us, Ober vnd Amptleuten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / Amptschreibern / Vögten / Bürgern / Bawrsleuten / vnd allen andern vnsern Vnderthanen / vnsere geneigte gunst / vñ geben euch hiemit gnedig zuerkeñen / das vns glaublich fürkompt / Ob wol Weilant der Hochgeborne Fürst / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. vnser geliebter Herr Vater / hochlöblicher Christmilter gedechtnis / zu anfang S. L. Regierung / als der domals regierende / vnd

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[0092] demnach von hoher Landesfürstlicher macht vnnd Obrigkeit wegen allen vnd jeden / wie obstehet / ernstlich vnd wöllen / das ein jeder sich dieser vnser Constitution vnd Ordnung gemeß erzeige / vnnd derselben keins weges zu wieder handle / oder aber obgesetzter vnnachlessiger straff gewertig sey. Daran geschicht GOttes gnedigem willen zu volge vnsere ernstliche meinung / Wir verlassen vns darzu / vnnd seind den gehorsam in gnaden zuerkennen geneigt / Geben auff vnser Veste Wolffenbüttel vnter vnserm Handtzeichen vnd Cantzley Secret den 3. Monats tag Januarij / Anno Domini 1593. Fürstlich Ausschreiben wegen Handthabung der Fürstlichen Kirchenordnung vnd verordenten Consistorij. VOn GOttes anaden / Wir Heinrich Julius / Postulirter Bischoff zu Halberstadt / vnnd Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk / etc. Entbieten allen vnd jeden vnsern Praelaten / Graffen / Herrn / vom Adel / Großvögten Vice Rectori vnd Professorn in vnser Julius Vniuersitet zu Helmstedt / General vnd Special Superintendenten, Pastori. us, Ober vnd Amptleuten / Bürgermeistern vnd Rähten in Stedten / Amptschreibern / Vögten / Bürgern / Bawrsleuten / vnd allen andern vnsern Vnderthanen / vnsere geneigte gunst / vñ geben euch hiemit gnedig zuerkeñen / das vns glaublich fürkompt / Ob wol Weilant der Hochgeborne Fürst / Herr Julius Hertzog zu Braunschweig vnnd Lüneburgk etc. vnser geliebter Herr Vater / hochlöblicher Christmilter gedechtnis / zu anfang S. L. Regierung / als der domals regierende / vnd

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Landtags Abschiedt [...] zwischen [...] Heinrichen Julio/ Postulirtem Bischoffen zu Halberstadt/ unnd Hertzogen zu Braunschweig und Lüneburgk/ [...] Und S.F.G. Landtschafft des Fürstenthumbs Braunschweig Wolffenbüttelschen theils zu Saltzdalum. Wolfenbüttel, 1604, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_abschiedt_1604/92>, abgerufen am 21.11.2024.