Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601.Auff vnser Hoff Junckern Tisch zu Mittag 6. vnd Abends 5. Essen / vnd nottürfftig alt Bier. Vnd sollen vnsere Leib Einspenniger vnd Leib Knechte mit vnd neben / oder wann vnser Hoff Junckern zuuiel allein an einem besondern Tisch / gleich den Junckern mit Essen / vnd Bier gespeiset werden. Vnsern Secretarien / so bey vnd neben vnsern Räthen vnd Hoff Junckern jhren Tisch haben sollen / sol ebenmessig zu Mittag 6. vnd Abends 5. Essen / vnd teglichs gut tüchtig alt Bier / wie vnsern Räthen / gegeben werden. Wie dann auch gleicher gestalt vnsern Musicanten auff jhren Tisch Mittags 5. vnd Abends 4. Essen / vnd teglichs alt Bier / gegeben werden sol. Item vnser Cantzley / Schreibern / Copijsten / Edelknaben vnd Büchsenschützen / auff Mittag 5. vnd Abends 4. Essen / vnd zum Getrencke Alt: oder Mertzenbier / nach jedesmaliger des Kellers gelegenheit. Vnd dann vnsere Einspenniger / Trommitter / Reisige Knechte vnd Jungen / Trabanten / vnd sonsten alles ander Gesinde auff der Hoffstuben den Mittag 4. vnd Abend 3. Essen / neben gewönlichem Getrenck / wie das biß an jetzo hergebracht. Vnd wöllen wir / das hienegst auff die Sontage / Dinstage vnd Donnerstage eitel Fleisch / die vbrige Tage aber in der Wochen nicht eitel Fleisch / sondern Fleisch vnd Fischwerck zugleich vnd miteinander gespeiset werde / damit ein jeder dauon / was jhme gelüstet / vnd seiner Leibes gelegenheit nach dienlich essen möge. Wie wir dann auch hinfüro die bißhero gehaltene Fastage vnserm Hoffgesinde zum besten abschaffen / vnd allein dieselbe auff die heilige Abend der vier Hohen Jahr Festen halten lassen / Deßgleichen die Fasten vber den andern zeiten des Jahrs gleich speisen lassen wöllen. Auff vnser Hoff Junckern Tisch zu Mittag 6. vnd Abends 5. Essen / vnd nottürfftig alt Bier. Vnd sollen vnsere Leib Einspenniger vnd Leib Knechte mit vnd neben / oder wann vnser Hoff Junckern zuuiel allein an einem besondern Tisch / gleich den Junckern mit Essen / vnd Bier gespeiset werden. Vnsern Secretarien / so bey vnd neben vnsern Räthen vnd Hoff Junckern jhren Tisch haben sollen / sol ebenmessig zu Mittag 6. vñ Abends 5. Essen / vnd teglichs gut tüchtig alt Bier / wie vnsern Räthen / gegeben werden. Wie dann auch gleicher gestalt vnsern Musicanten auff jhren Tisch Mittags 5. vnd Abends 4. Essen / vnd teglichs alt Bier / gegeben werden sol. Item vnser Cantzley / Schreibern / Copijsten / Edelknaben vnd Büchsenschützen / auff Mittag 5. vnd Abends 4. Essen / vnd zum Getrencke Alt: oder Mertzenbier / nach jedesmaliger des Kellers gelegenheit. Vnd dann vnsere Einspenniger / Trommitter / Reisige Knechte vnd Jungen / Trabanten / vnd sonsten alles ander Gesinde auff der Hoffstuben den Mittag 4. vnd Abend 3. Essen / neben gewönlichem Getrenck / wie das biß an jetzo hergebracht. Vnd wöllen wir / das hienegst auff die Sontage / Dinstage vnd Donnerstage eitel Fleisch / die vbrige Tage aber in der Wochen nicht eitel Fleisch / sondern Fleisch vnd Fischwerck zugleich vnd miteinander gespeiset werde / damit ein jeder dauon / was jhme gelüstet / vnd seiner Leibes gelegenheit nach dienlich essen möge. Wie wir dann auch hinfüro die bißhero gehaltene Fastage vnserm Hoffgesinde zum besten abschaffen / vnd allein dieselbe auff die heilige Abend der vier Hohen Jahr Festen halten lassen / Deßgleichen die Fasten vber den andern zeiten des Jahrs gleich speisen lassen wöllen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0012"/> <p>Auff vnser Hoff Junckern Tisch zu Mittag 6. vnd Abends 5. 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Auff vnser Hoff Junckern Tisch zu Mittag 6. vnd Abends 5. Essen / vnd nottürfftig alt Bier.
Vnd sollen vnsere Leib Einspenniger vnd Leib Knechte mit vnd neben / oder wann vnser Hoff Junckern zuuiel allein an einem besondern Tisch / gleich den Junckern mit Essen / vnd Bier gespeiset werden.
Vnsern Secretarien / so bey vnd neben vnsern Räthen vnd Hoff Junckern jhren Tisch haben sollen / sol ebenmessig zu Mittag 6. vñ Abends 5. Essen / vnd teglichs gut tüchtig alt Bier / wie vnsern Räthen / gegeben werden.
Wie dann auch gleicher gestalt vnsern Musicanten auff jhren Tisch Mittags 5. vnd Abends 4. Essen / vnd teglichs alt Bier / gegeben werden sol.
Item vnser Cantzley / Schreibern / Copijsten / Edelknaben vnd Büchsenschützen / auff Mittag 5. vnd Abends 4. Essen / vnd zum Getrencke Alt: oder Mertzenbier / nach jedesmaliger des Kellers gelegenheit.
Vnd dann vnsere Einspenniger / Trommitter / Reisige Knechte vnd Jungen / Trabanten / vnd sonsten alles ander Gesinde auff der Hoffstuben den Mittag 4. vnd Abend 3. Essen / neben gewönlichem Getrenck / wie das biß an jetzo hergebracht.
Vnd wöllen wir / das hienegst auff die Sontage / Dinstage vnd Donnerstage eitel Fleisch / die vbrige Tage aber in der Wochen nicht eitel Fleisch / sondern Fleisch vnd Fischwerck zugleich vnd miteinander gespeiset werde / damit ein jeder dauon / was jhme gelüstet / vnd seiner Leibes gelegenheit nach dienlich essen möge.
Wie wir dann auch hinfüro die bißhero gehaltene Fastage vnserm Hoffgesinde zum besten abschaffen / vnd allein dieselbe auff die heilige Abend der vier Hohen Jahr Festen halten lassen / Deßgleichen die Fasten vber den andern zeiten des Jahrs gleich speisen lassen wöllen.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Fürstliche Braunschweigische Hoffordnung : Geben den 25. Martii/ Anno 1601. Wolfenbüttel, 1601, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hoffordnung_1601/12>, abgerufen am 16.07.2024. |