Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.

Bild:
<< vorherige Seite

Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen

Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde.

Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht

Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen

Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde.

Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0102"/>
        <p>Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die
                     anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter
                     Zeugen stellen / die im Rechten genant werden <hi rendition="#i">Reprobatorij
                         probatoriorum</hi>, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche <hi rendition="#i">Reprobatorios</hi> auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd
                     werden solche gezeugen <hi rendition="#i">Reprobatorij reprobatoriorum</hi> geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine
                     Zeugen zugelassen</p>
        <p>Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern
                     vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter
                     vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / <hi rendition="#i">ex officio</hi> wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd
                     Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß
                     fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit
                     denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd
                     fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die
                     vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen
                     werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch
                     das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung
                     darauff gegeben werde.</p>
        <p>Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0102] Doch ob einer wieder die Zeugen / jhrer Person halbn einred hett / vnd die anfechten wölt / der mag derhalben zu außführung derselben einred wol weiter Zeugen stellen / die im Rechten genant werden Reprobatorij probatoriorum, vnd soll in diesem fall dem Gegentheil wieder solche Reprobatorios auch Zeugen zustellen erlaubt sein / vnd werden solche gezeugen Reprobatorij reprobatoriorum geheissen / Weiter werden zu wiederfechtung der zeugen Personen in Recht keine Zeugen zugelassen Es mögen auch beyweilen die hieuor verhörte Zeugen / von wegen jhrer vnlautern vnd zweiffelhafftigen außagen / vnd kundtschafften / so das vnser Hoffrichter vnd Beysitzere für nothwendig ansehen / ex officio wiederumb examiniert vnd gefragt werden / Jedoch das vnsere Hoffrichter vnd Beysitzer / oder denen sie es befehlen werden / alß dann ernstlichen guten fleiß fürwenden / damit kein verdechtlich anstifftung / oder vnterrichtung mit denselben zeugen gebraucht / Sondern alle gefehrlicheit vermitten bleibe / vnd fürkommen werde. Welchs auch in appellation sachen statt haben soll / das die vörigen Zeugen / oder auch newe wieder fürgestelt / repetiert vnd abgehört mögen werden / da es der Appellanten vnd Sachen notturfft also erfordern würde / Doch das der Subornation halben / ein fleißigs auffmercken gethan / vnd gute achtung darauff gegeben werde. Deßgleichen wo die kundtschafften bey dem Gericht

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/102
Zitationshilfe: Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/102>, abgerufen am 21.11.2024.