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Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

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gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren.

Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen.
LVI.

WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen werden.

gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren.

Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen.
LVI.

WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen werden.

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[43/0101] gel / oder falsch haben / oder das die Sachen anderst gehandelt / dann darinn begriffen / Oder die Brieffe radiert / geschaben / die Siegel zerbrochen / oder sonst argwenig / Oder das die in Recht einkommen Brieff / gemeinen geschrieben Rechten / oder auch vnsern selbst Satzungen / oder vnsers Fürstenthumbs Landts Ordnungen / vnd Rechten zuwieder / Oder das die in anderwege durch gefehrlichen betrug / oder hinderführung auffgericht / vnd zuwegen gebracht / oder auch mit verschweigung der Warheit / vnd angebung der Vnwarheit / Das auch darein dermassen wie sie gestelt / nicht gewilliget / vnd das sie abwesens der mit Interessenten auffgerichtet / vnd sonst verdechtlicher / gefehrlicher weiß außgebracht / oder erlangt worden weren. Ob nach eröffneter Zeugen sage / weiter Zeugen geführt werden mögen. LVI. WAnn auch die eröffnung der Zeugen sage geschehen / sollen vmb verhütung willen der Subornation, Das ist / gefehrlicher vnterrichtung der Zeugen / weitere Persönliche kundtschafften / auff die vorigen beweiß Articul / oder auff Articul / die denselben stracks zuwieder / nicht zugelassen werden.

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Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/101>, abgerufen am 21.11.2024.