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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.

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So bald nun geblasen / sol der Sahlhert die Hoffstuben eröffnen / vnd ein jeglicher so wol vnser Stadthalter vnd Räthe / als andere sich hinauff / vnd den nechsten bey den Tisch / dabey er verordnet / so auch zeitig zuuorn durch den Sahlherrn gedecket werden sollen / verfägen vnd nidersetzen. Vnd folgends vnlangst nach dem blasen sol der Burggraff für dem Thor / wie gewönlich / klopffen / vnd dann so bald die Glocke schlegt / das Thor zuschliessen / vnd die Schlüssel vnserm Marschalck vberantworten / damit ohn besondere erhebliche wichtige vrsache das Thor vnter werender Mahlzeit nicht eröffnet / viel weniger jemand aus: noch eingelassen werde. Wann dann das Thor verschlossen / vnd sich das Volck bey die geordente Tische gesetzt / sol vnser Marschalck / Hoffschencke / Küchenmeister oder Küchenschreiber neben / oder zum wenigsten die Futtermarschälcke / die Tische auff der Hoffstuben besehen / vnd wo deren etliche nicht voll / als dann dieselben heissen zusamen rücken / vnd die Tische voll machen / dergestalt / daß die jenige / so vnterwerts sitzen an die negste obere Tische / vnnd nicht die obere sich hinunter setzen / Worin sich menniglich bey vermeidung vnsers Hofes vnd Dienstes gehorsamb: vnd vnweigerlich verhalten sol. Als dann wann dergestalt die Tische besetzt / sollen die Sahlherrn mit hülff der Wechter / so ohne das auch die Bierstanden aufftragen / das Brodt auff die Tische nach gelegen: vnd vielheit der Personen / so dabey sitzen / leggen / vnd der Futtermarschalck dem Haußkoch die anzahl der Tische / vnd welche vol oder weniger besetzt vermelden / sich darnach im anrichen haben zuachten.

Vnd sol auff jeden Tisch angerichtet vnd gespeiset werden / als folget:

Auff der Räthe Tisch / dero sey gleich ein / oder nach gelegen: vnd vielheit der Personen zwey oder drey / des Mittags 7. vnd Abends 6. Essen / vnd zum Getrencke ein stübichen Weins / vnd alt Bier so viel dessen vonnöten.

So bald nun geblasen / sol der Sahlhert die Hoffstuben eröffnen / vnd ein jeglicher so wol vnser Stadthalter vnd Räthe / als andere sich hinauff / vnd den nechsten bey den Tisch / dabey er verordnet / so auch zeitig zuuorn durch den Sahlherrn gedecket werden sollen / verfägen vnd nidersetzen. Vnd folgends vnlangst nach dem blasen sol der Burggraff für dem Thor / wie gewönlich / klopffen / vnd dann so bald die Glocke schlegt / das Thor zuschliessen / vnd die Schlüssel vnserm Marschalck vberantworten / damit ohn besondere erhebliche wichtige vrsache das Thor vnter werender Mahlzeit nicht eröffnet / viel weniger jemand aus: noch eingelassen werde. Wann dann das Thor verschlossen / vnd sich das Volck bey die geordente Tische gesetzt / sol vnser Marschalck / Hoffschencke / Küchenmeister oder Küchenschreiber neben / oder zum wenigsten die Futtermarschälcke / die Tische auff der Hoffstuben besehen / vnd wo deren etliche nicht voll / als dann dieselben heissen zusamen rücken / vnd die Tische voll machen / dergestalt / daß die jenige / so vnterwerts sitzen an die negste obere Tische / vnnd nicht die obere sich hinunter setzen / Worin sich menniglich bey vermeidung vnsers Hofes vñ Dienstes gehorsamb: vnd vnweigerlich verhalten sol. Als dann wann dergestalt die Tische besetzt / sollen die Sahlherrn mit hülff der Wechter / so ohne das auch die Bierstanden aufftragen / das Brodt auff die Tische nach gelegen: vnd vielheit der Personen / so dabey sitzen / leggen / vnd der Futtermarschalck dem Haußkoch die anzahl der Tische / vnd welche vol oder weniger besetzt vermelden / sich darnach im anrichen haben zuachten.

Vnd sol auff jeden Tisch angerichtet vnd gespeiset werden / als folget:

Auff der Räthe Tisch / dero sey gleich ein / oder nach gelegen: vnd vielheit der Personen zwey oder drey / des Mittags 7. vnd Abends 6. Essen / vnd zum Getrencke ein stübichen Weins / vnd alt Bier so viel dessen vonnöten.

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[0011] So bald nun geblasen / sol der Sahlhert die Hoffstuben eröffnen / vnd ein jeglicher so wol vnser Stadthalter vnd Räthe / als andere sich hinauff / vnd den nechsten bey den Tisch / dabey er verordnet / so auch zeitig zuuorn durch den Sahlherrn gedecket werden sollen / verfägen vnd nidersetzen. Vnd folgends vnlangst nach dem blasen sol der Burggraff für dem Thor / wie gewönlich / klopffen / vnd dann so bald die Glocke schlegt / das Thor zuschliessen / vnd die Schlüssel vnserm Marschalck vberantworten / damit ohn besondere erhebliche wichtige vrsache das Thor vnter werender Mahlzeit nicht eröffnet / viel weniger jemand aus: noch eingelassen werde. Wann dann das Thor verschlossen / vnd sich das Volck bey die geordente Tische gesetzt / sol vnser Marschalck / Hoffschencke / Küchenmeister oder Küchenschreiber neben / oder zum wenigsten die Futtermarschälcke / die Tische auff der Hoffstuben besehen / vnd wo deren etliche nicht voll / als dann dieselben heissen zusamen rücken / vnd die Tische voll machen / dergestalt / daß die jenige / so vnterwerts sitzen an die negste obere Tische / vnnd nicht die obere sich hinunter setzen / Worin sich menniglich bey vermeidung vnsers Hofes vñ Dienstes gehorsamb: vnd vnweigerlich verhalten sol. Als dann wann dergestalt die Tische besetzt / sollen die Sahlherrn mit hülff der Wechter / so ohne das auch die Bierstanden aufftragen / das Brodt auff die Tische nach gelegen: vnd vielheit der Personen / so dabey sitzen / leggen / vnd der Futtermarschalck dem Haußkoch die anzahl der Tische / vnd welche vol oder weniger besetzt vermelden / sich darnach im anrichen haben zuachten. Vnd sol auff jeden Tisch angerichtet vnd gespeiset werden / als folget: Auff der Räthe Tisch / dero sey gleich ein / oder nach gelegen: vnd vielheit der Personen zwey oder drey / des Mittags 7. vnd Abends 6. Essen / vnd zum Getrencke ein stübichen Weins / vnd alt Bier so viel dessen vonnöten.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/11>, abgerufen am 23.11.2024.