Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571.Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein soll. Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniose, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen / begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren / vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten / darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden. Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.
Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein soll. Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniosè, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen / begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren / vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten / darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden. Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.
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Vnd darmit alle weitleufftigkeit möge verbleiben / so soll keinem Theil mehr alß zween setze in diesem Punct supplicationis zuthun gestattet werden. Es were dann das der Sachen wichtigkeit ein anders erfordern thete / welches zu erkantniß vnsers Hoffrichters vnd Beysitzer gestelt sein soll.
Es mag auch wol Restitutio wieder erlangte Endturtheil gebeten werden / Doch sollen vnser Hoffrichter vnd Beysitzer ein fleißigs einsehen haben / darmit die Restitutio nicht Calumniosè, oder gefchrlicher weise / oder auß vrsachen / so vormalß im Gericht angezogen / vnd deduciert worden / oder sonst auß Newen vnrechtmeßigen vnd vnerheblichen vrsachen / vnd die allein zu verhinderung der Execution / vnd mercklichem schaden der gewinnenden Partheyen thun reichen / begert werde. Vnd da solchs befunden / soll solcher gebetener Restitution vnangesehen in der Execution vermög der Recht verfahren / vnd die Parthey so daran schüldig / in die Expens condemniert werden. Wo aber je einiche Parthey die Restitution auß rechtmeßigen erheblichen vrsachen zubitten vorhette / soll dasselbig Articulatim geschehen / darmit sich die Richter / vermög der Rechten / darnach wissen zuhalten. Vnd soll mit solcher Restitution allermassen / wie jetzt von der Supplication vermeldet ist / verfahren werden.
Form des Eidts / so der Appellant zuschweren schüldig.
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Zitationshilfe: | Braunschweig-Wolfenbüttel, Heinrich Julius von: Hofgerichtsordnung: des durchleuchtigen hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Juliussen, Herzogs zu Braunschweig und Lüneburg. Wolfenbüttel, 1571, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/braunschweig_hofgerichtsordnung_1571/124>, abgerufen am 16.02.2025. |